Indiz für illegale Arbeitnehmerüberlassung durch Werkzeugüberlassung an Nachunternehmer!

Anmerkung zu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az. L 11 KR 19/11

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) forderte Anfang 2008 bei einem Bauunternehmer (B) Beiträge zur Sozialversicherung nach. B hatte über eine Baudienstleistungsgesellschaft fünf Polen mit dem Ausfugen von Sichtmauerwerk beschäftigt. Die Baudienstleistungsgesellschaft hatte keine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung. Die polnischen Arbeiter wurden wöchentlich nach Maßgabe der geleisteten Arbeitsstunden zu einem bestimmten Stundenlohn vergütet. Alle Arbeiten führten die polnischen Arbeiter mit Material und Werkzeug des B aus. B ging davon aus, dass die Polen für einen Nachunternehmer tätig werden und dass mit der Baudienstleistungsgesellschaft ein Werkvertrag besteht.

Das Sozialgericht hatte zunächst der Klage des B gegen den Bescheid der Rentenversicherung stattgegeben. Die DRV legte hiergegen Berufung ein.

Mit Erfolg!

Der Nachforderungsbescheid war zu Recht ergangen. B haftet für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Es lag kein Werkvertragsverhältnis vor. Das LSG Baden-Württemberg hatte Werkunternehmerschaft und illegale Arbeitnehmerüberlassung abzugrenzen. Dabei ist abzustellen auf den tatsächlichen Geschäftsinhalt und nicht auf die durch die Beteiligten gewählten Vertragsbezeichnungen an sich. Die vorliegenden tatsächlichen Sachverhaltsmomente sprachen für Arbeitnehmerüberlassung. Die ausgeführten Arbeiten wurden vom B täglich vor Ort kontrolliert und ggf. vom Polier des B sofort beanstandet. Es wurde nach Stunden abgerechnet und nicht entsprechend des erzielten Erfolges.

Nach der Ansicht des LSG Baden-Württemberg hätte sich dem B aufdrängen müssen, dass der Entleiher, also die Baudienstleistungsgesellschaft, außer der Überlassung von Arbeitnehmern keine Werkleistungen erbrachte und erbringen konnte.

Hinweis:
Die Verjährungsfrist für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit. Sicherheitshalber sollte bei Zweifeln daran, ob tatsächlich ein Nachunternehmereinsatz oder illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, eine Anfrage an die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger gerichtet werden.