Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 17 U 5/12, – BGH, Beschluss vom 25.09.2013, Az.: VII ZR 335/12

(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Generalunternehmer (GU) wird auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung mit der Sanierung eines Hotels zum Pauschalpreis beauftragt. Der GU bietet unter anderem den Neubau der Versorgungs- und Abwasserleitungen „ab Übergabe Versorgungsunternehmen“ an.

Nach Einbau von Klimageräten stellt sich heraus, dass diese nur funktionieren können, wenn der Hausanschluss insgesamt größer dimensioniert wird.

Der Auftraggeber (AG) gibt diese Leistung beim Energieversorger in Auftrag und verlangt Erstattung der dadurch entstandenen Kosten i.H.v. 47.000,00 € gegenüber dem GU.

Zu Unrecht! Das OLG Köln führt aus, dass die stärkere Stromversorgung des Gebäudes nicht zum Leistungsumfang des GU gehört. Dies ist auch unter Berücksichtigung dessen der Fall, dass im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung das Leistungsziel in den Vordergrund gestellt wird. Der GU hatte sich ausweislich der Formulierung in seinem Angebot, welches ausdrücklich zur Vertragsgrundlage gemacht wurde, nur zur Herstellung der Versorgungs- und Abwasserleitungen „ab Übergabe Versorgungsunternehmen“ verpflichtet. Seine Verpflichtung ist damit auf das innerhalb des Gebäudes liegende Stromleitungssystem begrenzt.

Hinweis:
Im vorliegenden Fall hatte der GU nicht das Risiko der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG aufgestellten Leistungsbeschreibung übernommen. Im vorliegenden Fall hätte der GU hier, wäre es ihm rechtlich möglich gewesen, den Energieversorger selbst zu beauftragen, einen Anspruch auf Mehrvergütung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.5 bzw. Abs. 6 VOB/B durchsetzen können. Im Einzelfall sind daher selbst bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung Nachträge nicht ausgeschlossen.

 

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 10 U 78/06 – BGH Beschluss vom 25.09.2013 VII ZR 7/12

(Nichtzulassungsbeschwerde zurück-gewiesen)

Der Auftraggeber (AG), eine Wohnungsbaugesellschaft, beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit der digitalen Planerfassung von Wohnungen. Der AN hat hierfür ein Angebot abgegeben. Darin war angegeben, dass „wie besprochen“ von 350 Gebäuden, ca. 2.500 Wohnung und ca. 250 m² Bruttogeschossfläche ausgegangen wird. Während der Abwicklung stellte sich heraus, dass es zu einer erheblichen Erhöhung der Bruttogeschossfläche kommen würde und demzufolge zu nicht abschätzbaren Mehrkosten. Eine Einigung über die Mehrkosten wurde nicht erzielt. Der AG kündigte daraufhin den Vertrag. Der AN rechnete die erbachten Leistungen ab und forderte für nicht erbrachte Leistungen noch einen Betrag in Höhe von ca. 870.000,00 €. Der AG berief sich auf seine angeblich wirksame Kündigung und auf den angeblich vereinbarten Pauschalpreis.

Entscheidung:

Die Klage des AN hatte Erfolg! Das OLG Frankfurt führt aus, dass ein Einheitspreisvertrag zustande gekommen ist. Die Benennung der Bruttogeschossfläche im Angebot des AN stellte nur dessen Vorstellung vom Umfang der aufzumessenden Fläche dar. Der Vertrag sei nicht auf die Flächenangabe beschränkt, sondern habe sich auf alle vorhandenen Pläne und dazugehörigen Objekte erstreckt. Auch stamme die Ursache für die Kostenüberschreitung gegenüber den im Vertrag genannten Gesamtkosten aus der Risikosphäre des AG. Der AG habe aus dem Angebot des AN erkennen können, von welchen Flächen dieser ausgegangen sei. Es lag daher nach Ansicht des OLG Frankfurt kein Fall des § 650 BGB vor. Es liegt deshalb eine freie Kündigung des abgeschlossenen Einheitspreisvertrages vor. Der AG schuldet damit die vereinbarte Vergütung gemäß § 649 BGB.

Hinweis:
Beim Einheitspreisvertrag gehören die Mengen, die für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich sind, zum vertraglichen Soll. Die vorgesehenen Mengen sind daher unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag zu einem fest vereinbarten Preis erteilt wurde.

 

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2013, Az.: 11 U 79/13

Zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) war im Rahmen der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten Streit über verschiedene Varianten zur Mangelbeseitigung aufgekommen. Der AG verklagt den AN schließlich auf Zahlung von Kostenvorschuss. Der AN wendet ein, es gäbe eine kostengünstigere alternative Methode zur erfolgreichen Mangelbeseitigung.

Das Landgericht spricht dem AG den höheren Kostenvorschuss zu. Hiergegen legt der AN Berufung ein.

Ohne Erfolg.

Nach den Ausführungen des OLG Köln kann der Besteller verlangen, dass die gewählte Art der Sanierung den werkvertraglichen Erfolg auf Dauer sichert und gleichwertig mit der vertraglich geschuldeten Leistung ist. Der AG muss sich daher nicht auf die vom AN vorgeschlagene Sanierungsmethode verweisen lassen. Ein Gerichtssachverständiger hatte festgestellt, dass diese nicht bedenkenfrei ist.

Hinweis:
Die Entscheidung des OLG Köln bestätigt die einschlägige Rechtsprechung des BGH. Nach dieser muss sich der AG zur Mangelbeseitigung nicht auf Ersatzlösungen verweisen lassen. Der AN muss selbst die Kosten übernehmen, die im Rahmen einer Sanierung anfallen, die ursprünglich nach fachlicher Beratung des AG als erfolgversprechend bewertet wurden, im Nachhinein jedoch scheiterte. Der AN trägt somit auch das Prognoserisiko. Der AG ist daher nach Einholung fachlichen Ratschlags auf der sicheren Seite.

 

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013, Az: 14 U 129/12 – BGH, Beschluss vom 20.05.2014, Az: VII ZR 286/13

Der GÜ errichtet einen Einzelhandelsfachmarkt und übersendet nach Fertig-stellung seine Schlussrechnung. Der AG rügt die Mangelhaftigkeit des Walzbeton-bodens, da sich hier Risse gezeigt haben. Aus diesem Grund verweigert er auch die Abnahme. Vertraglich ist vereinbart, dass der Fußboden mind. 10 kN/qm aus-halten muss.

Die vom GÜ erhobene Klage auf Zahlung des Restwerklohnes wird abgewiesen, da der AG die Abnahme zu Recht verweigert habe.

Auch die Berufung ist erfolglos. Der Walzbetonboden weise nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Druckfestigkeit unter dem bei Walzbeton erwartbaren Mindestwert liegt. Auch würde der einge-baute Betonboden auch einer regelmäßigen direkten Befahrung durch Handhub-wagen mit 2.200 kg Nutzlasten nicht standhalten. Die unzureichende Qualität des Betonbodens bilde einen wesentlichen Mangel.

Hinweis:
Die Frage, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, lässt sich nur unter Berück-sichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Art, Umfang und Auswir-kungen des Mangels) entscheiden. Die Mängelbeseitigungskosten sind zwar ein Ansatzpunkt, aber nur einer der zu berücksichtigenden Umstände.

In der Praxis wird allerdings häufig allein auf die Mangelbeseitigungskosten abgestellt.

Erklärt der AG jedoch ausdrücklich die Abnahme, treten die Abnahmewirkungen auch dann ein, wenn später ein wesentlicher Mangel erkannt wird. Ob dies auch bei der konkludenten Abnahme bzw. der Abnahmefiktion gilt, ist noch nicht geklärt.