Einwendungen gegen die Schlussrechnung sind auch nach Ablauf der Prüffrist möglich

Anmerkung zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012, Az: 2 U 1001/11

Der AN fordert vom AG Restwerklohn in Höhe von 30.000,00 €. Die Anwendung der VOB/B ist vereinbart. Im Prozess erhebt der AG Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Dem tritt der AN damit entgegen, dass er geltend macht, der AG sei mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er die Prüfung der Schlussrechnung nicht innerhalb der 2-monatigen Prüffrist vorgenommen habe.

Ohne Erfolg!

Das Gericht führt zutreffend aus, dass es sich bei der in § 16 Nr. 3 VOB/B gere-gelten 2-monatigen Prüffrist lediglich um eine Fälligkeitsklausel handelt. Einwen-dungen gegen die Schlussrechnung im Übrigen werden durch Fristablauf nicht verwirkt. Vielmehr ist im anschließenden Prozess eine Sachprüfung der vom AG vorgebrachten Einwendungen zulässig.

Hinweis:
Die Entscheidung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere tritt nach Ablauf der 2-monatigen Rechnungsprüffrist keine Verwirkung etwaiger Einwendungen gegen die Rechnung ein. § 16 Nr. 3 VOB/B regelt lediglich die Fälligkeit und hat keine weitergehende Bedeutung.