Unbe­rech­tig­ter Rück­tritt vom Fer­tig­haus­ver­trag – 8% Schadensersatz!

OLG Frank­furt, Urteil vom 31.03.2021, Az: 29 U 178/20

Der Auf­trag­neh­mer (AN) ver­pflich­tet sich gegen­über dem Auf­trag­ge­ber (AG) zur Errich­tung eines Fer­tig­hau­ses. Im Ver­trag ist ein beson­de­res Rück­tritts­recht unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­ein­bart. Dane­ben beinhal­ten die AGB des AN ein „frei­es Rück­tritts­recht“ des AG. Für die­sen Fall ist ver­ein­bart, dass dem AN ein pau­scha­ler Scha­dens­er­satz in Höhe von 8% des Kauf­prei­ses zusteht. Nach erfolg­tem Rück­tritt strei­ten die Par­tei­en dar­über, ob die Ver­ein­ba­rung eines Scha­dens­er­sat­zes in Höhe von 8% in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen wirk­sam ist.

Sie ist wirk­sam. 8% sind nach Auf­fas­sung des OLG nicht unan­ge­mes­sen hoch. Das OLG ver­weist in die­sem Zusam­men­hang auf die Recht­spre­chung des BGH, der ent­spre­chen­de Rege­lun­gen in Höhe von 5% und sogar von 10% für wirk­sam gehal­ten hat.

Hin­weis:

Bei der­ar­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind 10% der Gesamt­ver­gü­tung als pau­scha­ler Scha­dens­er­satz unbe­denk­lich. Bei Ver­ein­ba­run­gen höhe­rer Pau­scha­len besteht das Risi­ko, dass die Klau­sel einer Inhalts­kon­trol­le nicht standhält.