Nach Bedenkenhinweis keine Arbeitseinstellung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2022, Az: 21 U 84/21

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Bodenbelagsarbeiten unter Einbeziehung der VOB/B. Zum vereinbarten Termin für den Arbeitsbeginn erscheint der AN nicht. Der AG mahnt den Beginn an und fordert unter Fristsetzung Abhilfe nach § 5 Abs. 3 VOB/B. Der AN meldet wegen vorhandener Restfeuchte im Estrich und Schüsselungen Bedenken an. Der AG ordnet die Fortsetzung der Arbeiten an und fordert den AN zweimal zum Beginn der Arbeiten unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung auf, woraufhin der AN erneut Bedenken anmeldet, aber nicht arbeitet. Daraufhin erklärt der AG die Teilkündigung des Vertrages für das 2. OG.

Das OLG bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung wegen der nicht erfolgten Abhilfe aufgrund der ausdrücklichen Anweisung. Trotz Bedenkenhinweises steht dem AN kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Er sei vielmehr durch seine Bedenkenanmeldung von einer Mängelhaftung frei.

Hinweis:

Der AN muss trotz Bedenkenanmeldung auch unberechtigte und unzweckmäßige Anordnungen auf Verlangen ausführen. Dem AN steht aber trotz Bedenkenanmeldung ein Leistungsverweigerungsrecht dann zu, wenn die Anordnung gegen Treu und Glauben verstößt. Das ist dann der Fall, wenn der AN trotz Haftungsfreistellung unter Umständen Dritten gegenüber haftet oder die Durchführung der Arbeiten eine Gefahr für Leib und Leben begründet.