Rei­hen­häu­ser mit ein­scha­li­gen Trenn­wän­den sind mangelhaft!

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 23.10.2012, Az: 23 U 112/11

Ein Bau­trä­ger (BT) errich­tet Rei­hen­häu­ser. Es wird Woh­nungs­ei­gen­tum gebil­det. Die Trenn­wän­de zwi­schen den Rei­hen­häu­sern wer­den ein­scha­lig aus­ge­führt. Dies steht auch so in der Bau­be­schrei­bung. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) bemän­gelt unzu­rei­chen­den Schall­schutz und ver­klagt den BT auf Zah­lung von Scha­dens­er­satz. Der BT wen­det ein, er habe Woh­nungs­ei­gen­tum geschaf­fen und schul­det daher nur Woh­nungs­trenn­wän­de und damit kei­nen zwei­scha­li­gen Wand­auf­bau. Das LG ver­ur­teilt den Bau­trä­ger zum Schadensersatz.

Die vom BT ein­ge­leg­te Beru­fung hat kei­nen Erfolg.

Nach OLG Düs­sel­dorf kön­nen durch die recht­li­che Aus­ge­stal­tung als Woh­nungs-eigen­tum nach dem WEG nicht die Anfor­de­run­gen an den Schall­schutz im Ge-schoss­woh­nungs­bau aus­ge­he­belt wer­den. Der durch­schnitt­li­che Erwer­ber kann als Laie davon aus­ge­hen, dass die Woh­nun­gen nach den Regeln der Tech­nik errich­tet wer­den. Für einen Lai­en ist nicht ersicht­lich, dass die gemäß Bau­be­schrei­bung in ein­scha­li­ger Bau­wei­se errich­te­ten Trenn­wän­de nicht den Regeln der Tech­nik ent-sprechen.

Hin­weis:
Der BGH hat in einer ver­gleich­ba­ren Ent­schei­dung (IBR 2013, 154) ähn­lich ent-schie­den. Danach kann das nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ein­zuhal-ten­de Schall­schutz­ni­veau im Geschoss­woh­nungs­bau nicht durch irgend­wie gear-tete ver­trag­li­che Rege­lun­gen umgan­gen wer­den. Das Abwei­chen von den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik erfor­dert einen ein­deu­ti­gen Hin­weis für die Erwer­ber. Die­ser liegt nicht bereits in der blo­ßen Ver­ein­ba­rung einer Baubeschreibung.