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Mangel bei Nichteinhaltung der Herstellervorgaben?

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2015, Az.: 12 U 199/14

Der AG errichtet ein Werkstatt- und Bürogebäude und beauftragt den NU mit Heizungs- und Sanitärinstallationen. Nach Fertigstellung tritt im Wandbereich eines Sozialraumes Wasser aus, weil sich eine Muffenverbindung des Abflussrohres gelöst hatte. Dieses Abflussrohr war nicht entsprechend der Montageanleitung des Herstellers mit zwei Rohrschellen, sondern nur mit einer Schelle befestigt. Der NU ist der Auffassung, die von der Montageanleitung abweichende Absicherung des Abflussrohres stelle keinen Mangel dar und verlangt Klageabweisung.

Ohne Erfolg!

Es würde eine Abweichung zu der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vorliegen. Die Montageanleitung ist zwar nicht ausdrücklich als Leistungsinhalt vereinbart worden. Es sei aber bei einem besonderen Interesse des AG an der Einhaltung der Herstellervorgaben von einer konkludenten Einbeziehungsvereinbarung auszugehen.

Hinweis:

DIN-Vorschriften sind bekanntlich nicht zwingend anerkannte Regeln der Technik. Fraglich ist, welche Bedeutung Herstellerrichtlinien haben. Ein Unternehmer darf sich jedenfalls nicht auf Herstellerrichtlinien verlassen, wenn das Werk nicht funktionsgerecht nutzbar ist. Andererseits kann ein Werk mangelfrei sein, wenn es funktionsfähig ist, auch wenn es entgegen der Herstellerangaben erstellt wurde. Jedenfalls ist mit der Abweichung von einer Herstellerrichtlinie das Risiko eines Schadenseintrittes erhöht.