Beauf­tra­gung eines Anwalts ist auch in ein­fa­chen Ver­zugs­fäl­len zweckmäßig!

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14

Ein Kun­de lässt in einem Kfz-Betrieb sein Auto repa­rie­ren, bleibt aber die Rech­nung schul­dig und reagiert auch nicht auf eine Zah­lungs­auf­for­de­rung und eine anschlie­ßen­de Mah­nung der Werkstatt.

Dar­auf­hin erhält er ein anwalt­li­ches Mahn­schrei­ben. Er bezahlt jedoch nur den Rech­nungs­be­trag, nicht aber die Geschäfts­ge­bühr des Anwalts. Amts- und Land­ge­richt geste­hen dem Kfz-Betrieb als Ver­zugs­scha­den nur eine ver­min­der­te Anwalts­ge­bühr (0,3 statt der abge­rech­ne­ten 1,3) zu.

Der BGH stellt fest, dass bei Ver­zugs­ein­tritt der Gläu­bi­ger sei­nem Erfül­lungs­ver­lan­gen durch Ein­schal­tung eines Rechts­an­wal­tes Nach­druck ver­lei­hen kann. Er muss sei­nen Auf­trag an den Rechts­anwalt in der Regel auch nicht auf ein Schrei­ben ein­fa­cher Art beschrän­ken. Zum Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung an den Rechts­anwalt ist es für den Gläu­bi­ger nicht abseh­bar, wie sich der Schuld­ner ver­hal­ten wird. Des­halb ist es daher aus Sicht des Gläu­bi­gers sinn­voll, den Rechts­anwalt von Vorn­her­ein voll­stän­dig zu beauf­tra­gen und nicht nur mit der Anfer­ti­gung eines Schrei­bens ein­fa­cher Art. Die Geschäfts­ge­bühr des Anwalts hat in die­sem Fall einen wei­ten Gebüh­ren­rah­men (0,5 bis 2,5‑fache Gebühr). Die kon­kre­te Gebühr kann der Rechts­anwalt selbst nach bil­li­gem Ermes­sen bestim­men. Der Schuld­ner kann gel­tend machen, dass die von sei­nem Rechts­anwalt getrof­fe­ne Bestim­mung unbil­lig ist. In die­sem Fall trägt aber der Schuld­ner die Dar­le­gungs- und Beweis­last für die Unbilligkeit.