Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013, Az. 12 U 183/12

Die Bauherren rügen gegenüber dem AN, mit dem die VOB/B vereinbart ist, u.a. dass die Innenseiten der Küchen- und Wohnzimmertüren vergilben und fordern zur Mangelbeseitigung auf. Der AN wendet ein, die Vergilbung läge an dem Nikotingebrauch der Bauherren und lehnt die Mangelbeseitigung ab, weshalb die Bauherren einen Kostenvorschuss verlangen.

Entscheidung:

Auch das OLG lehnt einen Vorschussanspruch der Bauherren ab. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer vertragswidrig Materialien verwendet hätte, die zu einem minderwertigen Werk führen. Ein Werkmangel liegt auch nicht in der optischen Beeinträchtigung. Schönheitsfehler können zwar grundsätzlich einen Mangel darstellen, wenn Sie die Wertschätzung des Werks begründen. Normale Abnutzung oder Verschleiß hingegen begründen nur ausnahmsweise einen Baumangel. Die festgestellten Vergilbungen stellen eine gewöhnliche Abnutzung dar. Zur Vermeidung von Nachgilbungen hätte ein Farbanstrich oder die Verwendung höherwertiger Materialien vereinbart werden müssen, wovon hier nicht ausgegangen werden kann. Ohne eine solche Vereinbarung sei nur die durchschnittliche Güte zu leisten.

Hinweis:
Mit der Abgrenzung von die Wertschätzung negativ beeinflussenden Abweichungen einerseits zu normalem Verschließ andererseits ist die Unterscheidung zwischen haftungsbegründetem Mangel und hinzunehmenden Schönheitsfehlern nicht gelöst. Bei für den Besteller möglicherweise nicht erkennbaren möglichen Veränderungen des Werkes besteht eine Aufklärungspflicht des Unternehmers, deren Verletzung zu einem Mangel führt. Auch die Verbraucherrechterichtlinie sieht eine umfassende Informationspflicht über wesentliche Merkmale der Leistung vor, wenn es sich um Baumaßnahmen für einen Verbraucher handelt.

Anmerkung zu: OLG München, Beschluss vom 04.06.2013,20 Az: 11 W 751/13 – BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az: VI ZB 17/11

Auftragnehmerin (AN) und Auftraggeberin (AG) stritten um restlichen Werklohn. Die AG hatte sowohl außergerichtlich als auch im Klageverfahren einen Privatsach-verständigen hinzugezogen. Im Klageverfahren schließen die Parteien dann einen Vergleich über die Zahlung von 25.000,00 €.

Im Kostenfestsetzungsverfahren macht die AG die Kosten des Privatsachver-ständigen geltend. Der Rechtspfleger setzt Privatgutachterkosten in Höhe von ca. 14.300,00 € an. Die AN wehrt sich hiergegen mit sofortiger Beschwerde.

Ohne Erfolg!

Privatgutachterkosten sind dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprech-enden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig sind. Sie müssen sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und mit Rücksicht auf diesen in Auftrag gegeben worden sein. Eine solche zeitliche Pro-zessbezogenheit lag vorliegend vor.

Hinweis:
Der BGH hatte bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2011 ebenso entschieden. Der BGH entschied, dass die Gutachterkosten auch dann erstattungsfähig sind, wenn das Privatgutachten nicht einmal zur Gerichtsakte gereicht wurde. Zudem sei es unerheblich, ob das Privatgutachten aus rückwirkender Betrachtung heraus überhaupt die Entscheidung des Gerichtes beeinflusst hat oder nicht.

 

Anmerkung zu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2011, Az: 9 U 94/10 – BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az: VII ZR 96/11

Der AN hat Erdbauarbeiten ausgeführt und verlangt als Ausgleich für Mengenunterschreitungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B) 157.000,00 €. Der AG weigert sich zu zahlen und meint, bei der Ausgleichsberechnung seien sämtliche angefallenen Mehrmengen und erteilte Nachträge mit zu berücksichtigen.

Der AN klagt. Er ist der Ansicht, für die Beurteilung des Ausgleiches müsste ein Vergleich von Einzelpositionen erfolgen. Ferner seien nur solche Ausgleichsbeträge zu berücksichtigen, die zeitlich parallel einen Ausgleich geschaffen hätten. Es sei zu keinem Ausgleich gekommen, da eine Bauzeitverlängerung eingetreten sei, die zur Erhöhung der AGK und der BGK geführt hätte, was einem Ausgleich entgegenstünde.

Die Klage hat keinen Erfolg!

Der AN muss sich auf seine Ansprüche wegen Mengenunterschreitungen als Ausgleich die zusätzlich erwirtschafteten AGK und BGK aufgrund der Mehrmassen in anderen Positionen und der beauftragten Nachträge anrechnen lassen. Die angefallenen Mehrleistungen und die erteilten Nachträge sind bei einer Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen, auch wenn sie andere – nicht vergleichbare – Positionen betreffen, als die, bei denen es zu Mindermengen gekommen ist. Der Ausgleich erfolgt auftrags- und nicht einzelpositionsbezogen. Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ist es zu verhindern, dass die Erhöhung des Einheitspreises wegen Mindermengen zu einer Überdeckung, insbesondere der BGK und AGK führt.

Das aber sei der Fall, wenn diese Kosten bereits wegen Mehrmengen in anderen Positionen oder Nachträgen gedeckt sind.

Für die Ausgleichsberechnung sind daher sowohl alle anderen Positionen des LV und alle Nachträge, die dasselbe Bauvorhaben betreffen, heranzuziehen. Das ist trotz Bauzeitverlängerung so, denn der AN hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass es wegen der Mehrleistungen oder wegen der Nachträge zu einer Bauzeitverlängerung gekommen ist.

Hinweis:
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der Ausgleich mit Mehrmengen und Nachträgen nicht stattfindet, wenn es zu einer Bauzeitverlängerung kommt und dadurch selbst wieder AGK und BGK entstehen. Weitere BGK entstünden schon deshalb, weil die Baustelleninfrastruktur über einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten werden muss. Hinsichtlich der AGK wird angenommen, dass ein Ausgleich nicht stattfindet, wenn der AN diese Kosten umsatz- und nicht auftragsbezogen kalkuliert hat.

 

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2013, Az: 14 U 30/13

Der Auftraggeber (AG) war als Generalunternehmer beauftragt, für ein Bauvor-haben in Luxemburg die Heizungsanlage zu errichten. Der AG beauftragte den Auftragnehmer (AN) als Nachunternehmer mit Lieferung und Montage der Fernwärmeleitungen auf der Grundlage eines Angebotes des AN.

Der AN hat über eine im Vertrags-LV nicht aufgeführte Zusatzleistung ein Nachtragsangebot erstellt. Streitig war, ob dies dem AG zugegangen war. Der AN verlangt Vergütung für die Zusatzleistung. Der AG lehnt eine Zahlung ab, hatte die Forderung des AN aber gegenüber dem Bauherrn abgerechnet. Der AN erhebt Klage.

Mit Erfolg!

Unstreitig war, dass der AN die Zusatzleistung erbracht hat. Unstreitig war weiter, dass der AG als Generalunternehmer die vom AN ohne Auftrag erbrachte Leistung ungekürzt gegenüber dem Bauherrn abgerechnet hat. Das OLG Frankfurt sah darin eine Bestätigung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B und zwar dergestalt, dass die Leistungen notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Generalunter-nehmers entsprochen haben. Grundsätzlich müssen nicht in Auftrag gegebene Leistungen im Rahmen eines VOB/B-Vertrages gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B nicht bezahlt werden. Es ist jedoch dann eine Vergütung zu entrichten, wenn der AG die Leistung nachträglich anerkennt oder wenn sie für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des AG entsprachen. Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass der AG selbst eingeräumt hatte, dass die Zusatzleistungen zwischen dem AN und dem Bauherrn abgestimmt worden waren.

Hinweis:

In einer Abnahme einer Leistung in Kenntnis der Erbringung von Zusatzleistungen kann unter Umständen ein Anerkenntnis i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B gesehen werden. Für den Fall, dass überhaupt keine tatsächliche Kenntnis von den auftragslos ausgeführten Arbeiten vorlag, wird man ein solches Anerkenntnis nicht konstruieren können.

 

Anmerkung zu: OLG Schleswig, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 3 O 44/12

Der Käufer (K) erwarb im Jahr 1994 eine Eigentumswohnung, die vom Bauträger (BT) errichtet wurde. Geschuldet waren die Kelleraußenwände als „Stahlbetonwände in wasserundurchlässigem Beton B 35“. Hinsichtlich der Sohle waren keine Vorgaben vorhanden. Der BT errichtete die Kelleraußenwände und die Sohle aus WU-Beton. Nach Jahren treten Feuchtigkeitsschäden in den Kellerräumen auf. Ein Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren stellt fest, dass der Keller konstruktionsbedingt undicht ist. Als Mangelbeseitigung wurde der Bau einer Drainage nebst Pumpe angeraten. Der BT installiert dies. K ist der Ansicht, der BT schuldet die Ausführung als „Weiße Wanne“.

Zu Unrecht! Der BT schuldet nicht die Herstellung einer „Weißen Wanne“. Der Kaufvertrag sieht eine solche Verpflichtung nicht vor. Geschuldet ist eine den Regeln der Technik und den DIN-Normen entsprechende wasserundurchlässige Ausführung. Die Ausführung als „Weiße Wanne“ geht darüber hinaus. Der finanzielle Mehraufwand beim Bau der „Weißen Wanne“ steht in keinem Verhältnis zu den Pflege- und Wartungskosten der Drainageanlage für K.

Das OLG Schleswig setzt sich in Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.01.2002. Dieses schloss aus der dortigen Leistungsbeschreibung „wasserdichter Stahlbeton“ die Verpflichtung zur Errichtung einer „Weißen Wanne“. Das OLG Schleswig stellt jedoch darauf ab, dass dann, wenn keine Vereinbarung zur Ausführungsart getroffen wurde, der BT nur eine fachgerechte Ausführung nach den Regeln der Technik schuldet und diese nunmehr durch die nachgerüstete Drainageanlage vorliegt.

 

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. ZR 259/11

Der Bauträger (B) beauftragt den Architekten (A) mit den Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI. A erstellt die Pläne und B realisiert das Bauvorhaben jedoch nicht. A veräußert seine Planung erneut. B verlangt den Erlös aus dem Zweitverkauf von A zurück.

Zu Recht?

Das OLG gibt der Klage des B zunächst statt. Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist sie zurück. Der BGH stimmt mit dem OLG jedoch dahingehend überein, dass dem B allein ein Nutzungsrecht an den Plänen zusteht, das er auch an Dritte übertragen darf. Der A hingegen hat eine Zweitverwertung der Pläne zu unterlassen. Eine Verletzung dieser Unterlassungspflicht begründet für B jedoch nur schuldrechtliche Ansprüche. Daher kann B nur Schadensersatz wegen Verletzung dieser Unterlassungspflicht begehren, nicht aber die Herausgabe des Erlöses aus Zweitverwertung an sich. Um den konkret eingetretenen Schaden darlegen und beweisen zu können, hat der BGH das Verfahren an das OLG zurückverwiesen.

Hinweis:
Der Fall ist anders zu bewerten, wenn die Planung Urheberrechtsschutz genießt. Zu differenzieren ist dann wiederum, ob der A das ausschließliche Nutzungsrecht an B übertragen hat. Dann wäre A zur Herausgabe des durch die unberechtigte Zweitverwertung erlangten Erlöses an B verpflichtet.

 

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, 23 U 18/12

Der Bauherr klagt gegen den planenden bauüberwachenden Architekten Schadenersatz ein. Der Architekt hatte das den Rohbau ausführende Unternehmen nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Rohbauer hatte den Keller in einer geringeren Höhe als geplant ausgeführt. Dem später insolventen Bauunternehmer waren noch mehrere Mängel bei Ausführung der Außentreppe, der Wärmedämmung, des Fußbodens im EG und im Rahmen der Kellerabdichtung unterlaufen.

Das OLG Düsseldorf verurteilte den Architekten zum Schadenersatz. Es nahm eine Verletzung der erhöhten Pflicht zur Bauüberwachung aus mehreren Gründen an. Zum einen gehören nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch die durchgeführten Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten zu den besonders schwierigen und gefahrträchtigen Arbeiten, die ohnehin mit erhöhtem Augenmerk überwacht werden müssen. Es kam im vorliegenden Fall jedoch hinzu, dass erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten auch dann zu stellen sind, wenn sich im Verlauf der Bauausführung durch den Unternehmer bereits Anhaltspunkte für Mängel ergeben haben. Eine erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwäche eines Werkunternehmers stellt insoweit eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten dar.

Das OLG Düsseldorf statuiert hier eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungstätigkeit des Architekten, nämlich im Falle der Unzuverlässigkeit oder des Vorliegens von technischen Schwächen eines Werkunternehmers.

Die Bauüberwachungspflicht des Architekten ist auch dann erhöhten Anforderungen ausgesetzt, wenn die Ausführung nach der Planung eines Dritten erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Planung nachträglich geändert wird. Der Architekt muss hier besonders streng überwachen und notfalls im eigenen Interesse solche Leistungen unterbinden. Gelingt dies nicht, so sollte im Rahmen seiner Rechnungsprüfung der Bauherr auf Einbehalte und Druckzuschläge hingewiesen werden. Da nicht gezahlter Werklohn in die Schadensberechnung einzubeziehen ist, kann damit zumindest der dem Grunde nach nicht abwehrbare Schadenersatzanspruch in der Höhe reduziert werden.

 

Anmerkung zu: OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012, Az. 8 U 7/12

Auftragnehmer (AN) und eine Gemeinde als Auftraggeber (AG) hatten einen VOB/B-Vertrag abgeschlossen, wonach die Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Befriedigung der bis dahin erhobenen Ansprüche herauszugeben war. Es war eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Die Abnahme erfolgte am 05.06.2003. Im Abnahmeprotokoll wurde formuliert: „Gewährleistung: Ende der Gewährleistung 04.06.2008“. Das Protokoll wurde von einem Mitarbeiter des AG unterzeichnet. Der AG rügte mit einem beim AN am 05.06.2008 zugegangenen Schreiben Mängel. Der AG ist der Ansicht, die Mängelrüge erfolgte rechtzeitig und führte zur Quasi-Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 VOB/B. Die Angabe im Abnahmeprotokoll sei nicht bindend.

Der AN verklagt den AG auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft.

Mit Erfolg!

Die individuelle Angabe des Endtermins der Gewährleistungsfrist und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Gemeindemitarbeiter stellt eine Vereinbarung über die Verjährung der Gewährleistungsansprüche dar. Die ursprüngliche Frist von 5 Jahren, die am 05.06.2008, 24:00 Uhr geendet hätte, wurde damit wirksam um 1 Tag verkürzt. Die Mängelrüge des AG erfolgte um 1 Tag verspätet. Der AG musste sich das Handeln seines Mitarbeiters nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Danach hätte der AG unverzüglich nach Zugang des Abnahmeprotokolls der im Protokoll angegebenen Frist widersprechen müssen.

Hinweis:
In Abnahmeprotokollen finden sich oftmals Angaben zum Verjährungszeitraum oder zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es besteht hierfür keine Notwendigkeit. Sicherheitshalber sollte auf derartige Angaben in Abnahmeprotokollen daher komplett verzichtet werden.

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012, Az: 2 U 1001/11

Der AN fordert vom AG Restwerklohn in Höhe von 30.000,00 €. Die Anwendung der VOB/B ist vereinbart. Im Prozess erhebt der AG Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Dem tritt der AN damit entgegen, dass er geltend macht, der AG sei mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er die Prüfung der Schlussrechnung nicht innerhalb der 2-monatigen Prüffrist vorgenommen habe.

Ohne Erfolg!

Das Gericht führt zutreffend aus, dass es sich bei der in § 16 Nr. 3 VOB/B gere-gelten 2-monatigen Prüffrist lediglich um eine Fälligkeitsklausel handelt. Einwen-dungen gegen die Schlussrechnung im Übrigen werden durch Fristablauf nicht verwirkt. Vielmehr ist im anschließenden Prozess eine Sachprüfung der vom AG vorgebrachten Einwendungen zulässig.

Hinweis:
Die Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere tritt nach Ablauf der 2-monatigen Rechnungsprüffrist keine Verwirkung etwaiger Einwendungen gegen die Rechnung ein. § 16 Nr. 3 VOB/B regelt lediglich die Fälligkeit und hat keine weitergehende Bedeutung.

 

Anmerkung zu: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2012, Az: 10 U 183/11

Eine Stadt beabsichtigt, ein Grundstück an einen Investor zu veräußern, der dort ein Bad errichten soll. Deshalb vereinbart die Stadt mit einem Architekten, dass dieser das Grundstück beplant und entwickelt und zudem einen Investor beschafft. Im Gegenzug verpflichtet sich die Stadt, das Grundstück nur an die vom Architekten beigebrachten Investoren zu verkaufen. Der Architekt erbrachte daraufhin sowohl Planungs- als auch Projektentwicklungsleistungen, ohne jedoch einen Investor zu finden. Die Stadt entschied sich deshalb, einen Investor im Wege der Ausschreibung zu suchen. Daraufhin verlangte der Architekt Honorar für seine Architektenleistungen (Leistungsphasen 1 und 2 sowie Teile der Leistungsphase 3) in Höhe von 360.000,00 €. Die Stadt meint, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen und will nicht bezahlen.

Die Klage des Architekten hat keinen Erfolg!

Nach Auffassung des Gerichtes besteht kein Vertrag über entgeltliche Planungsleistungen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Architekt die Planungs- und Projektentwicklungsleistungen an den Investor habe verkaufen wollen. Die Aussicht auf das Projekt rechtfertige die Annahme, dass der Architekt auf eigenes Risiko erhebliche Vorleistungen erbringen wollte. Außerdem hätten seine Vorleistungen ohne einen Investor keinen eigenen Wert für die Stadt gehabt.

Hinweis:
Es handelt sich vorliegend nicht um einen Akquisitionsfall. Die Besonderheit bestand darin, dass der Architekt seine Planungen im Rahmen der Projektentwicklung erbracht hat.