Besteht stets Anspruch auf zusätz­li­che Ver­gü­tung von Beson­de­ren Leistungen?

Anmer­kung zu: OLG Braun­schweig, Urteil vom 11.09.2014 – 8 U 154/13 BGH, Beschluss vom 13.09.2017 – VII ZR 243/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Die Par­tei­en strit­ten vor­lie­gend dar­über, ob die vom Auf­trag­neh­mer (AN) auf­ge­stell­ten und wie­der ent­fern­ten Abschran­kun­gen im Bereich der Bau­gru­ben von der ver­ein­bar­ten Leis­tung umfasst waren oder als soge­nann­te Beson­de­re Leis­tun­gen zusätz­lich vom Auf­trag­ge­ber (AG) zu ver­gü­ten sind. 

Das OLG Braun­schweig hat eine Zusatz­ver­gü­tung abgelehnt!

Der Senat stuf­te die Leis­tun­gen zwar als Beson­de­re Leis­tun­gen ein. Nach Abschnitt 4.2.9 der DIN 18299 ist unter ande­rem das Auf­stel­len und Betrei­ben von Ein­rich­tun­gen zur Siche­rung und Auf­recht­erhal­tung des Ver­kehrs auf der Bau­stel­le eine Beson­de­re Leis­tung, die nach Abschnitt 4.2.10 außer­halb der Bau­stel­le zur Rege­lung des öffent­li­chen Ver­kehrs die­nen. In Abgren­zung hier­zu sind Neben­leis­tun­gen nach Abschnitt 4.1.4 der DIN 18299 zu sehen. Dort sind ledig­lich Schutz- und Siche­rungs­maß­nah­men nach den Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten in Bezug auf die Leis­tungs­er­brin­gung selbst gere­gelt. Die­se Schutz- und Siche­rungs­maß­nah­men die­nen nicht der Ver­kehrs­si­che­rung zur Abwehr von Gefah­ren für Dritte.

Der Senat hat mit­hin fest­ge­stellt, dass grund­sätz­lich ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Beson­de­re Leis­tun­gen vor­lie­gen. Aller­dings waren die­se von der getrof­fe­nen Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung bereits umfasst.

Im Wege der Aus­le­gung des Ver­trags­wer­kes, ins­be­son­de­re der Leis­tungs­be­schrei­bung ergab sich, dass dem AN die Ver­kehrs­si­cher­heit der Bau­stel­le oblag. Im Leis­tungs­ver­zeich­nis war unter Ver­weis auf die StVO gere­gelt, dass der AN die Kos­ten der Ver­kehrs­si­cher­heit selbst tra­gen soll. 

Damit war die grund­sätz­lich vor­lie­gen­de Beson­de­re Leis­tung mit dem ver­ein­bar­ten Ein­heits­preis abge­gol­ten. Der AN hät­te die Kos­ten der Ver­kehrs­si­che­rung in die jewei­li­gen Posi­tio­nen des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses ein­kal­ku­lie­ren müssen. 

Die zutref­fen­de Ent­schei­dung des OLG Braun­schweig hat nach­voll­zieh­bar eine Abgren­zung zwi­schen Neben­leis­tun­gen und Beson­de­ren Leis­tun­gen vor­ge­nom­men. Neben­leis­tun­gen sind die­je­ni­gen, die auch ohne Erwäh­nung zur ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung hin­zu­ge­hö­ren. Beson­de­re Leis­tun­gen hin­ge­gen gehö­ren nur dann zur ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung, wenn sie in der Leis­tungs­be­schrei­bung expli­zit genannt sind, ansons­ten müs­sen sie über § 2 Abs. 6 VOB/B zusätz­lich ver­gü­tet werden.

 

Die Par­tei­en strit­ten vor­lie­gend dar­über, ob die vom Auf­trag­neh­mer (AN) auf­ge­stell­ten und wie­der ent­fern­ten Abschran­kun­gen im Bereich der Bau­gru­ben von der ver­ein­bar­ten Leis­tung umfasst waren oder als soge­nann­te Beson­de­re Leis­tun­gen zusätz­lich vom Auf­trag­ge­ber (AG) zu ver­gü­ten sind. 

 

Das OLG Braun­schweig hat eine Zusatz­ver­gü­tung abgelehnt!

 

Der Senat stuf­te die Leis­tun­gen zwar als Beson­de­re Leis­tun­gen ein. Nach Abschnitt 4.2.9 der DIN 18299 ist unter ande­rem das Auf­stel­len und Betrei­ben von Ein­rich­tun­gen zur Siche­rung und Auf­recht­erhal­tung des Ver­kehrs auf der Bau­stel­le eine Beson­de­re Leis­tung, die nach Abschnitt 4.2.10 außer­halb der Bau­stel­le zur Rege­lung des öffent­li­chen Ver­kehrs die­nen. In Abgren­zung hier­zu sind Neben­leis­tun­gen nach Abschnitt 4.1.4 der DIN 18299 zu sehen. Dort sind ledig­lich Schutz- und Siche­rungs­maß­nah­men nach den Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten in Bezug auf die Leis­tungs­er­brin­gung selbst gere­gelt. Die­se Schutz- und Siche­rungs­maß­nah­men die­nen nicht der Ver­kehrs­si­che­rung zur Abwehr von Gefah­ren für Dritte.

 

Der Senat hat mit­hin fest­ge­stellt, dass grund­sätz­lich ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Beson­de­re Leis­tun­gen vor­lie­gen. Aller­dings waren die­se von der getrof­fe­nen Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung bereits umfasst.

 

 

Im Wege der Aus­le­gung des Ver­trags­wer­kes, ins­be­son­de­re der Leis­tungs­be­schrei­bung ergab sich, dass dem AN die Ver­kehrs­si­cher­heit der Bau­stel­le oblag. Im Leis­tungs­ver­zeich­nis war unter Ver­weis auf die StVO gere­gelt, dass der AN die Kos­ten der Ver­kehrs­si­cher­heit selbst tra­gen soll. 

 

Damit war die grund­sätz­lich vor­lie­gen­de Beson­de­re Leis­tung mit dem ver­ein­bar­ten Ein­heits­preis abge­gol­ten. Der AN hät­te die Kos­ten der Ver­kehrs­si­che­rung in die jewei­li­gen Posi­tio­nen des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses ein­kal­ku­lie­ren müssen. 

 

Die zutref­fen­de Ent­schei­dung des OLG Braun­schweig hat nach­voll­zieh­bar eine Abgren­zung zwi­schen Neben­leis­tun­gen und Beson­de­ren Leis­tun­gen vor­ge­nom­men. Neben­leis­tun­gen sind die­je­ni­gen, die auch ohne Erwäh­nung zur ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung hin­zu­ge­hö­ren. Beson­de­re Leis­tun­gen hin­ge­gen gehö­ren nur dann zur ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung, wenn sie in der Leis­tungs­be­schrei­bung expli­zit genannt sind, ansons­ten müs­sen sie über § 2 Abs. 6 VOB/B zusätz­lich ver­gü­tet werden.