Kein Honorar trotz umfangreicher Planungsleistungen

Anmerkung zu: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2012, Az: 10 U 183/11

Eine Stadt beabsichtigt, ein Grundstück an einen Investor zu veräußern, der dort ein Bad errichten soll. Deshalb vereinbart die Stadt mit einem Architekten, dass dieser das Grundstück beplant und entwickelt und zudem einen Investor beschafft. Im Gegenzug verpflichtet sich die Stadt, das Grundstück nur an die vom Architekten beigebrachten Investoren zu verkaufen. Der Architekt erbrachte daraufhin sowohl Planungs- als auch Projektentwicklungsleistungen, ohne jedoch einen Investor zu finden. Die Stadt entschied sich deshalb, einen Investor im Wege der Ausschreibung zu suchen. Daraufhin verlangte der Architekt Honorar für seine Architektenleistungen (Leistungsphasen 1 und 2 sowie Teile der Leistungsphase 3) in Höhe von 360.000,00 €. Die Stadt meint, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen und will nicht bezahlen.

Die Klage des Architekten hat keinen Erfolg!

Nach Auffassung des Gerichtes besteht kein Vertrag über entgeltliche Planungsleistungen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Architekt die Planungs- und Projektentwicklungsleistungen an den Investor habe verkaufen wollen. Die Aussicht auf das Projekt rechtfertige die Annahme, dass der Architekt auf eigenes Risiko erhebliche Vorleistungen erbringen wollte. Außerdem hätten seine Vorleistungen ohne einen Investor keinen eigenen Wert für die Stadt gehabt.

Hinweis:
Es handelt sich vorliegend nicht um einen Akquisitionsfall. Die Besonderheit bestand darin, dass der Architekt seine Planungen im Rahmen der Projektentwicklung erbracht hat.