Keine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen gegen Sicherheitseinbehalt
Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 14.09.2017, Az.: VII ZR 3/17
Der Insolvenzverwalter (IV) klagt im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens (AN) fällig gewordene Sicherheitseinbehalte für in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführte Bauvorhaben gegenüber dem Auftraggeber (AG) ein. Der AG verweigert die Auszahlung der Sicherheitseinbehalte. Er wendet ein, er habe mit Schadenersatzansprüchen gegen den AN aus anderen Bauvorhaben gegen die Sicherheitseinbehalte aufgerechnet.
Der IV obsiegt in vollem Umfang. Die vom AG erklärte Aufrechnung ist unwirksam.
Die vom IV eingeklagten Sicherheitseinbehalte stellen war grundsätzlich Werklohnforderungen dar, gegen die mit Gegenforderung aus anderen Verträgen aufgerechnet werden kann. Die Sicherungsvereinbarung schiebt den Fälligkeitszeitpunkt für den sicherheitshalber einbehaltenen Werklohn vom Zeitpunkt der Abnahme nach hinten, um dem AG während der Gewährleistungszeit eine Sicherheit für seine Mängelansprüche vor allem dadurch zu geben, dass er sich durch Aufrechnung befriedigen kann. Allerdings erfordert eine beiderseits interessengerechte Auslegung der Sicherungsvereinbarung, dass der AG nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufrechnen kann. Wäre dies der Fall, würde durch die Möglichkeit der Aufrechnung dem AG jeweils eine zusätzliche Sicherheit für weitere Ansprüche aus anderen Verträgen zustehen.
Ein berechtigtes Interesse des AG hierfür ist nicht ersichtlich.
Die üblicherweise verwendete Sicherungsvereinbarung wirkt mithin nur für den betreffenden Vertrag und beinhaltet ein Aufrechnungsverbot in Bezug auf Forderungen aus anderen Verträgen.
Hinweis:
Der BGH hat damit eine höchst strittige Rechtsfrage entschieden. Ungeachtet dieser Entscheidung bleibt es dabei, dass bis zum Zeitpunkt der Tätigung des Einbehaltes eines Teiles des Werklohnes selbstverständlich mit Forderungen aus anderen Verträgen gegen den gesamten Werklohnanspruch aufgerechnet werden kann.