Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az: VII ZR 15/12
Der Auftraggeber (AG) schloss mit dem Auftragnehmer (AN) einen VOB-Vertrag über die Ausführung von Elektroarbeiten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen wird geregelt: „Die Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in 2 Jahren“.
Nach Leistungserbringung stellt der AN im Juni 2006 seine Schlussrechnung. Nach Nichtzahlung durch den Auftraggeber erhebt der AN im Juni 2009 Werklohnklage. Der AG beruft sich auf Verjährung mit Hinweis auf seine Regelung innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ohne Erfolg!
Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht die Forderung des AN für verjährt hielten, geht der BGH vorliegend davon aus, dass eine Verkürzung der Verjäh-rungsfrist für den Werklohnanspruch des AN innerhalb der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des AG eine unangemessene Benachteiligung darstelle, weil damit gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 (3-jährige Verjährungsfrist) verstoßen wird. Anderweitige Interessen des AG, welche eine derartige Regelung notwendig machen, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil sie den AN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen benachteiligt.
Hinweis:
AGB-Klauseln, die gegen wichtige gesetzliche Grundregeln verstoßen, wie im vorliegenden Fall gegen die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, sind in aller Regel unwirksam. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die AGB-Klausel ohne erkennbares Interesse die Rechte des anderen Vertragspartners beschneidet.