Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch Vereinbarung im Abnahmeprotokoll

Anmerkung zu: OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012, Az. 8 U 7/12

Auftragnehmer (AN) und eine Gemeinde als Auftraggeber (AG) hatten einen VOB/B-Vertrag abgeschlossen, wonach die Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Befriedigung der bis dahin erhobenen Ansprüche herauszugeben war. Es war eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Die Abnahme erfolgte am 05.06.2003. Im Abnahmeprotokoll wurde formuliert: „Gewährleistung: Ende der Gewährleistung 04.06.2008“. Das Protokoll wurde von einem Mitarbeiter des AG unterzeichnet. Der AG rügte mit einem beim AN am 05.06.2008 zugegangenen Schreiben Mängel. Der AG ist der Ansicht, die Mängelrüge erfolgte rechtzeitig und führte zur Quasi-Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 VOB/B. Die Angabe im Abnahmeprotokoll sei nicht bindend.

Der AN verklagt den AG auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft.

Mit Erfolg!

Die individuelle Angabe des Endtermins der Gewährleistungsfrist und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Gemeindemitarbeiter stellt eine Vereinbarung über die Verjährung der Gewährleistungsansprüche dar. Die ursprüngliche Frist von 5 Jahren, die am 05.06.2008, 24:00 Uhr geendet hätte, wurde damit wirksam um 1 Tag verkürzt. Die Mängelrüge des AG erfolgte um 1 Tag verspätet. Der AG musste sich das Handeln seines Mitarbeiters nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Danach hätte der AG unverzüglich nach Zugang des Abnahmeprotokolls der im Protokoll angegebenen Frist widersprechen müssen.

Hinweis:
In Abnahmeprotokollen finden sich oftmals Angaben zum Verjährungszeitraum oder zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es besteht hierfür keine Notwendigkeit. Sicherheitshalber sollte auf derartige Angaben in Abnahmeprotokollen daher komplett verzichtet werden.