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Bestel­ler muss kei­ne “Ersatz­lö­sun­gen” im Rah­men der Män­gel­be­sei­ti­gung hinnehmen

Anmer­kung zu: OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2013, Az.: 11 U 79/13

Zwi­schen Auf­trag­ge­ber (AG) und Auf­trag­neh­mer (AN) war im Rah­men der Durch­füh­rung von Män­gel­be­sei­ti­gungs­ar­bei­ten Streit über ver­schie­de­ne Vari­an­ten zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf­ge­kom­men. Der AG ver­klagt den AN schließ­lich auf Zah­lung von Kos­ten­vor­schuss. Der AN wen­det ein, es gäbe eine kos­ten­güns­ti­ge­re alter­na­ti­ve Metho­de zur erfolg­rei­chen Mangelbeseitigung.

Das Land­ge­richt spricht dem AG den höhe­ren Kos­ten­vor­schuss zu. Hier­ge­gen legt der AN Beru­fung ein.

Ohne Erfolg.

Nach den Aus­füh­run­gen des OLG Köln kann der Bestel­ler ver­lan­gen, dass die gewähl­te Art der Sanie­rung den werk­ver­trag­li­chen Erfolg auf Dau­er sichert und gleich­wer­tig mit der ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung ist. Der AG muss sich daher nicht auf die vom AN vor­ge­schla­ge­ne Sanie­rungs­me­tho­de ver­wei­sen las­sen. Ein Gerichts­sach­ver­stän­di­ger hat­te fest­ge­stellt, dass die­se nicht beden­ken­frei ist.

Hin­weis:
Die Ent­schei­dung des OLG Köln bestä­tigt die ein­schlä­gi­ge Recht­spre­chung des BGH. Nach die­ser muss sich der AG zur Man­gel­be­sei­ti­gung nicht auf Ersatz­lö­sun­gen ver­wei­sen las­sen. Der AN muss selbst die Kos­ten über­neh­men, die im Rah­men einer Sanie­rung anfal­len, die ursprüng­lich nach fach­li­cher Bera­tung des AG als erfolg­ver­spre­chend bewer­tet wur­den, im Nach­hin­ein jedoch schei­ter­te. Der AN trägt somit auch das Pro­gno­se­ri­si­ko. Der AG ist daher nach Ein­ho­lung fach­li­chen Rat­schlags auf der siche­ren Seite.