Reihenhäuser mit einschaligen Trennwänden sind mangelhaft!

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2012, Az: 23 U 112/11

Ein Bauträger (BT) errichtet Reihenhäuser. Es wird Wohnungseigentum gebildet. Die Trennwände zwischen den Reihenhäusern werden einschalig ausgeführt. Dies steht auch so in der Baubeschreibung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bemängelt unzureichenden Schallschutz und verklagt den BT auf Zahlung von Schadensersatz. Der BT wendet ein, er habe Wohnungseigentum geschaffen und schuldet daher nur Wohnungstrennwände und damit keinen zweischaligen Wandaufbau. Das LG verurteilt den Bauträger zum Schadensersatz.

Die vom BT eingelegte Berufung hat keinen Erfolg.

Nach OLG Düsseldorf können durch die rechtliche Ausgestaltung als Wohnungs-eigentum nach dem WEG nicht die Anforderungen an den Schallschutz im Ge-schosswohnungsbau ausgehebelt werden. Der durchschnittliche Erwerber kann als Laie davon ausgehen, dass die Wohnungen nach den Regeln der Technik errichtet werden. Für einen Laien ist nicht ersichtlich, dass die gemäß Baubeschreibung in einschaliger Bauweise errichteten Trennwände nicht den Regeln der Technik ent-sprechen.

Hinweis:
Der BGH hat in einer vergleichbaren Entscheidung (IBR 2013, 154) ähnlich ent-schieden. Danach kann das nach den anerkannten Regeln der Technik einzuhal-tende Schallschutzniveau im Geschosswohnungsbau nicht durch irgendwie gear-tete vertragliche Regelungen umgangen werden. Das Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfordert einen eindeutigen Hinweis für die Erwerber. Dieser liegt nicht bereits in der bloßen Vereinbarung einer Baubeschreibung.