Auch bei funk­tio­na­ler Leis­tungs­be­schrei­bung sind Nach­trä­ge durchsetzbar

Anmer­kung zu: OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 17 U 5/12, — BGH, Beschluss vom 25.09.2013, Az.: VII ZR 335/12

(Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Gene­ral­un­ter­neh­mer (GU) wird auf Grund­la­ge einer funk­tio­na­len Leis­tungs­be­schrei­bung mit der Sanie­rung eines Hotels zum Pau­schal­preis beauf­tragt. Der GU bie­tet unter ande­rem den Neu­bau der Ver­sor­gungs- und Abwas­ser­lei­tun­gen “ab Über­ga­be Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men” an.

Nach Ein­bau von Kli­ma­ge­rä­ten stellt sich her­aus, dass die­se nur funk­tio­nie­ren kön­nen, wenn der Haus­an­schluss ins­ge­samt grö­ßer dimen­sio­niert wird.

Der Auf­trag­ge­ber (AG) gibt die­se Leis­tung beim Ener­gie­ver­sor­ger in Auf­trag und ver­langt Erstat­tung der dadurch ent­stan­de­nen Kos­ten i.H.v. 47.000,00 € gegen­über dem GU.

Zu Unrecht! Das OLG Köln führt aus, dass die stär­ke­re Strom­ver­sor­gung des Gebäu­des nicht zum Leis­tungs­um­fang des GU gehört. Dies ist auch unter Berück­sich­ti­gung des­sen der Fall, dass im Rah­men einer funk­tio­na­len Leis­tungs­be­schrei­bung das Leis­tungs­ziel in den Vor­der­grund gestellt wird. Der GU hat­te sich aus­weis­lich der For­mu­lie­rung in sei­nem Ange­bot, wel­ches aus­drück­lich zur Ver­trags­grund­la­ge gemacht wur­de, nur zur Her­stel­lung der Ver­sor­gungs- und Abwas­ser­lei­tun­gen “ab Über­ga­be Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men” ver­pflich­tet. Sei­ne Ver­pflich­tung ist damit auf das inner­halb des Gebäu­des lie­gen­de Strom­lei­tungs­sys­tem begrenzt.

Hin­weis:
Im vor­lie­gen­den Fall hat­te der GU nicht das Risi­ko der Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der vom AG auf­ge­stell­ten Leis­tungs­be­schrei­bung über­nom­men. Im vor­lie­gen­den Fall hät­te der GU hier, wäre es ihm recht­lich mög­lich gewe­sen, den Ener­gie­ver­sor­ger selbst zu beauf­tra­gen, einen Anspruch auf Mehr­ver­gü­tung unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs.5 bzw. Abs. 6 VOB/B durch­set­zen kön­nen. Im Ein­zel­fall sind daher selbst bei einer funk­tio­na­len Leis­tungs­be­schrei­bung Nach­trä­ge nicht ausgeschlossen.