Erfolg­rei­che Gel­tend­ma­chung eines AGK-Zuschla­ges bei Mehr­men­gen über 110 % trotz Schlusszahlungsmitteilung!

Anmer­kung zu: OLG Dres­den, Urteil vom 05.09.2017, Az.: 4 U 551/17

Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den AN unter Ein­be­zie­hung sei­ner ZVB mit der Erbrin­gung von Leis­tun­gen im Rah­men der Erstel­lung einer Bundesstraße. 

Die VOB/B ist ver­ein­bart. Unter ande­rem zu § 16 Abs. 3 VOB/B (Schluss­zah­lungs­mit­tei­lung) fin­den sich in den ZVB gering­fü­gig geän­der­te Regelungen.

Der AN erstellt die Schluss­rech­nung. Der AG über­sen­det die Schluss­zah­lungs­mit­tei­lung und zahlt die ent­spre­chen­de Schluss­zah­lung Anfang 2014 aus. Im August 2014 erstellt der AN eine Men­gen­aus­gleichs­be­rech­nung zu den 10 % über­schrei­ten­den Mehr­men­gen und ver­langt Zah­lung von cir­ca 12.000,00 €. Das Land­ge­richt spricht dem AN die Ver­gü­tung in gering­fü­gig abge­än­der­ter Höhe nach Ein­ho­lung eines bau­be­trieb­li­chen Gerichts­gut­ach­tens zu. Der AG legt Beru­fung ein. 

Ohne Erfolg!

Die vom AG in sei­nen ZVB gestell­ten beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen führ­ten zur Inhalts­kon­trol­le des Ver­tra­ges. Die Rege­lun­gen der VOB/B sind nur dann einer Inhalts­kon­trol­le ent­zo­gen, wenn die­se als Gan­zes ver­ein­bart wor­den sind. Dies war vor­lie­gend nicht mehr der Fall. 

Des­halb durf­te der AN auch ohne Schluss­zah­lungs­ein­re­de die spä­te­re Aus­gleichs­be­rech­nung für die über 110 % hin­aus­ge­hen­den Mehr­men­gen noch anstellen. 

Hin­weis:

Das OLG Dres­den hat nun­mehr als zwei­te Ent­schei­dung neben einer Ent­schei­dung des OLG Nürn­berg aus dem Jah­re 2003 ange­nom­men, dass die All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten, die übli­cher­wei­se als umsatz­be­zo­ge­ner Zuschlag auf die Her­stel­lungs­kos­ten kal­ku­liert wer­den, im Rah­men von Men­gen­meh­run­gen Berück­sich­ti­gung fin­den kön­nen. Eine höchst rich­ter­li­che Ent­schei­dung hier­zu steht jedoch noch aus, weil das OLG Dres­den die Revi­si­on nicht zuge­las­sen hat.