Erhöhte Bauüberwachungspflicht bei unzuverlässigem Unternehmer
Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, 23 U 18/12
Der Bauherr klagt gegen den planenden bauüberwachenden Architekten Schadenersatz ein. Der Architekt hatte das den Rohbau ausführende Unternehmen nicht ordnungsgemäß überwacht. Der Rohbauer hatte den Keller in einer geringeren Höhe als geplant ausgeführt. Dem später insolventen Bauunternehmer waren noch mehrere Mängel bei Ausführung der Außentreppe, der Wärmedämmung, des Fußbodens im EG und im Rahmen der Kellerabdichtung unterlaufen.
Das OLG Düsseldorf verurteilte den Architekten zum Schadenersatz. Es nahm eine Verletzung der erhöhten Pflicht zur Bauüberwachung aus mehreren Gründen an. Zum einen gehören nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch die durchgeführten Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten zu den besonders schwierigen und gefahrträchtigen Arbeiten, die ohnehin mit erhöhtem Augenmerk überwacht werden müssen. Es kam im vorliegenden Fall jedoch hinzu, dass erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten auch dann zu stellen sind, wenn sich im Verlauf der Bauausführung durch den Unternehmer bereits Anhaltspunkte für Mängel ergeben haben. Eine erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwäche eines Werkunternehmers stellt insoweit eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten dar.
Das OLG Düsseldorf statuiert hier eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungstätigkeit des Architekten, nämlich im Falle der Unzuverlässigkeit oder des Vorliegens von technischen Schwächen eines Werkunternehmers.
Die Bauüberwachungspflicht des Architekten ist auch dann erhöhten Anforderungen ausgesetzt, wenn die Ausführung nach der Planung eines Dritten erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Planung nachträglich geändert wird. Der Architekt muss hier besonders streng überwachen und notfalls im eigenen Interesse solche Leistungen unterbinden. Gelingt dies nicht, so sollte im Rahmen seiner Rechnungsprüfung der Bauherr auf Einbehalte und Druckzuschläge hingewiesen werden. Da nicht gezahlter Werklohn in die Schadensberechnung einzubeziehen ist, kann damit zumindest der dem Grunde nach nicht abwehrbare Schadenersatzanspruch in der Höhe reduziert werden.