Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, 23 U 18/12

Der Bauherr klagt gegen den planenden bauüberwachenden Architekten Schadenersatz ein. Der Architekt hatte das den Rohbau ausführende Unternehmen nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Rohbauer hatte den Keller in einer geringeren Höhe als geplant ausgeführt. Dem später insolventen Bauunternehmer waren noch mehrere Mängel bei Ausführung der Außentreppe, der Wärmedämmung, des Fußbodens im EG und im Rahmen der Kellerabdichtung unterlaufen.

Das OLG Düsseldorf verurteilte den Architekten zum Schadenersatz. Es nahm eine Verletzung der erhöhten Pflicht zur Bauüberwachung aus mehreren Gründen an. Zum einen gehören nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch die durchgeführten Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten zu den besonders schwierigen und gefahrträchtigen Arbeiten, die ohnehin mit erhöhtem Augenmerk überwacht werden müssen. Es kam im vorliegenden Fall jedoch hinzu, dass erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten auch dann zu stellen sind, wenn sich im Verlauf der Bauausführung durch den Unternehmer bereits Anhaltspunkte für Mängel ergeben haben. Eine erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwäche eines Werkunternehmers stellt insoweit eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten dar.

Das OLG Düsseldorf statuiert hier eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungstätigkeit des Architekten, nämlich im Falle der Unzuverlässigkeit oder des Vorliegens von technischen Schwächen eines Werkunternehmers.

Die Bauüberwachungspflicht des Architekten ist auch dann erhöhten Anforderungen ausgesetzt, wenn die Ausführung nach der Planung eines Dritten erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Planung nachträglich geändert wird. Der Architekt muss hier besonders streng überwachen und notfalls im eigenen Interesse solche Leistungen unterbinden. Gelingt dies nicht, so sollte im Rahmen seiner Rechnungsprüfung der Bauherr auf Einbehalte und Druckzuschläge hingewiesen werden. Da nicht gezahlter Werklohn in die Schadensberechnung einzubeziehen ist, kann damit zumindest der dem Grunde nach nicht abwehrbare Schadenersatzanspruch in der Höhe reduziert werden.

 

Anmerkung zu: OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012, Az. 8 U 7/12

Auftragnehmer (AN) und eine Gemeinde als Auftraggeber (AG) hatten einen VOB/B-Vertrag abgeschlossen, wonach die Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Befriedigung der bis dahin erhobenen Ansprüche herauszugeben war. Es war eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Die Abnahme erfolgte am 05.06.2003. Im Abnahmeprotokoll wurde formuliert: „Gewährleistung: Ende der Gewährleistung 04.06.2008“. Das Protokoll wurde von einem Mitarbeiter des AG unterzeichnet. Der AG rügte mit einem beim AN am 05.06.2008 zugegangenen Schreiben Mängel. Der AG ist der Ansicht, die Mängelrüge erfolgte rechtzeitig und führte zur Quasi-Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 VOB/B. Die Angabe im Abnahmeprotokoll sei nicht bindend.

Der AN verklagt den AG auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft.

Mit Erfolg!

Die individuelle Angabe des Endtermins der Gewährleistungsfrist und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Gemeindemitarbeiter stellt eine Vereinbarung über die Verjährung der Gewährleistungsansprüche dar. Die ursprüngliche Frist von 5 Jahren, die am 05.06.2008, 24:00 Uhr geendet hätte, wurde damit wirksam um 1 Tag verkürzt. Die Mängelrüge des AG erfolgte um 1 Tag verspätet. Der AG musste sich das Handeln seines Mitarbeiters nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Danach hätte der AG unverzüglich nach Zugang des Abnahmeprotokolls der im Protokoll angegebenen Frist widersprechen müssen.

Hinweis:
In Abnahmeprotokollen finden sich oftmals Angaben zum Verjährungszeitraum oder zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es besteht hierfür keine Notwendigkeit. Sicherheitshalber sollte auf derartige Angaben in Abnahmeprotokollen daher komplett verzichtet werden.

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012, Az: 2 U 1001/11

Der AN fordert vom AG Restwerklohn in Höhe von 30.000,00 €. Die Anwendung der VOB/B ist vereinbart. Im Prozess erhebt der AG Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Dem tritt der AN damit entgegen, dass er geltend macht, der AG sei mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er die Prüfung der Schlussrechnung nicht innerhalb der 2-monatigen Prüffrist vorgenommen habe.

Ohne Erfolg!

Das Gericht führt zutreffend aus, dass es sich bei der in § 16 Nr. 3 VOB/B gere-gelten 2-monatigen Prüffrist lediglich um eine Fälligkeitsklausel handelt. Einwen-dungen gegen die Schlussrechnung im Übrigen werden durch Fristablauf nicht verwirkt. Vielmehr ist im anschließenden Prozess eine Sachprüfung der vom AG vorgebrachten Einwendungen zulässig.

Hinweis:
Die Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere tritt nach Ablauf der 2-monatigen Rechnungsprüffrist keine Verwirkung etwaiger Einwendungen gegen die Rechnung ein. § 16 Nr. 3 VOB/B regelt lediglich die Fälligkeit und hat keine weitergehende Bedeutung.

 

Anmerkung zu: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2012, Az: 10 U 183/11

Eine Stadt beabsichtigt, ein Grundstück an einen Investor zu veräußern, der dort ein Bad errichten soll. Deshalb vereinbart die Stadt mit einem Architekten, dass dieser das Grundstück beplant und entwickelt und zudem einen Investor beschafft. Im Gegenzug verpflichtet sich die Stadt, das Grundstück nur an die vom Architekten beigebrachten Investoren zu verkaufen. Der Architekt erbrachte daraufhin sowohl Planungs- als auch Projektentwicklungsleistungen, ohne jedoch einen Investor zu finden. Die Stadt entschied sich deshalb, einen Investor im Wege der Ausschreibung zu suchen. Daraufhin verlangte der Architekt Honorar für seine Architektenleistungen (Leistungsphasen 1 und 2 sowie Teile der Leistungsphase 3) in Höhe von 360.000,00 €. Die Stadt meint, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen und will nicht bezahlen.

Die Klage des Architekten hat keinen Erfolg!

Nach Auffassung des Gerichtes besteht kein Vertrag über entgeltliche Planungsleistungen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Architekt die Planungs- und Projektentwicklungsleistungen an den Investor habe verkaufen wollen. Die Aussicht auf das Projekt rechtfertige die Annahme, dass der Architekt auf eigenes Risiko erhebliche Vorleistungen erbringen wollte. Außerdem hätten seine Vorleistungen ohne einen Investor keinen eigenen Wert für die Stadt gehabt.

Hinweis:
Es handelt sich vorliegend nicht um einen Akquisitionsfall. Die Besonderheit bestand darin, dass der Architekt seine Planungen im Rahmen der Projektentwicklung erbracht hat.

 

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az: VII ZR 15/12

Der Auftraggeber (AG) schloss mit dem Auftragnehmer (AN) einen VOB-Vertrag über die Ausführung von Elektroarbeiten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen wird geregelt: „Die Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in 2 Jahren“.

Nach Leistungserbringung stellt der AN im Juni 2006 seine Schlussrechnung. Nach Nichtzahlung durch den Auftraggeber erhebt der AN im Juni 2009 Werklohnklage. Der AG beruft sich auf Verjährung mit Hinweis auf seine Regelung innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ohne Erfolg!

Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht die Forderung des AN für verjährt hielten, geht der BGH vorliegend davon aus, dass eine Verkürzung der Verjäh-rungsfrist für den Werklohnanspruch des AN innerhalb der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des AG eine unangemessene Benachteiligung darstelle, weil damit gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 (3-jährige Verjährungsfrist) verstoßen wird. Anderweitige Interessen des AG, welche eine derartige Regelung notwendig machen, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil sie den AN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen benachteiligt.

Hinweis:
AGB-Klauseln, die gegen wichtige gesetzliche Grundregeln verstoßen, wie im vorliegenden Fall gegen die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, sind in aller Regel unwirksam. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die AGB-Klausel ohne erkennbares Interesse die Rechte des anderen Vertragspartners beschneidet.