Nach Beden­ken­hin­weis kei­ne Arbeitseinstellung!

OLG Frank­furt, Urteil vom 05.08.2022, Az: 21 U 84/21

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Boden­be­lags­ar­bei­ten unter Ein­be­zie­hung der VOB/B. Zum ver­ein­bar­ten Ter­min für den Arbeits­be­ginn erscheint der AN nicht. Der AG mahnt den Beginn an und for­dert unter Frist­set­zung Abhil­fe nach § 5 Abs. 3 VOB/B. Der AN mel­det wegen vor­han­de­ner Rest­feuch­te im Est­rich und Schüs­se­lun­gen Beden­ken an. Der AG ord­net die Fort­set­zung der Arbei­ten an und for­dert den AN zwei­mal zum Beginn der Arbei­ten unter Frist­set­zung und Kün­di­gungs­an­dro­hung auf, wor­auf­hin der AN erneut Beden­ken anmel­det, aber nicht arbei­tet. Dar­auf­hin erklärt der AG die Teil­kün­di­gung des Ver­tra­ges für das 2. OG.

Das OLG bestä­tigt die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung wegen der nicht erfolg­ten Abhil­fe auf­grund der aus­drück­li­chen Anwei­sung. Trotz Beden­ken­hin­wei­ses steht dem AN kein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht zu. Er sei viel­mehr durch sei­ne Beden­ken­an­mel­dung von einer Män­gel­haf­tung frei.

Hin­weis:

Der AN muss trotz Beden­ken­an­mel­dung auch unbe­rech­tig­te und unzweck­mä­ßi­ge Anord­nun­gen auf Ver­lan­gen aus­füh­ren. Dem AN steht aber trotz Beden­ken­an­mel­dung ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht dann zu, wenn die Anord­nung gegen Treu und Glau­ben ver­stößt. Das ist dann der Fall, wenn der AN trotz Haf­tungs­frei­stel­lung unter Umstän­den Drit­ten gegen­über haf­tet oder die Durch­füh­rung der Arbei­ten eine Gefahr für Leib und Leben begründet.