Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Beschluss vom 12.04.2013, Az: 14 U 30/13

Der Auf­trag­ge­ber (AG) war als Gene­ral­un­ter­neh­mer beauf­tragt, für ein Bau­vor-haben in Luxem­burg die Hei­zungs­an­la­ge zu errich­ten. Der AG beauf­trag­te den Auf­trag­neh­mer (AN) als Nach­un­ter­neh­mer mit Lie­fe­rung und Mon­ta­ge der Fern­wär­me­lei­tun­gen auf der Grund­la­ge eines Ange­bo­tes des AN.

Der AN hat über eine im Ver­trags-LV nicht auf­ge­führ­te Zusatz­leis­tung ein Nach­trags­an­ge­bot erstellt. Strei­tig war, ob dies dem AG zuge­gan­gen war. Der AN ver­langt Ver­gü­tung für die Zusatz­leis­tung. Der AG lehnt eine Zah­lung ab, hat­te die For­de­rung des AN aber gegen­über dem Bau­herrn abge­rech­net. Der AN erhebt Klage.

Mit Erfolg!

Unstrei­tig war, dass der AN die Zusatz­leis­tung erbracht hat. Unstrei­tig war wei­ter, dass der AG als Gene­ral­un­ter­neh­mer die vom AN ohne Auf­trag erbrach­te Leis­tung unge­kürzt gegen­über dem Bau­herrn abge­rech­net hat. Das OLG Frank­furt sah dar­in eine Bestä­ti­gung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B und zwar der­ge­stalt, dass die Leis­tun­gen not­wen­dig waren und dem mut­maß­li­chen Wil­len des Gene­ral­un­ter-neh­mers ent­spro­chen haben. Grund­sätz­lich müs­sen nicht in Auf­trag gege­be­ne Leis­tun­gen im Rah­men eines VOB/B‑Vertrages gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B nicht bezahlt wer­den. Es ist jedoch dann eine Ver­gü­tung zu ent­rich­ten, wenn der AG die Leis­tung nach­träg­lich aner­kennt oder wenn sie für die Erfül­lung des Ver­tra­ges not­wen­dig waren und dem mut­maß­li­chen Wil­len des AG ent­spra­chen. Im vor­lie­gen­den Fall kam erschwe­rend hin­zu, dass der AG selbst ein­ge­räumt hat­te, dass die Zusatz­leis­tun­gen zwi­schen dem AN und dem Bau­herrn abge­stimmt wor­den waren.

Hin­weis:

In einer Abnah­me einer Leis­tung in Kennt­nis der Erbrin­gung von Zusatz­leis­tun­gen kann unter Umstän­den ein Aner­kennt­nis i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B gese­hen wer­den. Für den Fall, dass über­haupt kei­ne tat­säch­li­che Kennt­nis von den auf­trags­los aus­ge­führ­ten Arbei­ten vor­lag, wird man ein sol­ches Aner­kennt­nis nicht kon­stru­ie­ren können.

 

Anmer­kung zu: OLG Schles­wig, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 3 O 44/12

Der Käu­fer (K) erwarb im Jahr 1994 eine Eigen­tums­woh­nung, die vom Bau­trä­ger (BT) errich­tet wur­de. Geschul­det waren die Kel­ler­au­ßen­wän­de als “Stahl­be­ton­wän­de in was­ser­un­durch­läs­si­gem Beton B 35”. Hin­sicht­lich der Soh­le waren kei­ne Vor­ga­ben vor­han­den. Der BT errich­te­te die Kel­ler­au­ßen­wän­de und die Soh­le aus WU-Beton. Nach Jah­ren tre­ten Feuch­tig­keits­schä­den in den Kel­ler­räu­men auf. Ein Gut­ach­ten im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren stellt fest, dass der Kel­ler kon­struk­ti­ons­be­dingt undicht ist. Als Man­gel­be­sei­ti­gung wur­de der Bau einer Drai­na­ge nebst Pum­pe ange­ra­ten. Der BT instal­liert dies. K ist der Ansicht, der BT schul­det die Aus­füh­rung als “Wei­ße Wanne”.

Zu Unrecht! Der BT schul­det nicht die Her­stel­lung einer “Wei­ßen Wan­ne”. Der Kauf­ver­trag sieht eine sol­che Ver­pflich­tung nicht vor. Geschul­det ist eine den Regeln der Tech­nik und den DIN-Nor­men ent­spre­chen­de was­ser­un­durch­läs­si­ge Aus­füh­rung. Die Aus­füh­rung als “Wei­ße Wan­ne” geht dar­über hin­aus. Der finan­zi­el­le Mehr­auf­wand beim Bau der “Wei­ßen Wan­ne” steht in kei­nem Ver­hält­nis zu den Pfle­ge- und War­tungs­kos­ten der Drai­na­ge­an­la­ge für K.

Das OLG Schles­wig setzt sich in Wider­spruch zu einer Ent­schei­dung des OLG Frank­furt vom 10.01.2002. Die­ses schloss aus der dor­ti­gen Leis­tungs­be­schrei­bung “was­ser­dich­ter Stahl­be­ton” die Ver­pflich­tung zur Errich­tung einer “Wei­ßen Wan­ne”. Das OLG Schles­wig stellt jedoch dar­auf ab, dass dann, wenn kei­ne Ver­ein­ba­rung zur Aus­füh­rungs­art getrof­fen wur­de, der BT nur eine fach­ge­rech­te Aus­füh­rung nach den Regeln der Tech­nik schul­det und die­se nun­mehr durch die nach­ge­rüs­te­te Drai­na­ge­an­la­ge vorliegt.

 

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. ZR 259/11

Der Bau­trä­ger (B) beauf­tragt den Archi­tek­ten (A) mit den Leis­tungs­pha­sen 1 bis 4 der HOAI. A erstellt die Plä­ne und B rea­li­siert das Bau­vor­ha­ben jedoch nicht. A ver­äu­ßert sei­ne Pla­nung erneut. B ver­langt den Erlös aus dem Zweit­ver­kauf von A zurück.

Zu Recht?

Das OLG gibt der Kla­ge des B zunächst statt. Der BGH hebt die Ent­schei­dung auf und ver­weist sie zurück. Der BGH stimmt mit dem OLG jedoch dahin­ge­hend über­ein, dass dem B allein ein Nut­zungs­recht an den Plä­nen zusteht, das er auch an Drit­te über­tra­gen darf. Der A hin­ge­gen hat eine Zweit­ver­wer­tung der Plä­ne zu unter­las­sen. Eine Ver­let­zung die­ser Unter­las­sungs­pflicht begrün­det für B jedoch nur schuld­recht­li­che Ansprü­che. Daher kann B nur Scha­dens­er­satz wegen Ver­let­zung die­ser Unter­las­sungs­pflicht begeh­ren, nicht aber die Her­aus­ga­be des Erlö­ses aus Zweit­ver­wer­tung an sich. Um den kon­kret ein­ge­tre­te­nen Scha­den dar­le­gen und bewei­sen zu kön­nen, hat der BGH das Ver­fah­ren an das OLG zurückverwiesen.

Hin­weis:
Der Fall ist anders zu bewer­ten, wenn die Pla­nung Urhe­ber­rechts­schutz genießt. Zu dif­fe­ren­zie­ren ist dann wie­der­um, ob der A das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht an B über­tra­gen hat. Dann wäre A zur Her­aus­ga­be des durch die unbe­rech­tig­te Zweit­ver­wer­tung erlang­ten Erlö­ses an B verpflichtet.

 

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.12.2012, 23 U 18/12

Der Bau­herr klagt gegen den pla­nen­den bau­über­wa­chen­den Archi­tek­ten Scha­den­er­satz ein. Der Archi­tekt hat­te das den Roh­bau aus­füh­ren­de Unter­neh­men nicht ord­nungs­ge­mäß über­wacht. Der Roh­bau­er hat­te den Kel­ler in einer gerin­ge­ren Höhe als geplant aus­ge­führt. Dem spä­ter insol­ven­ten Bau­un­ter­neh­mer waren noch meh­re­re Män­gel bei Aus­füh­rung der Außen­trep­pe, der Wär­me­däm­mung, des Fuß­bo­dens im EG und im Rah­men der Kel­ler­ab­dich­tung unterlaufen.

Das OLG Düs­sel­dorf ver­ur­teil­te den Archi­tek­ten zum Scha­den­er­satz. Es nahm eine Ver­let­zung der erhöh­ten Pflicht zur Bau­über­wa­chung aus meh­re­ren Grün­den an. Zum einen gehö­ren nach Ansicht des OLG Düs­sel­dorf auch die durch­ge­führ­ten Beto­nie­rungs- und Beweh­rungs­ar­bei­ten zu den beson­ders schwie­ri­gen und gefahr­träch­ti­gen Arbei­ten, die ohne­hin mit erhöh­tem Augen­merk über­wacht wer­den müs­sen. Es kam im vor­lie­gen­den Fall jedoch hin­zu, dass erhöh­te Anfor­de­run­gen an die Bau­über­wa­chungs­pflicht des Archi­tek­ten auch dann zu stel­len sind, wenn sich im Ver­lauf der Bau­aus­füh­rung durch den Unter­neh­mer bereits Anhalts­punk­te für Män­gel erge­ben haben. Eine erkenn­ba­re Unzu­ver­läs­sig­keit oder tech­ni­sche Schwä­che eines Werk­un­ter­neh­mers stellt inso­weit eine wei­te­re Fall­grup­pe erhöh­ter Anfor­de­run­gen an die Bau­über­wa­chungs­pflicht des Archi­tek­ten dar.

Das OLG Düs­sel­dorf sta­tu­iert hier eine wei­te­re Fall­grup­pe erhöh­ter Anfor­de­run­gen an die Bau­über­wa­chungs­tä­tig­keit des Archi­tek­ten, näm­lich im Fal­le der Unzu­ver­läs­sig­keit oder des Vor­lie­gens von tech­ni­schen Schwä­chen eines Werkunternehmers.

Die Bau­über­wa­chungs­pflicht des Archi­tek­ten ist auch dann erhöh­ten Anfor­de­run­gen aus­ge­setzt, wenn die Aus­füh­rung nach der Pla­nung eines Drit­ten erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Pla­nung nach­träg­lich geän­dert wird. Der Archi­tekt muss hier beson­ders streng über­wa­chen und not­falls im eige­nen Inter­es­se sol­che Leis­tun­gen unter­bin­den. Gelingt dies nicht, so soll­te im Rah­men sei­ner Rech­nungs­prü­fung der Bau­herr auf Ein­be­hal­te und Druck­zu­schlä­ge hin­ge­wie­sen wer­den. Da nicht gezahl­ter Werk­lohn in die Scha­dens­be­rech­nung ein­zu­be­zie­hen ist, kann damit zumin­dest der dem Grun­de nach nicht abwehr­ba­re Scha­den­er­satz­an­spruch in der Höhe redu­ziert werden.

 

Anmer­kung zu: OLG Braun­schweig, Urteil vom 20.12.2012, Az. 8 U 7/12

Auf­trag­neh­mer (AN) und eine Gemein­de als Auf­trag­ge­ber (AG) hat­ten einen VOB/B‑Vertrag abge­schlos­sen, wonach die Gewähr­leis­tungs­bürg­schaft nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist und Befrie­di­gung der bis dahin erho­be­nen Ansprü­che her­aus­zu­ge­ben war. Es war eine Gewähr­leis­tungs­frist von 5 Jah­ren ver­ein­bart. Die Abnah­me erfolg­te am 05.06.2003. Im Abnah­me­pro­to­koll wur­de for­mu­liert: “Gewähr­leis­tung: Ende der Gewähr­leis­tung 04.06.2008”. Das Pro­to­koll wur­de von einem Mit­ar­bei­ter des AG unter­zeich­net. Der AG rüg­te mit einem beim AN am 05.06.2008 zuge­gan­ge­nen Schrei­ben Män­gel. Der AG ist der Ansicht, die Män­gel­rü­ge erfolg­te recht­zei­tig und führ­te zur Qua­si-Unter­bre­chung der Ver­jäh­rung gemäß § 13 VOB/B. Die Anga­be im Abnah­me­pro­to­koll sei nicht bindend.

Der AN ver­klagt den AG auf Her­aus­ga­be der Gewährleistungsbürgschaft.

Mit Erfolg!

Die indi­vi­du­el­le Anga­be des End­ter­mins der Gewähr­leis­tungs­frist und die Unter­zeich­nung des Abnah­me­pro­to­kolls durch den Gemein­de­mit­ar­bei­ter stellt eine Ver­ein­ba­rung über die Ver­jäh­rung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che dar. Die ursprüng­li­che Frist von 5 Jah­ren, die am 05.06.2008, 24:00 Uhr geen­det hät­te, wur­de damit wirk­sam um 1 Tag ver­kürzt. Die Män­gel­rü­ge des AG erfolg­te um 1 Tag ver­spä­tet. Der AG muss­te sich das Han­deln sei­nes Mit­ar­bei­ters nach den Grund­sät­zen der Anscheins­voll­macht zurech­nen las­sen. Danach hät­te der AG unver­züg­lich nach Zugang des Abnah­me­pro­to­kolls der im Pro­to­koll ange­ge­be­nen Frist wider­spre­chen müssen.

Hin­weis:
In Abnah­me­pro­to­kol­len fin­den sich oft­mals Anga­ben zum Ver­jäh­rungs­zeit­raum oder zum Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist. Es besteht hier­für kei­ne Not­wen­dig­keit. Sicher­heits­hal­ber soll­te auf der­ar­ti­ge Anga­ben in Abnah­me­pro­to­kol­len daher kom­plett ver­zich­tet werden.

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012, Az: 2 U 1001/11

Der AN for­dert vom AG Rest­werk­lohn in Höhe von 30.000,00 €. Die Anwen­dung der VOB/B ist ver­ein­bart. Im Pro­zess erhebt der AG Ein­wen­dun­gen gegen die Schluss­rech­nung. Dem tritt der AN damit ent­ge­gen, dass er gel­tend macht, der AG sei mit sei­nen Ein­wen­dun­gen aus­ge­schlos­sen, weil er die Prü­fung der Schluss­rech­nung nicht inner­halb der 2‑monatigen Prüf­frist vor­ge­nom­men habe.

Ohne Erfolg!

Das Gericht führt zutref­fend aus, dass es sich bei der in § 16 Nr. 3 VOB/B gere-gel­ten 2‑monatigen Prüf­frist ledig­lich um eine Fäl­lig­keits­klau­sel han­delt. Ein­wen-dun­gen gegen die Schluss­rech­nung im Übri­gen wer­den durch Frist­ab­lauf nicht ver­wirkt. Viel­mehr ist im anschlie­ßen­den Pro­zess eine Sach­prü­fung der vom AG vor­ge­brach­ten Ein­wen­dun­gen zulässig.

Hin­weis:
Die Ent­schei­dung steht im Ein­klang mit der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung, ins­be­son­de­re tritt nach Ablauf der 2‑monatigen Rech­nungs­prüf­frist kei­ne Ver­wir­kung etwa­iger Ein­wen­dun­gen gegen die Rech­nung ein. § 16 Nr. 3 VOB/B regelt ledig­lich die Fäl­lig­keit und hat kei­ne wei­ter­ge­hen­de Bedeutung.

 

Anmer­kung zu: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2012, Az: 10 U 183/11

Eine Stadt beab­sich­tigt, ein Grund­stück an einen Inves­tor zu ver­äu­ßern, der dort ein Bad errich­ten soll. Des­halb ver­ein­bart die Stadt mit einem Archi­tek­ten, dass die­ser das Grund­stück beplant und ent­wi­ckelt und zudem einen Inves­tor beschafft. Im Gegen­zug ver­pflich­tet sich die Stadt, das Grund­stück nur an die vom Archi­tek­ten bei­gebrach­ten Inves­to­ren zu ver­kau­fen. Der Archi­tekt erbrach­te dar­auf­hin sowohl Pla­nungs- als auch Pro­jekt­ent­wick­lungs­leis­tun­gen, ohne jedoch einen Inves­tor zu fin­den. Die Stadt ent­schied sich des­halb, einen Inves­tor im Wege der Aus­schrei­bung zu suchen. Dar­auf­hin ver­lang­te der Archi­tekt Hono­rar für sei­ne Archi­tek­ten­leis­tun­gen (Leis­tungs­pha­sen 1 und 2 sowie Tei­le der Leis­tungs­pha­se 3) in Höhe von 360.000,00 €. Die Stadt meint, ein Ver­trag sei nicht zustan­de gekom­men und will nicht bezahlen.

Die Kla­ge des Archi­tek­ten hat kei­nen Erfolg!

Nach Auf­fas­sung des Gerich­tes besteht kein Ver­trag über ent­gelt­li­che Pla­nungs­leis­tun­gen. Es sei viel­mehr davon aus­zu­ge­hen, dass der Archi­tekt die Pla­nungs- und Pro­jekt­ent­wick­lungs­leis­tun­gen an den Inves­tor habe ver­kau­fen wol­len. Die Aus­sicht auf das Pro­jekt recht­fer­ti­ge die Annah­me, dass der Archi­tekt auf eige­nes Risi­ko erheb­li­che Vor­leis­tun­gen erbrin­gen woll­te. Außer­dem hät­ten sei­ne Vor­leis­tun­gen ohne einen Inves­tor kei­nen eige­nen Wert für die Stadt gehabt.

Hin­weis:
Es han­delt sich vor­lie­gend nicht um einen Akqui­si­ti­ons­fall. Die Beson­der­heit bestand dar­in, dass der Archi­tekt sei­ne Pla­nun­gen im Rah­men der Pro­jekt­ent­wick­lung erbracht hat.

 

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az: VII ZR 15/12

Der Auf­trag­ge­ber (AG) schloss mit dem Auf­trag­neh­mer (AN) einen VOB-Ver­trag über die Aus­füh­rung von Elek­tro­ar­bei­ten. In den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun-gen wird gere­gelt: “Die Ansprü­che des AN auf Werk­lohn ver­jäh­ren in 2 Jahren”.

Nach Leis­tungs­er­brin­gung stellt der AN im Juni 2006 sei­ne Schluss­rech­nung. Nach Nicht­zah­lung durch den Auf­trag­ge­ber erhebt der AN im Juni 2009 Werk­lohn­kla­ge. Der AG beruft sich auf Ver­jäh­rung mit Hin­weis auf sei­ne Rege­lung inner­halb der All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

Ohne Erfolg!

Nach­dem das Amts­ge­richt und das Land­ge­richt die For­de­rung des AN für ver­jährt hiel­ten, geht der BGH vor­lie­gend davon aus, dass eine Ver­kür­zung der Ver­jäh-rungs­frist für den Werk­lohn­an­spruch des AN inner­halb der All­ge­mei­nen Geschäfts-bedin­gun­gen des AG eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung dar­stel­le, weil damit gegen das gesetz­li­che Leit­bild des § 195 (3‑jährige Ver­jäh­rungs­frist) ver­sto­ßen wird. Ander­wei­ti­ge Inter­es­sen des AG, wel­che eine der­ar­ti­ge Rege­lung not­wen­dig machen, sind nicht ersicht­lich. Dem­zu­fol­ge ist die All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung unwirk­sam, weil sie den AN ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan-gemes­sen benachteiligt.

Hin­weis:
AGB-Klau­seln, die gegen wich­ti­ge gesetz­li­che Grund­re­geln ver­sto­ßen, wie im vor­lie­gen­den Fall gegen die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist nach § 195 BGB, sind in aller Regel unwirk­sam. Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn die AGB-Klau­sel ohne erkenn­ba­res Inter­es­se die Rech­te des ande­ren Ver­trags­part­ners beschneidet.

 

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 22.11.2012, Az: VII ZR 184/11

Der AG beauf­tragt einen Unter­neh­mer (U) mit der Erstel­lung einer Mach­bar­keits­stu­die. Nach Über­sen­dung der Stu­die for­dert der AG U zur Ver­voll­stän­di­gung der Unter­la­gen auf und setzt am 25.11.2005 eine “letz­te Frist zur Abga­be der … den Anfor­de­run­gen … ent­spre­chen­den Mach­bar­keits­stu­die bis 29.11.2005”.

U über­sen­det am 29.11.2005 noch aus­ste­hen­de Unter­la­gen. Im Janu­ar 2006 nimmt der AG die Stu­die ab. Mit Schrei­ben vom 01.02.2006 erklärt er den Rück­tritt vom Ver­trag. Dar­auf­hin klagt der AG rück­stän­di­gen Werk­lohn ein. Der AG ver­langt Rück­zah­lung einer geleis­te­ten Anzahlung.

Ohne Erfolg!

Der mit der Abnah­me fäl­lig gewor­de­ne Werk­lohn­an­spruch des U ist durch den erklär­ten Rück­tritt nicht erlo­schen, da die Rück­tritts­vor­aus­set­zun­gen nicht vor­la­gen. Die Frist­set­zung vom 25.11.2005 erfolg­te vor der Abnah­me. Mit der im Janu­ar 2006 erfolg­ten Abnah­me war die­se Frist­set­zung ver­braucht. Der AG hät­te nach Abnah­me eine wei­te­re Frist set­zen müs­sen. Grün­de, die eine Frist­set­zung ent-behr­lich machen wür­den, hat das Gericht nicht gesehen.

Hin­weis:
Die Ent­schei­dung ver­deut­licht wie­der­um, wel­che Bedeu­tung einer Frist­set­zung bei­zu­mes­sen ist und wie fatal die Aus­wir­kun­gen sein kön­nen, wenn dies nicht beach­tet wird.

 

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2012, Az: 5 U 465/12

Der GU wird mit der Errich­tung eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses mit 41 Woh­nun­gen beauf­tragt. Der ver­trag­li­che Leis­tungs­um­fang bestimmt sich nach einer All­ge­mei­nen Bau- und Funk­ti­ons­be­schrei­bung und den Ein­ga­be­plä­nen und soll “in fer­ti­ger und funk­ti­ons­ge­rech­ter Aus­füh­rung” errich­tet wer­den. Als “garan­tier­ter Pau­schal­fest-preis” wer­den 2,8 Mio. € vereinbart.

Ver­schie­de­ne Leis­tun­gen, u.a. an Fens­tern, der Solar­an­la­ge und der Was­ser­ver­sor­gung, müs­sen wegen bau­auf­sicht­li­cher Vor­ga­ben anders als in der Ein­ga­be­pla-nung dar­ge­stellt aus­ge­führt wer­den. Der GU macht des­halb Nach­trä­ge geltend.

Mit Erfolg!

Trotz Pau­schal­preis­ab­re­de sind außer­halb des ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ka­ta­lo­ges lie­gen­de Arbei­ten geson­dert zu ver­gü­ten. Der Leis­tungs­ka­ta­log bestimm­te sich nicht nach der Bau­ge­neh­mi­gung, die sei­ner­zeit noch gar nicht erteilt war, son­dern nach den Bau­ein­ga­be­plä­nen des Architekten.

Hin­weis:
Ist als Ver­gü­tung der Leis­tung eine Pau­schalsum­me ver­ein­bart, bleibt die Pau­schalsum­me unver­än­dert. Das heißt aber auch, dass wenn sich die Leis­tung ändert, sich die Ver­gü­tung eben­so ändert. Die Pau­schal­preis­ab­re­de ist ledig­lich ein Auf­maß­ver­zicht und kein Preis­pols­ter. Es wäre im vor­lie­gen­den Fall aller­dings mög­lich gewe­sen, Aus­wir­kun­gen von Pla­nungs­än­de­run­gen auf den ver­ein­bar­ten Pau­schal­preis ver­trag­lich zu unter­bin­den. Eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung muss aber stren­gen Anfor­de­run­gen genü­gen und deut­lich gefasst sein.