Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14

Ein Kunde lässt in einem Kfz-Betrieb sein Auto reparieren, bleibt aber die Rechnung schuldig und reagiert auch nicht auf eine Zahlungsaufforderung und eine anschließende Mahnung der Werkstatt.

Daraufhin erhält er ein anwaltliches Mahnschreiben. Er bezahlt jedoch nur den Rechnungsbetrag, nicht aber die Geschäftsgebühr des Anwalts. Amts- und Landgericht gestehen dem Kfz-Betrieb als Verzugsschaden nur eine verminderte Anwaltsgebühr (0,3 statt der abgerechneten 1,3) zu.

Der BGH stellt fest, dass bei Verzugseintritt der Gläubiger seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes Nachdruck verleihen kann. Er muss seinen Auftrag an den Rechtsanwalt in der Regel auch nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränken. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Rechtsanwalt ist es für den Gläubiger nicht absehbar, wie sich der Schuldner verhalten wird. Deshalb ist es daher aus Sicht des Gläubigers sinnvoll, den Rechtsanwalt von Vornherein vollständig zu beauftragen und nicht nur mit der Anfertigung eines Schreibens einfacher Art. Die Geschäftsgebühr des Anwalts hat in diesem Fall einen weiten Gebührenrahmen (0,5 bis 2,5-fache Gebühr). Die konkrete Gebühr kann der Rechtsanwalt selbst nach billigem Ermessen bestimmen. Der Schuldner kann geltend machen, dass die von seinem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist. In diesem Fall trägt aber der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit.

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2015, Az.: 12 U 199/14

Der AG errichtet ein Werkstatt- und Bürogebäude und beauftragt den NU mit Heizungs- und Sanitärinstallationen. Nach Fertigstellung tritt im Wandbereich eines Sozialraumes Wasser aus, weil sich eine Muffenverbindung des Abflussrohres gelöst hatte. Dieses Abflussrohr war nicht entsprechend der Montageanleitung des Herstellers mit zwei Rohrschellen, sondern nur mit einer Schelle befestigt. Der NU ist der Auffassung, die von der Montageanleitung abweichende Absicherung des Abflussrohres stelle keinen Mangel dar und verlangt Klageabweisung.

Ohne Erfolg!

Es würde eine Abweichung zu der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vorliegen. Die Montageanleitung ist zwar nicht ausdrücklich als Leistungsinhalt vereinbart worden. Es sei aber bei einem besonderen Interesse des AG an der Einhaltung der Herstellervorgaben von einer konkludenten Einbeziehungsvereinbarung auszugehen.

Hinweis:

DIN-Vorschriften sind bekanntlich nicht zwingend anerkannte Regeln der Technik. Fraglich ist, welche Bedeutung Herstellerrichtlinien haben. Ein Unternehmer darf sich jedenfalls nicht auf Herstellerrichtlinien verlassen, wenn das Werk nicht funktionsgerecht nutzbar ist. Andererseits kann ein Werk mangelfrei sein, wenn es funktionsfähig ist, auch wenn es entgegen der Herstellerangaben erstellt wurde. Jedenfalls ist mit der Abweichung von einer Herstellerrichtlinie das Risiko eines Schadenseintrittes erhöht.