Feh­len­de Ankün­di­gung des Mehr­ver­gü­tungs­an­spruchs für Zusatzleistungen

Anmer­kung zu: OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2011, Az: 17 U 141/10 — BGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az: VII ZR 233/11

Der AG beauf­tragt den AN mit der Erbrin­gung von Stahl­be­ton­ar­bei­ten im Rah­men der Brand­schutz­sa­nie­rung eines Schul­zen­trums. Bei der Aus­füh­rung erge­ben sich erheb­li­che Mehr­men­gen und Zusatz­leis­tun­gen. Die­se Mehr­leis­tun­gen wer­den vom AG im Wesent­li­chen nach gestell­ten Nach­trä­gen des AN bezahlt. Der AN macht jedoch anschlie­ßend dar­über hin­aus Mehr­auf­wand für das Vor­hal­ten der Bau­lei­tung wäh­rend der ein­ge­tre­te­nen Bau­zeit­ver­län­ge­rung von 2 Jah­ren in Höhe von 284.000,00 € gel­tend. Der AN benennt für sei­nen Anspruch meh­re­re Anspruchs­grund­la­gen, weist jedoch weder deren Vor­aus­set­zun­gen, noch den kon-kre­ten Mehr­auf­wand nach. Nach­dem das Land­ge­richt die Kla­ge abge­wie­sen hat, legt der AN Beru­fung ein.

Ohne Erfolg!

Da der Haupt­teil der zusätz­li­chen Bau­lei­tungs­kos­ten auf § 2 Nr. 6 VOB/B gestützt wird, setzt dies natur­ge­mäß vor­aus, dass die Mehr­kos­ten vor Leis­tungs­er­brin­gung ange­kün­digt wer­den. Dies ist vor­lie­gend nicht erfolgt. Eine Aus­nah­me von der Ankün­di­gungs­frist ist nur gege­ben, soweit die Zusatz­ar­bei­ten offen­kun­dig ver-gütungs­pflich­tig sind oder eine Ver­säu­mung der Ankün­di­gung ander­wei­tig ent-schuld­bar ist. Dies trifft vor­lie­gend nicht zu. Dar­über hin­aus stell­te sich der AG auf den Stand­punkt, dass die Kos­ten der Bau­lei­tung mit den gestell­ten Nach­trä­gen abge­gol­ten sei­en. War­um der AN nicht auf die zusätz­li­chen Bau­lei­tungs­kos­ten hin-gewie­sen hat, kann er nicht erklären.

Hin­weis:
Wenn, wie im vor­lie­gen­den Fall, erheb­li­che Mehr­leis­tun­gen bzw. Men­gen­meh-run­gen zur Ver­län­ge­rung der Bau­zeit füh­ren und wäh­rend der Aus­füh­rung ent-spre­chen­de Nach­trä­ge gestellt wer­den, ist bei dar­über hin­aus­ge­hen­den zu erwar-ten­den Kos­ten, z.B. aus Bau­zeit­ver­län­ge­rung, ein ent­spre­chen­der Vor­be­halt bei den Nach­trä­gen zu ver­mer­ken bzw. sind die zu erwar­ten­den Mehr­kos­ten in einer sepa­ra­ten Anzei­ge gegen­über dem Auf­trag­ge­ber anzu­kün­di­gen. Die Aus­nah­me von der Ankün­di­gungs­pflicht, d.h. bei Offen­kun­dig­keit der Tat­sa­che, dass die Zusatz­ar­bei­ten ver­gü­tungs­pflich­tig sind, greift nur in Aus­nah­me­fäl­len ein. Vor­lie­gend konn­te der AG zu Recht dar­auf ver­trau­en, dass die ver­han­del­ten Nach­trä­ge eine abschlie­ßen­de Reg­lung darstellen.