Ver­kür­zung der Ver­jäh­rungs­frist in All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az: VII ZR 15/12

Der Auf­trag­ge­ber (AG) schloss mit dem Auf­trag­neh­mer (AN) einen VOB-Ver­trag über die Aus­füh­rung von Elek­tro­ar­bei­ten. In den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun-gen wird gere­gelt: “Die Ansprü­che des AN auf Werk­lohn ver­jäh­ren in 2 Jahren”.

Nach Leis­tungs­er­brin­gung stellt der AN im Juni 2006 sei­ne Schluss­rech­nung. Nach Nicht­zah­lung durch den Auf­trag­ge­ber erhebt der AN im Juni 2009 Werk­lohn­kla­ge. Der AG beruft sich auf Ver­jäh­rung mit Hin­weis auf sei­ne Rege­lung inner­halb der All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

Ohne Erfolg!

Nach­dem das Amts­ge­richt und das Land­ge­richt die For­de­rung des AN für ver­jährt hiel­ten, geht der BGH vor­lie­gend davon aus, dass eine Ver­kür­zung der Ver­jäh-rungs­frist für den Werk­lohn­an­spruch des AN inner­halb der All­ge­mei­nen Geschäfts-bedin­gun­gen des AG eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung dar­stel­le, weil damit gegen das gesetz­li­che Leit­bild des § 195 (3‑jährige Ver­jäh­rungs­frist) ver­sto­ßen wird. Ander­wei­ti­ge Inter­es­sen des AG, wel­che eine der­ar­ti­ge Rege­lung not­wen­dig machen, sind nicht ersicht­lich. Dem­zu­fol­ge ist die All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung unwirk­sam, weil sie den AN ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan-gemes­sen benachteiligt.

Hin­weis:
AGB-Klau­seln, die gegen wich­ti­ge gesetz­li­che Grund­re­geln ver­sto­ßen, wie im vor­lie­gen­den Fall gegen die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist nach § 195 BGB, sind in aller Regel unwirk­sam. Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn die AGB-Klau­sel ohne erkenn­ba­res Inter­es­se die Rech­te des ande­ren Ver­trags­part­ners beschneidet.