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Besteller muss keine „Ersatzlösungen“ im Rahmen der Mängelbeseitigung hinnehmen

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2013, Az.: 11 U 79/13

Zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) war im Rahmen der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten Streit über verschiedene Varianten zur Mangelbeseitigung aufgekommen. Der AG verklagt den AN schließlich auf Zahlung von Kostenvorschuss. Der AN wendet ein, es gäbe eine kostengünstigere alternative Methode zur erfolgreichen Mangelbeseitigung.

Das Landgericht spricht dem AG den höheren Kostenvorschuss zu. Hiergegen legt der AN Berufung ein.

Ohne Erfolg.

Nach den Ausführungen des OLG Köln kann der Besteller verlangen, dass die gewählte Art der Sanierung den werkvertraglichen Erfolg auf Dauer sichert und gleichwertig mit der vertraglich geschuldeten Leistung ist. Der AG muss sich daher nicht auf die vom AN vorgeschlagene Sanierungsmethode verweisen lassen. Ein Gerichtssachverständiger hatte festgestellt, dass diese nicht bedenkenfrei ist.

Hinweis:
Die Entscheidung des OLG Köln bestätigt die einschlägige Rechtsprechung des BGH. Nach dieser muss sich der AG zur Mangelbeseitigung nicht auf Ersatzlösungen verweisen lassen. Der AN muss selbst die Kosten übernehmen, die im Rahmen einer Sanierung anfallen, die ursprünglich nach fachlicher Beratung des AG als erfolgversprechend bewertet wurden, im Nachhinein jedoch scheiterte. Der AN trägt somit auch das Prognoserisiko. Der AG ist daher nach Einholung fachlichen Ratschlags auf der sicheren Seite.