Auch bei funktionaler Leistungsbeschreibung sind Nachträge durchsetzbar

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, Az.: 17 U 5/12, – BGH, Beschluss vom 25.09.2013, Az.: VII ZR 335/12

(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Generalunternehmer (GU) wird auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung mit der Sanierung eines Hotels zum Pauschalpreis beauftragt. Der GU bietet unter anderem den Neubau der Versorgungs- und Abwasserleitungen „ab Übergabe Versorgungsunternehmen“ an.

Nach Einbau von Klimageräten stellt sich heraus, dass diese nur funktionieren können, wenn der Hausanschluss insgesamt größer dimensioniert wird.

Der Auftraggeber (AG) gibt diese Leistung beim Energieversorger in Auftrag und verlangt Erstattung der dadurch entstandenen Kosten i.H.v. 47.000,00 € gegenüber dem GU.

Zu Unrecht! Das OLG Köln führt aus, dass die stärkere Stromversorgung des Gebäudes nicht zum Leistungsumfang des GU gehört. Dies ist auch unter Berücksichtigung dessen der Fall, dass im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung das Leistungsziel in den Vordergrund gestellt wird. Der GU hatte sich ausweislich der Formulierung in seinem Angebot, welches ausdrücklich zur Vertragsgrundlage gemacht wurde, nur zur Herstellung der Versorgungs- und Abwasserleitungen „ab Übergabe Versorgungsunternehmen“ verpflichtet. Seine Verpflichtung ist damit auf das innerhalb des Gebäudes liegende Stromleitungssystem begrenzt.

Hinweis:
Im vorliegenden Fall hatte der GU nicht das Risiko der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG aufgestellten Leistungsbeschreibung übernommen. Im vorliegenden Fall hätte der GU hier, wäre es ihm rechtlich möglich gewesen, den Energieversorger selbst zu beauftragen, einen Anspruch auf Mehrvergütung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.5 bzw. Abs. 6 VOB/B durchsetzen können. Im Einzelfall sind daher selbst bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung Nachträge nicht ausgeschlossen.