Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 14.09.2017, Az.: VII ZR 3/17

Der Insolvenzverwalter (IV) klagt im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens (AN) fällig gewordene Sicherheitseinbehalte für in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführte Bauvorhaben gegenüber dem Auftraggeber (AG) ein. Der AG verweigert die Auszahlung der Sicherheitseinbehalte. Er wendet ein, er habe mit Schadenersatzansprüchen gegen den AN aus anderen Bauvorhaben gegen die Sicherheitseinbehalte aufgerechnet.

Der IV obsiegt in vollem Umfang. Die vom AG erklärte Aufrechnung ist unwirksam.

Die vom IV eingeklagten Sicherheitseinbehalte stellen war grundsätzlich Werklohnforderungen dar, gegen die mit Gegenforderung aus anderen Verträgen aufgerechnet werden kann. Die Sicherungsvereinbarung schiebt den Fälligkeitszeitpunkt für den sicherheitshalber einbehaltenen Werklohn vom Zeitpunkt der Abnahme nach hinten, um dem AG während der Gewährleistungszeit eine Sicherheit für seine Mängelansprüche vor allem dadurch zu geben, dass er sich durch Aufrechnung befriedigen kann. Allerdings erfordert eine beiderseits interessengerechte Auslegung der Sicherungsvereinbarung, dass der AG nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufrechnen kann. Wäre dies der Fall, würde durch die Möglichkeit der Aufrechnung dem AG jeweils eine zusätzliche Sicherheit für weitere Ansprüche aus anderen Verträgen zustehen.

Ein berechtigtes Interesse des AG hierfür ist nicht ersichtlich.

Die üblicherweise verwendete Sicherungsvereinbarung wirkt mithin nur für den betreffenden Vertrag und beinhaltet ein Aufrechnungsverbot in Bezug auf Forderungen aus anderen Verträgen.

Hinweis:

Der BGH hat damit eine höchst strittige Rechtsfrage entschieden. Ungeachtet dieser Entscheidung bleibt es dabei, dass bis zum Zeitpunkt der Tätigung des Einbehaltes eines Teiles des Werklohnes selbstverständlich mit Forderungen aus anderen Verträgen gegen den gesamten Werklohnanspruch aufgerechnet werden kann.

 

Anmerkung zu: OLG Braunschweig, Urteil vom 11.09.2014 – 8 U 154/13 BGH, Beschluss vom 13.09.2017 – VII ZR 243/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Die Parteien stritten vorliegend darüber, ob die vom Auftragnehmer (AN) aufgestellten und wieder entfernten Abschrankungen im Bereich der Baugruben von der vereinbarten Leistung umfasst waren oder als sogenannte Besondere Leistungen zusätzlich vom Auftraggeber (AG) zu vergüten sind.

Das OLG Braunschweig hat eine Zusatzvergütung abgelehnt!

Der Senat stufte die Leistungen zwar als Besondere Leistungen ein. Nach Abschnitt 4.2.9 der DIN 18299 ist unter anderem das Aufstellen und Betreiben von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle eine Besondere Leistung, die nach Abschnitt 4.2.10 außerhalb der Baustelle zur Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen. In Abgrenzung hierzu sind Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.4 der DIN 18299 zu sehen. Dort sind lediglich Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf die Leistungserbringung selbst geregelt. Diese Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dienen nicht der Verkehrssicherung zur Abwehr von Gefahren für Dritte.

Der Senat hat mithin festgestellt, dass grundsätzlich vergütungspflichtige Besondere Leistungen vorliegen. Allerdings waren diese von der getroffenen Vergütungsvereinbarung bereits umfasst.

Im Wege der Auslegung des Vertragswerkes, insbesondere der Leistungsbeschreibung ergab sich, dass dem AN die Verkehrssicherheit der Baustelle oblag. Im Leistungsverzeichnis war unter Verweis auf die StVO geregelt, dass der AN die Kosten der Verkehrssicherheit selbst tragen soll.

Damit war die grundsätzlich vorliegende Besondere Leistung mit dem vereinbarten Einheitspreis abgegolten. Der AN hätte die Kosten der Verkehrssicherung in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einkalkulieren müssen.

Die zutreffende Entscheidung des OLG Braunschweig hat nachvollziehbar eine Abgrenzung zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen vorgenommen. Nebenleistungen sind diejenigen, die auch ohne Erwähnung zur vertraglich geschuldeten Leistung hinzugehören. Besondere Leistungen hingegen gehören nur dann zur vertraglich geschuldeten Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung explizit genannt sind, ansonsten müssen sie über § 2 Abs. 6 VOB/B zusätzlich vergütet werden.

 

Die Parteien stritten vorliegend darüber, ob die vom Auftragnehmer (AN) aufgestellten und wieder entfernten Abschrankungen im Bereich der Baugruben von der vereinbarten Leistung umfasst waren oder als sogenannte Besondere Leistungen zusätzlich vom Auftraggeber (AG) zu vergüten sind.

 

Das OLG Braunschweig hat eine Zusatzvergütung abgelehnt!

 

Der Senat stufte die Leistungen zwar als Besondere Leistungen ein. Nach Abschnitt 4.2.9 der DIN 18299 ist unter anderem das Aufstellen und Betreiben von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle eine Besondere Leistung, die nach Abschnitt 4.2.10 außerhalb der Baustelle zur Regelung des öffentlichen Verkehrs dienen. In Abgrenzung hierzu sind Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.4 der DIN 18299 zu sehen. Dort sind lediglich Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf die Leistungserbringung selbst geregelt. Diese Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dienen nicht der Verkehrssicherung zur Abwehr von Gefahren für Dritte.

 

Der Senat hat mithin festgestellt, dass grundsätzlich vergütungspflichtige Besondere Leistungen vorliegen. Allerdings waren diese von der getroffenen Vergütungsvereinbarung bereits umfasst.

 

 

Im Wege der Auslegung des Vertragswerkes, insbesondere der Leistungsbeschreibung ergab sich, dass dem AN die Verkehrssicherheit der Baustelle oblag. Im Leistungsverzeichnis war unter Verweis auf die StVO geregelt, dass der AN die Kosten der Verkehrssicherheit selbst tragen soll.

 

Damit war die grundsätzlich vorliegende Besondere Leistung mit dem vereinbarten Einheitspreis abgegolten. Der AN hätte die Kosten der Verkehrssicherung in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einkalkulieren müssen.

 

Die zutreffende Entscheidung des OLG Braunschweig hat nachvollziehbar eine Abgrenzung zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen vorgenommen. Nebenleistungen sind diejenigen, die auch ohne Erwähnung zur vertraglich geschuldeten Leistung hinzugehören. Besondere Leistungen hingegen gehören nur dann zur vertraglich geschuldeten Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung explizit genannt sind, ansonsten müssen sie über § 2 Abs. 6 VOB/B zusätzlich vergütet werden.

Anmerkung zu: OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2017, Az.: 4 U 551/17

Der öffentliche Auftraggeber (AG) beauftragt den AN unter Einbeziehung seiner ZVB mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Erstellung einer Bundesstraße.

Die VOB/B ist vereinbart. Unter anderem zu § 16 Abs. 3 VOB/B (Schlusszahlungsmitteilung) finden sich in den ZVB geringfügig geänderte Regelungen.

Der AN erstellt die Schlussrechnung. Der AG übersendet die Schlusszahlungsmitteilung und zahlt die entsprechende Schlusszahlung Anfang 2014 aus. Im August 2014 erstellt der AN eine Mengenausgleichsberechnung zu den 10 % überschreitenden Mehrmengen und verlangt Zahlung von circa 12.000,00 €. Das Landgericht spricht dem AN die Vergütung in geringfügig abgeänderter Höhe nach Einholung eines baubetrieblichen Gerichtsgutachtens zu. Der AG legt Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Die vom AG in seinen ZVB gestellten besonderen Vertragsbedingungen führten zur Inhaltskontrolle des Vertrages. Die Regelungen der VOB/B sind nur dann einer Inhaltskontrolle entzogen, wenn diese als Ganzes vereinbart worden sind. Dies war vorliegend nicht mehr der Fall.

Deshalb durfte der AN auch ohne Schlusszahlungseinrede die spätere Ausgleichsberechnung für die über 110 % hinausgehenden Mehrmengen noch anstellen.  

Hinweis:

Das OLG Dresden hat nunmehr als zweite Entscheidung neben einer Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahre 2003 angenommen, dass die Allgemeinen Geschäftskosten, die üblicherweise als umsatzbezogener Zuschlag auf die Herstellungskosten kalkuliert werden, im Rahmen von Mengenmehrungen Berücksichtigung finden können. Eine höchst richterliche Entscheidung hierzu steht jedoch noch aus, weil das OLG Dresden die Revision nicht zugelassen hat.