Unberechtigter Rücktritt vom Fertighausvertrag – 8% Schadensersatz!

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2021, Az: 29 U 178/20

Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber (AG) zur Errichtung eines Fertighauses. Im Vertrag ist ein besonderes Rücktrittsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart. Daneben beinhalten die AGB des AN ein „freies Rücktrittsrecht“ des AG. Für diesen Fall ist vereinbart, dass dem AN ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 8% des Kaufpreises zusteht. Nach erfolgtem Rücktritt streiten die Parteien darüber, ob die Vereinbarung eines Schadensersatzes in Höhe von 8% in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist.

Sie ist wirksam. 8% sind nach Auffassung des OLG nicht unangemessen hoch. Das OLG verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BGH, der entsprechende Regelungen in Höhe von 5% und sogar von 10% für wirksam gehalten hat.

Hinweis:

Bei derartigen Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind 10% der Gesamtvergütung als pauschaler Schadensersatz unbedenklich. Bei Vereinbarungen höherer Pauschalen besteht das Risiko, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhält.