Ein­wen­dun­gen gegen die Schluss­rech­nung sind auch nach Ablauf der Prüf­frist möglich

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012, Az: 2 U 1001/11

Der AN for­dert vom AG Rest­werk­lohn in Höhe von 30.000,00 €. Die Anwen­dung der VOB/B ist ver­ein­bart. Im Pro­zess erhebt der AG Ein­wen­dun­gen gegen die Schluss­rech­nung. Dem tritt der AN damit ent­ge­gen, dass er gel­tend macht, der AG sei mit sei­nen Ein­wen­dun­gen aus­ge­schlos­sen, weil er die Prü­fung der Schluss­rech­nung nicht inner­halb der 2‑monatigen Prüf­frist vor­ge­nom­men habe.

Ohne Erfolg!

Das Gericht führt zutref­fend aus, dass es sich bei der in § 16 Nr. 3 VOB/B gere-gel­ten 2‑monatigen Prüf­frist ledig­lich um eine Fäl­lig­keits­klau­sel han­delt. Ein­wen-dun­gen gegen die Schluss­rech­nung im Übri­gen wer­den durch Frist­ab­lauf nicht ver­wirkt. Viel­mehr ist im anschlie­ßen­den Pro­zess eine Sach­prü­fung der vom AG vor­ge­brach­ten Ein­wen­dun­gen zulässig.

Hin­weis:
Die Ent­schei­dung steht im Ein­klang mit der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung, ins­be­son­de­re tritt nach Ablauf der 2‑monatigen Rech­nungs­prüf­frist kei­ne Ver­wir­kung etwa­iger Ein­wen­dun­gen gegen die Rech­nung ein. § 16 Nr. 3 VOB/B regelt ledig­lich die Fäl­lig­keit und hat kei­ne wei­ter­ge­hen­de Bedeutung.