OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2021, Az: 29 U 178/20

Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber (AG) zur Errichtung eines Fertighauses. Im Vertrag ist ein besonderes Rücktrittsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart. Daneben beinhalten die AGB des AN ein „freies Rücktrittsrecht“ des AG. Für diesen Fall ist vereinbart, dass dem AN ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 8% des Kaufpreises zusteht. Nach erfolgtem Rücktritt streiten die Parteien darüber, ob die Vereinbarung eines Schadensersatzes in Höhe von 8% in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist.

Sie ist wirksam. 8% sind nach Auffassung des OLG nicht unangemessen hoch. Das OLG verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BGH, der entsprechende Regelungen in Höhe von 5% und sogar von 10% für wirksam gehalten hat.

Hinweis:

Bei derartigen Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind 10% der Gesamtvergütung als pauschaler Schadensersatz unbedenklich. Bei Vereinbarungen höherer Pauschalen besteht das Risiko, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhält.

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2022, Az: 21 U 84/21

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Bodenbelagsarbeiten unter Einbeziehung der VOB/B. Zum vereinbarten Termin für den Arbeitsbeginn erscheint der AN nicht. Der AG mahnt den Beginn an und fordert unter Fristsetzung Abhilfe nach § 5 Abs. 3 VOB/B. Der AN meldet wegen vorhandener Restfeuchte im Estrich und Schüsselungen Bedenken an. Der AG ordnet die Fortsetzung der Arbeiten an und fordert den AN zweimal zum Beginn der Arbeiten unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung auf, woraufhin der AN erneut Bedenken anmeldet, aber nicht arbeitet. Daraufhin erklärt der AG die Teilkündigung des Vertrages für das 2. OG.

Das OLG bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung wegen der nicht erfolgten Abhilfe aufgrund der ausdrücklichen Anweisung. Trotz Bedenkenhinweises steht dem AN kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Er sei vielmehr durch seine Bedenkenanmeldung von einer Mängelhaftung frei.

Hinweis:

Der AN muss trotz Bedenkenanmeldung auch unberechtigte und unzweckmäßige Anordnungen auf Verlangen ausführen. Dem AN steht aber trotz Bedenkenanmeldung ein Leistungsverweigerungsrecht dann zu, wenn die Anordnung gegen Treu und Glauben verstößt. Das ist dann der Fall, wenn der AN trotz Haftungsfreistellung unter Umständen Dritten gegenüber haftet oder die Durchführung der Arbeiten eine Gefahr für Leib und Leben begründet.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021, Az: 22 U 103/19

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Als Bauzeit sind 7 Monate vereinbart sowie eine Vertragsstrafe bei nicht fristgerechter Fertigstellung. Es kommt in der Folgezeit zu vom AN zu vertretenden Bauverzögerungen. Nach 11 Monaten Fristüberschreitung setzt der AG dem AN eine Frist von 6 Tagen zur Fertigstellung. Am Tag des Fristablaufes kündigt er den Vertrag fristlos und verlangt Ersatz der Fertigstellungskosten sowie Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der AG war berechtigt, den Vertrag wegen Verzuges des AN zu kündigen. Auch die gesetzte Nachfrist war mit 6 Tagen angemessen. Sinn einer Nachfrist ist es, dem AN eine letzte Gelegenheit zu geben, seine Werkleistung fertigzustellen. Er muss daher die Arbeiten unter den größten ihm möglichen Anstrengungen erbringen. Das bedeutet, dass er die Zahl der Arbeitskräfte und die täglichen Arbeitsstunden erheblich erhöhen muss. Auch Doppelschichten und Samstagsarbeit sind geboten. Ist dem AN auch bei der größtmöglichen Anstrengung eine Fertigstellung innerhalb der Frist nicht möglich, hat der den AG darauf hinzuweisen.

Dass der AG die Kündigung bereits 8 Stunden vor Fristablauf erklärt hat, ist unschädlich. Wenn aufgrund der Umstände feststeht, dass die Frist nicht eingehalten wird, ist dem AG ein Abwarten des Fristablaufes nicht zumutbar und er ist berechtigt, die Kündigung schon vor Fristablauf auszusprechen.

Hinweis:

Ob eine Nachfrist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch wenn eine zu kurze Frist den Lauf einer angemessenen Frist in Gang setzt, ist zu empfehlen, die Nachfrist nicht zu kurz zu bemessen, da ansonsten eine nach Ablauf der gesetzten Nachfrist ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist.