Fehlende Ankündigung des Mehrvergütungsanspruchs für Zusatzleistungen

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2011, Az: 17 U 141/10 – BGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az: VII ZR 233/11

Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung von Stahlbetonarbeiten im Rahmen der Brandschutzsanierung eines Schulzentrums. Bei der Ausführung ergeben sich erhebliche Mehrmengen und Zusatzleistungen. Diese Mehrleistungen werden vom AG im Wesentlichen nach gestellten Nachträgen des AN bezahlt. Der AN macht jedoch anschließend darüber hinaus Mehraufwand für das Vorhalten der Bauleitung während der eingetretenen Bauzeitverlängerung von 2 Jahren in Höhe von 284.000,00 € geltend. Der AN benennt für seinen Anspruch mehrere Anspruchsgrundlagen, weist jedoch weder deren Voraussetzungen, noch den kon-kreten Mehraufwand nach. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, legt der AN Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Da der Hauptteil der zusätzlichen Bauleitungskosten auf § 2 Nr. 6 VOB/B gestützt wird, setzt dies naturgemäß voraus, dass die Mehrkosten vor Leistungserbringung angekündigt werden. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Eine Ausnahme von der Ankündigungsfrist ist nur gegeben, soweit die Zusatzarbeiten offenkundig ver-gütungspflichtig sind oder eine Versäumung der Ankündigung anderweitig ent-schuldbar ist. Dies trifft vorliegend nicht zu. Darüber hinaus stellte sich der AG auf den Standpunkt, dass die Kosten der Bauleitung mit den gestellten Nachträgen abgegolten seien. Warum der AN nicht auf die zusätzlichen Bauleitungskosten hin-gewiesen hat, kann er nicht erklären.

Hinweis:
Wenn, wie im vorliegenden Fall, erhebliche Mehrleistungen bzw. Mengenmeh-rungen zur Verlängerung der Bauzeit führen und während der Ausführung ent-sprechende Nachträge gestellt werden, ist bei darüber hinausgehenden zu erwar-tenden Kosten, z.B. aus Bauzeitverlängerung, ein entsprechender Vorbehalt bei den Nachträgen zu vermerken bzw. sind die zu erwartenden Mehrkosten in einer separaten Anzeige gegenüber dem Auftraggeber anzukündigen. Die Ausnahme von der Ankündigungspflicht, d.h. bei Offenkundigkeit der Tatsache, dass die Zusatzarbeiten vergütungspflichtig sind, greift nur in Ausnahmefällen ein. Vorliegend konnte der AG zu Recht darauf vertrauen, dass die verhandelten Nachträge eine abschließende Reglung darstellen.