Erhöh­te Bau­über­wa­chungs­pflicht bei unzu­ver­läs­si­gem Unternehmer

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.12.2012, 23 U 18/12

Der Bau­herr klagt gegen den pla­nen­den bau­über­wa­chen­den Archi­tek­ten Scha­den­er­satz ein. Der Archi­tekt hat­te das den Roh­bau aus­füh­ren­de Unter­neh­men nicht ord­nungs­ge­mäß über­wacht. Der Roh­bau­er hat­te den Kel­ler in einer gerin­ge­ren Höhe als geplant aus­ge­führt. Dem spä­ter insol­ven­ten Bau­un­ter­neh­mer waren noch meh­re­re Män­gel bei Aus­füh­rung der Außen­trep­pe, der Wär­me­däm­mung, des Fuß­bo­dens im EG und im Rah­men der Kel­ler­ab­dich­tung unterlaufen.

Das OLG Düs­sel­dorf ver­ur­teil­te den Archi­tek­ten zum Scha­den­er­satz. Es nahm eine Ver­let­zung der erhöh­ten Pflicht zur Bau­über­wa­chung aus meh­re­ren Grün­den an. Zum einen gehö­ren nach Ansicht des OLG Düs­sel­dorf auch die durch­ge­führ­ten Beto­nie­rungs- und Beweh­rungs­ar­bei­ten zu den beson­ders schwie­ri­gen und gefahr­träch­ti­gen Arbei­ten, die ohne­hin mit erhöh­tem Augen­merk über­wacht wer­den müs­sen. Es kam im vor­lie­gen­den Fall jedoch hin­zu, dass erhöh­te Anfor­de­run­gen an die Bau­über­wa­chungs­pflicht des Archi­tek­ten auch dann zu stel­len sind, wenn sich im Ver­lauf der Bau­aus­füh­rung durch den Unter­neh­mer bereits Anhalts­punk­te für Män­gel erge­ben haben. Eine erkenn­ba­re Unzu­ver­läs­sig­keit oder tech­ni­sche Schwä­che eines Werk­un­ter­neh­mers stellt inso­weit eine wei­te­re Fall­grup­pe erhöh­ter Anfor­de­run­gen an die Bau­über­wa­chungs­pflicht des Archi­tek­ten dar.

Das OLG Düs­sel­dorf sta­tu­iert hier eine wei­te­re Fall­grup­pe erhöh­ter Anfor­de­run­gen an die Bau­über­wa­chungs­tä­tig­keit des Archi­tek­ten, näm­lich im Fal­le der Unzu­ver­läs­sig­keit oder des Vor­lie­gens von tech­ni­schen Schwä­chen eines Werkunternehmers.

Die Bau­über­wa­chungs­pflicht des Archi­tek­ten ist auch dann erhöh­ten Anfor­de­run­gen aus­ge­setzt, wenn die Aus­füh­rung nach der Pla­nung eines Drit­ten erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Pla­nung nach­träg­lich geän­dert wird. Der Archi­tekt muss hier beson­ders streng über­wa­chen und not­falls im eige­nen Inter­es­se sol­che Leis­tun­gen unter­bin­den. Gelingt dies nicht, so soll­te im Rah­men sei­ner Rech­nungs­prü­fung der Bau­herr auf Ein­be­hal­te und Druck­zu­schlä­ge hin­ge­wie­sen wer­den. Da nicht gezahl­ter Werk­lohn in die Scha­dens­be­rech­nung ein­zu­be­zie­hen ist, kann damit zumin­dest der dem Grun­de nach nicht abwehr­ba­re Scha­den­er­satz­an­spruch in der Höhe redu­ziert werden.