Kein Hono­rar trotz umfang­rei­cher Planungsleistungen

Anmer­kung zu: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2012, Az: 10 U 183/11

Eine Stadt beab­sich­tigt, ein Grund­stück an einen Inves­tor zu ver­äu­ßern, der dort ein Bad errich­ten soll. Des­halb ver­ein­bart die Stadt mit einem Archi­tek­ten, dass die­ser das Grund­stück beplant und ent­wi­ckelt und zudem einen Inves­tor beschafft. Im Gegen­zug ver­pflich­tet sich die Stadt, das Grund­stück nur an die vom Archi­tek­ten bei­gebrach­ten Inves­to­ren zu ver­kau­fen. Der Archi­tekt erbrach­te dar­auf­hin sowohl Pla­nungs- als auch Pro­jekt­ent­wick­lungs­leis­tun­gen, ohne jedoch einen Inves­tor zu fin­den. Die Stadt ent­schied sich des­halb, einen Inves­tor im Wege der Aus­schrei­bung zu suchen. Dar­auf­hin ver­lang­te der Archi­tekt Hono­rar für sei­ne Archi­tek­ten­leis­tun­gen (Leis­tungs­pha­sen 1 und 2 sowie Tei­le der Leis­tungs­pha­se 3) in Höhe von 360.000,00 €. Die Stadt meint, ein Ver­trag sei nicht zustan­de gekom­men und will nicht bezahlen.

Die Kla­ge des Archi­tek­ten hat kei­nen Erfolg!

Nach Auf­fas­sung des Gerich­tes besteht kein Ver­trag über ent­gelt­li­che Pla­nungs­leis­tun­gen. Es sei viel­mehr davon aus­zu­ge­hen, dass der Archi­tekt die Pla­nungs- und Pro­jekt­ent­wick­lungs­leis­tun­gen an den Inves­tor habe ver­kau­fen wol­len. Die Aus­sicht auf das Pro­jekt recht­fer­ti­ge die Annah­me, dass der Archi­tekt auf eige­nes Risi­ko erheb­li­che Vor­leis­tun­gen erbrin­gen woll­te. Außer­dem hät­ten sei­ne Vor­leis­tun­gen ohne einen Inves­tor kei­nen eige­nen Wert für die Stadt gehabt.

Hin­weis:
Es han­delt sich vor­lie­gend nicht um einen Akqui­si­ti­ons­fall. Die Beson­der­heit bestand dar­in, dass der Archi­tekt sei­ne Pla­nun­gen im Rah­men der Pro­jekt­ent­wick­lung erbracht hat.