Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az: VII ZR 15/12

Der Auftraggeber (AG) schloss mit dem Auftragnehmer (AN) einen VOB-Vertrag über die Ausführung von Elektroarbeiten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen wird geregelt: „Die Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in 2 Jahren“.

Nach Leistungserbringung stellt der AN im Juni 2006 seine Schlussrechnung. Nach Nichtzahlung durch den Auftraggeber erhebt der AN im Juni 2009 Werklohnklage. Der AG beruft sich auf Verjährung mit Hinweis auf seine Regelung innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ohne Erfolg!

Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht die Forderung des AN für verjährt hielten, geht der BGH vorliegend davon aus, dass eine Verkürzung der Verjäh-rungsfrist für den Werklohnanspruch des AN innerhalb der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des AG eine unangemessene Benachteiligung darstelle, weil damit gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 (3-jährige Verjährungsfrist) verstoßen wird. Anderweitige Interessen des AG, welche eine derartige Regelung notwendig machen, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil sie den AN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen benachteiligt.

Hinweis:
AGB-Klauseln, die gegen wichtige gesetzliche Grundregeln verstoßen, wie im vorliegenden Fall gegen die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, sind in aller Regel unwirksam. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die AGB-Klausel ohne erkennbares Interesse die Rechte des anderen Vertragspartners beschneidet.

 

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 22.11.2012, Az: VII ZR 184/11

Der AG beauftragt einen Unternehmer (U) mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie. Nach Übersendung der Studie fordert der AG U zur Vervollständigung der Unterlagen auf und setzt am 25.11.2005 eine „letzte Frist zur Abgabe der … den Anforderungen … entsprechenden Machbarkeitsstudie bis 29.11.2005“.

U übersendet am 29.11.2005 noch ausstehende Unterlagen. Im Januar 2006 nimmt der AG die Studie ab. Mit Schreiben vom 01.02.2006 erklärt er den Rücktritt vom Vertrag. Daraufhin klagt der AG rückständigen Werklohn ein. Der AG verlangt Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung.

Ohne Erfolg!

Der mit der Abnahme fällig gewordene Werklohnanspruch des U ist durch den erklärten Rücktritt nicht erloschen, da die Rücktrittsvoraussetzungen nicht vorlagen. Die Fristsetzung vom 25.11.2005 erfolgte vor der Abnahme. Mit der im Januar 2006 erfolgten Abnahme war diese Fristsetzung verbraucht. Der AG hätte nach Abnahme eine weitere Frist setzen müssen. Gründe, die eine Fristsetzung ent-behrlich machen würden, hat das Gericht nicht gesehen.

Hinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht wiederum, welche Bedeutung einer Fristsetzung beizumessen ist und wie fatal die Auswirkungen sein können, wenn dies nicht beachtet wird.

 

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2012, Az: 5 U 465/12

Der GU wird mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 41 Wohnungen beauftragt. Der vertragliche Leistungsumfang bestimmt sich nach einer Allgemeinen Bau- und Funktionsbeschreibung und den Eingabeplänen und soll „in fertiger und funktionsgerechter Ausführung“ errichtet werden. Als „garantierter Pauschalfest-preis“ werden 2,8 Mio. € vereinbart.

Verschiedene Leistungen, u.a. an Fenstern, der Solaranlage und der Wasserversorgung, müssen wegen bauaufsichtlicher Vorgaben anders als in der Eingabepla-nung dargestellt ausgeführt werden. Der GU macht deshalb Nachträge geltend.

Mit Erfolg!

Trotz Pauschalpreisabrede sind außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungskataloges liegende Arbeiten gesondert zu vergüten. Der Leistungskatalog bestimmte sich nicht nach der Baugenehmigung, die seinerzeit noch gar nicht erteilt war, sondern nach den Baueingabeplänen des Architekten.

Hinweis:
Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, bleibt die Pauschalsumme unverändert. Das heißt aber auch, dass wenn sich die Leistung ändert, sich die Vergütung ebenso ändert. Die Pauschalpreisabrede ist lediglich ein Aufmaßverzicht und kein Preispolster. Es wäre im vorliegenden Fall allerdings möglich gewesen, Auswirkungen von Planungsänderungen auf den vereinbarten Pauschalpreis vertraglich zu unterbinden. Eine entsprechende Vereinbarung muss aber strengen Anforderungen genügen und deutlich gefasst sein.

 

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2011, Az: 17 U 141/10 – BGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az: VII ZR 233/11

Der AG beauftragt den AN mit der Erbringung von Stahlbetonarbeiten im Rahmen der Brandschutzsanierung eines Schulzentrums. Bei der Ausführung ergeben sich erhebliche Mehrmengen und Zusatzleistungen. Diese Mehrleistungen werden vom AG im Wesentlichen nach gestellten Nachträgen des AN bezahlt. Der AN macht jedoch anschließend darüber hinaus Mehraufwand für das Vorhalten der Bauleitung während der eingetretenen Bauzeitverlängerung von 2 Jahren in Höhe von 284.000,00 € geltend. Der AN benennt für seinen Anspruch mehrere Anspruchsgrundlagen, weist jedoch weder deren Voraussetzungen, noch den kon-kreten Mehraufwand nach. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, legt der AN Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Da der Hauptteil der zusätzlichen Bauleitungskosten auf § 2 Nr. 6 VOB/B gestützt wird, setzt dies naturgemäß voraus, dass die Mehrkosten vor Leistungserbringung angekündigt werden. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Eine Ausnahme von der Ankündigungsfrist ist nur gegeben, soweit die Zusatzarbeiten offenkundig ver-gütungspflichtig sind oder eine Versäumung der Ankündigung anderweitig ent-schuldbar ist. Dies trifft vorliegend nicht zu. Darüber hinaus stellte sich der AG auf den Standpunkt, dass die Kosten der Bauleitung mit den gestellten Nachträgen abgegolten seien. Warum der AN nicht auf die zusätzlichen Bauleitungskosten hin-gewiesen hat, kann er nicht erklären.

Hinweis:
Wenn, wie im vorliegenden Fall, erhebliche Mehrleistungen bzw. Mengenmeh-rungen zur Verlängerung der Bauzeit führen und während der Ausführung ent-sprechende Nachträge gestellt werden, ist bei darüber hinausgehenden zu erwar-tenden Kosten, z.B. aus Bauzeitverlängerung, ein entsprechender Vorbehalt bei den Nachträgen zu vermerken bzw. sind die zu erwartenden Mehrkosten in einer separaten Anzeige gegenüber dem Auftraggeber anzukündigen. Die Ausnahme von der Ankündigungspflicht, d.h. bei Offenkundigkeit der Tatsache, dass die Zusatzarbeiten vergütungspflichtig sind, greift nur in Ausnahmefällen ein. Vorliegend konnte der AG zu Recht darauf vertrauen, dass die verhandelten Nachträge eine abschließende Reglung darstellen.

 

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2012, Az: 23 U 112/11

Ein Bauträger (BT) errichtet Reihenhäuser. Es wird Wohnungseigentum gebildet. Die Trennwände zwischen den Reihenhäusern werden einschalig ausgeführt. Dies steht auch so in der Baubeschreibung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bemängelt unzureichenden Schallschutz und verklagt den BT auf Zahlung von Schadensersatz. Der BT wendet ein, er habe Wohnungseigentum geschaffen und schuldet daher nur Wohnungstrennwände und damit keinen zweischaligen Wandaufbau. Das LG verurteilt den Bauträger zum Schadensersatz.

Die vom BT eingelegte Berufung hat keinen Erfolg.

Nach OLG Düsseldorf können durch die rechtliche Ausgestaltung als Wohnungs-eigentum nach dem WEG nicht die Anforderungen an den Schallschutz im Ge-schosswohnungsbau ausgehebelt werden. Der durchschnittliche Erwerber kann als Laie davon ausgehen, dass die Wohnungen nach den Regeln der Technik errichtet werden. Für einen Laien ist nicht ersichtlich, dass die gemäß Baubeschreibung in einschaliger Bauweise errichteten Trennwände nicht den Regeln der Technik ent-sprechen.

Hinweis:
Der BGH hat in einer vergleichbaren Entscheidung (IBR 2013, 154) ähnlich ent-schieden. Danach kann das nach den anerkannten Regeln der Technik einzuhal-tende Schallschutzniveau im Geschosswohnungsbau nicht durch irgendwie gear-tete vertragliche Regelungen umgangen werden. Das Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfordert einen eindeutigen Hinweis für die Erwerber. Dieser liegt nicht bereits in der bloßen Vereinbarung einer Baubeschreibung.

 

Anmerkung zu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az. L 11 KR 19/11

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) forderte Anfang 2008 bei einem Bauunternehmer (B) Beiträge zur Sozialversicherung nach. B hatte über eine Baudienstleistungsgesellschaft fünf Polen mit dem Ausfugen von Sichtmauerwerk beschäftigt. Die Baudienstleistungsgesellschaft hatte keine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung. Die polnischen Arbeiter wurden wöchentlich nach Maßgabe der geleisteten Arbeitsstunden zu einem bestimmten Stundenlohn vergütet. Alle Arbeiten führten die polnischen Arbeiter mit Material und Werkzeug des B aus. B ging davon aus, dass die Polen für einen Nachunternehmer tätig werden und dass mit der Baudienstleistungsgesellschaft ein Werkvertrag besteht.

Das Sozialgericht hatte zunächst der Klage des B gegen den Bescheid der Rentenversicherung stattgegeben. Die DRV legte hiergegen Berufung ein.

Mit Erfolg!

Der Nachforderungsbescheid war zu Recht ergangen. B haftet für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Es lag kein Werkvertragsverhältnis vor. Das LSG Baden-Württemberg hatte Werkunternehmerschaft und illegale Arbeitnehmerüberlassung abzugrenzen. Dabei ist abzustellen auf den tatsächlichen Geschäftsinhalt und nicht auf die durch die Beteiligten gewählten Vertragsbezeichnungen an sich. Die vorliegenden tatsächlichen Sachverhaltsmomente sprachen für Arbeitnehmerüberlassung. Die ausgeführten Arbeiten wurden vom B täglich vor Ort kontrolliert und ggf. vom Polier des B sofort beanstandet. Es wurde nach Stunden abgerechnet und nicht entsprechend des erzielten Erfolges.

Nach der Ansicht des LSG Baden-Württemberg hätte sich dem B aufdrängen müssen, dass der Entleiher, also die Baudienstleistungsgesellschaft, außer der Überlassung von Arbeitnehmern keine Werkleistungen erbrachte und erbringen konnte.

Hinweis:
Die Verjährungsfrist für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit. Sicherheitshalber sollte bei Zweifeln daran, ob tatsächlich ein Nachunternehmereinsatz oder illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, eine Anfrage an die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger gerichtet werden.

 

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 19 U 79/12

Im Jahr 1984 errichtete der Bauträger (B) eine Wohnanlage. Abweichend von der Baugenehmigung wurden die Abstellräume den Wohnungen zugewiesen. Dies führte dazu, dass die Dachgeschossräume entgegen den Vorschriften der Landesbauordnung nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügten. Diese Abweichung von der Baugenehmigung wird erst am 09.04.2008 festgestellt. Die Eigentümergemeinschaft verlangt von B Schadensersatz in Höhe des Betrages, den die erforderlichen Umbaumaßnahmen gekostet haben. B erhebt die Einrede der Verjährung.

Ohne Erfolg!

B wird antragsgemäß auf Schadensersatz verurteilt. Die von der Baugenehmigung abweichende Zuordnung der Abstellräume zu den Wohnungen führt dazu, dass Wohneigentum baurechtswidrig veräußert wurde. Dies stellt eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung dar. Danach müssen Aufenthaltsräume im Dachgeschoss über einen zweiten Rettungsweg verfügen. Die in nahezu allen Landesbauordnungen vorhandene Regelung stellt ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Schadensersatzansprüche waren noch nicht verjährt.

Hinweis:
Auch nach neuem Recht haftet ein Bauträger/Bauunternehmer bis zu 30 Jahre für wissentliche Abweichungen von der Baugenehmigung. Dabei wird gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf das schadenauslösende Ereignis bzw. die Pflichtverletzung oder die Begehung der Handlung abgestellt.

 

Anmerkung zu: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2012, Az: 10 U 192/12

Der GU schloss mit dem AN einen Rahmenvertrag über die Installation von Photo-voltaikanlagen. Der AN erteilte daraufhin dem NU den Auftrag zur Installation entsprechender Anlagen auf dem Gebäude des Eigentümers. Bei Ausführung der Leistungen bricht der NU durch ein Dachelement und verletzt sich schwer. Er nimmt den GU in Anspruch und meint, dieser hätte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Absturzsicherungen anzubringen gehabt.

Ohne Erfolg!

Das Gericht meint, dass der GU gegenüber dem NU nicht verkehrssicherungs-pflichtig gewesen ist. Eine solche Pflicht ergäbe sich nicht aus seiner Stellung als GU und auch nicht aus dem Nachunternehmerauftrag. Soweit es um die Sicherheit der beauftragten Arbeiten gehe, sei allein der fachkundige Nachunternehmer verantwortlich. Verkehrssicherungspflichten folgen aus der Eröffnung von Gefahrenquellen oder der Sachherrschaft über eine Gefahren-quelle. Soweit aber der NU Arbeiten auf dem Dach zu erbringen habe, habe dieser die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle gehabt.

Hinweis:
Für die Baustellensicherheit ist der Nachunternehmer als der die Gefahr Eröffnende verantwortlich. Allerdings bleibt ein GU verpflichtet, die Arbeiten des NU jedenfalls zu überwachen und diese gegebenenfalls zu stoppen. Selbst der Bauherr kann noch zum persönlichen Eingreifen verpflichtet sein, wenn er besondere Ge-fahren erkannt und die Gefahrenquellen durch eigene Anweisungen hätte abstellen können. Auch der bauüberwachende Architekt kann haften, wenn ihm An-haltspunkte dafür vorliegen, dass ein Unternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist. Greift er ins Baugeschehen ein und schafft damit erst die Gefahrenquelle, ist er sogar primär verkehrssicherungspflichtig.

 

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012, Az. 22 U 159/11

In einem Bauvertrag wurde folgendes vereinbart:

Der Besteller darf Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme für die Dauer der „Gewährleistungszeit“ einbehalten. Der Unternehmer kann diesen Einbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft ablösen.

Der Unternehmer (U) klagt auf Auszahlung des Einbehaltes Zug um Zug gegen Stellung einer entsprechenden Bürgschaft. Der Besteller (B) wendet ein, der Unternehmer sei vorleistungspflichtig und könne den Einbehalt erst nach Stellung der Bürgschaft verlangen.

Das OLG gibt U recht und verurteilt B antragsgemäß. Es ist innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob der U mit der Stellung der Sicherheit vorleistungspflichtig ist, oder nur Zug um Zug gegen Zahlung zur Stellung der Bürgschaft verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des BGH wird mit der Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes die Fälligkeit des entsprechenden Werklohnanteiles hinausgeschoben. Gleichzeitig nimmt der BGH die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes an. Das OLG Düsseldorf favourisiert die dbzgl. Rechtsprechung des BGH. Es soll ein effektiver Schutz des Unternehmers gewährleistet sein, der nur durch eine Abwicklung Zug um Zug zu erreichen ist.

Hinweis:
Von der Rechtsprechung für unbedenklich erachtet kann auch wie folgt vorgegangen werden:

Der Unternehmer kann eine Mängelansprüchebürgschaft mit einem Passus versehen, dass diese erst wirksam wird, wenn der Einbehalt auf das in der Bürgschaft konkret bezeichnete Konto bezahlt worden ist.

 

Anmerkung zu: OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.05.2012, Az: 8 U 188/11

Ein Architekt erbringt Planungsleistungen für ein Bauvorhaben, das später nicht realisiert wird, weil sich für die geplanten Häuser keine Käufer finden lassen. Der vom Architekten in Anspruch genommene Auftraggeber wendet gegen die Ho-norarforderung ein, der Architektenvertrag habe unter der aufschiebenden Be-dingungen der Realisierung des Bauvorhabens gestanden. Nach Auffassung des Architekten handelt sich hingegen bei der Vertragsvereinbarung, „dass es zu einem Verkauf bzw. Bau kommt“, um eine bloße Fälligkeitsabrede.

Die Klage des Architekten hat keinen Erfolg!

Das OLG meint, der Architekt habe, obwohl er beweisbelastet ist, nicht nachwei-sen können, dass die Vergütung seiner Leistung ohne jede Einschränkung erfolgen sollte. Bei der Auslegung der Vertragsvereinbarung hat das Gericht auf die objektive Interessenlage der Parteien abgestellt. Nur bei einer Realisierung des Bauvorhabens sei der Auftraggeber auch in der Lage gewesen, die Architekten-leistungen zu bezahlen.

Hinweis:
Beweisbelastet für den Vertragsabschluss ist immer der Architekt. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann nicht zwingend der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Gleiches gilt für die Verwertung der Architekten-leistung. Besonders bei Abreden, dass erst bei Realisierung des Bauvorhabens gezahlt werden solle, ist Vorsicht geboten. Der Architekt übernimmt hier ein außerhalb seines Einflussbereiches liegendes Risiko.