Kei­ne Auf­rech­nung mit For­de­run­gen aus ande­ren Ver­trä­gen gegen Sicherheitseinbehalt

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 14.09.2017, Az.: VII ZR 3/17

Der Insol­venz­ver­wal­ter (IV) klagt im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen eines Unter­neh­mens (AN) fäl­lig gewor­de­ne Sicher­heits­ein­be­hal­te für in den Jah­ren 2006 und 2007 durch­ge­führ­te Bau­vor­ha­ben gegen­über dem Auf­trag­ge­ber (AG) ein. Der AG ver­wei­gert die Aus­zah­lung der Sicher­heits­ein­be­hal­te. Er wen­det ein, er habe mit Scha­den­er­satz­an­sprü­chen gegen den AN aus ande­ren Bau­vor­ha­ben gegen die Sicher­heits­ein­be­hal­te aufgerechnet.

Der IV obsiegt in vol­lem Umfang. Die vom AG erklär­te Auf­rech­nung ist unwirksam. 

Die vom IV ein­ge­klag­ten Sicher­heits­ein­be­hal­te stel­len war grund­sätz­lich Werk­lohn­for­de­run­gen dar, gegen die mit Gegen­for­de­rung aus ande­ren Ver­trä­gen auf­ge­rech­net wer­den kann. Die Siche­rungs­ver­ein­ba­rung schiebt den Fäl­lig­keits­zeit­punkt für den sicher­heits­hal­ber ein­be­hal­te­nen Werk­lohn vom Zeit­punkt der Abnah­me nach hin­ten, um dem AG wäh­rend der Gewähr­leis­tungs­zeit eine Sicher­heit für sei­ne Män­gel­an­sprü­che vor allem dadurch zu geben, dass er sich durch Auf­rech­nung befrie­di­gen kann. Aller­dings erfor­dert eine bei­der­seits inter­es­sen­ge­rech­te Aus­le­gung der Siche­rungs­ver­ein­ba­rung, dass der AG nicht mit For­de­run­gen aus ande­ren Ver­trä­gen auf­rech­nen kann. Wäre dies der Fall, wür­de durch die Mög­lich­keit der Auf­rech­nung dem AG jeweils eine zusätz­li­che Sicher­heit für wei­te­re Ansprü­che aus ande­ren Ver­trä­gen zustehen. 

Ein berech­tig­tes Inter­es­se des AG hier­für ist nicht ersichtlich. 

Die übli­cher­wei­se ver­wen­de­te Siche­rungs­ver­ein­ba­rung wirkt mit­hin nur für den betref­fen­den Ver­trag und beinhal­tet ein Auf­rech­nungs­ver­bot in Bezug auf For­de­run­gen aus ande­ren Verträgen.

Hin­weis:

Der BGH hat damit eine höchst strit­ti­ge Rechts­fra­ge ent­schie­den. Unge­ach­tet die­ser Ent­schei­dung bleibt es dabei, dass bis zum Zeit­punkt der Täti­gung des Ein­be­hal­tes eines Tei­les des Werk­loh­nes selbst­ver­ständ­lich mit For­de­run­gen aus ande­ren Ver­trä­gen gegen den gesam­ten Werk­lohn­an­spruch auf­ge­rech­net wer­den kann.