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Man­gel bei Nicht­ein­hal­tung der Herstellervorgaben?

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2015, Az.: 12 U 199/14

Der AG errich­tet ein Werk­statt- und Büro­ge­bäu­de und beauf­tragt den NU mit Hei­zungs- und Sani­tär­in­stal­la­tio­nen. Nach Fer­tig­stel­lung tritt im Wand­be­reich eines Sozi­al­rau­mes Was­ser aus, weil sich eine Muf­fen­ver­bin­dung des Abfluss­roh­res gelöst hat­te. Die­ses Abfluss­rohr war nicht ent­spre­chend der Mon­ta­ge­an­lei­tung des Her­stel­lers mit zwei Rohr­schel­len, son­dern nur mit einer Schel­le befes­tigt. Der NU ist der Auf­fas­sung, die von der Mon­ta­ge­an­lei­tung abwei­chen­de Absi­che­rung des Abfluss­roh­res stel­le kei­nen Man­gel dar und ver­langt Klageabweisung.

Ohne Erfolg!

Es wür­de eine Abwei­chung zu der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit vor­lie­gen. Die Mon­ta­ge­an­lei­tung ist zwar nicht aus­drück­lich als Leis­tungs­in­halt ver­ein­bart wor­den. Es sei aber bei einem beson­de­ren Inter­es­se des AG an der Ein­hal­tung der Her­stel­ler­vor­ga­ben von einer kon­klu­den­ten Ein­be­zie­hungs­ver­ein­ba­rung auszugehen.

Hin­weis:

DIN-Vor­schrif­ten sind bekannt­lich nicht zwin­gend aner­kann­te Regeln der Tech­nik. Frag­lich ist, wel­che Bedeu­tung Her­stel­l­er­richt­li­ni­en haben. Ein Unter­neh­mer darf sich jeden­falls nicht auf Her­stel­l­er­richt­li­ni­en ver­las­sen, wenn das Werk nicht funk­ti­ons­ge­recht nutz­bar ist. Ande­rer­seits kann ein Werk man­gel­frei sein, wenn es funk­ti­ons­fä­hig ist, auch wenn es ent­ge­gen der Her­stel­ler­an­ga­ben erstellt wur­de. Jeden­falls ist mit der Abwei­chung von einer Her­stel­l­er­richt­li­nie das Risi­ko eines Scha­dens­ein­trit­tes erhöht.