Wann ist ein Man­gel wesentlich?

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Urteil vom 17.09.2013, Az: 14 U 129/12 — BGH, Beschluss vom 20.05.2014, Az: VII ZR 286/13

Der GÜ errich­tet einen Ein­zel­han­dels­fach­markt und über­sen­det nach Fer­tig-stel­lung sei­ne Schluss­rech­nung. Der AG rügt die Man­gel­haf­tig­keit des Walz­be­ton-bodens, da sich hier Ris­se gezeigt haben. Aus die­sem Grund ver­wei­gert er auch die Abnah­me. Ver­trag­lich ist ver­ein­bart, dass der Fuß­bo­den mind. 10 kN/qm aus-hal­ten muss.

Die vom GÜ erho­be­ne Kla­ge auf Zah­lung des Rest­werk­loh­nes wird abge­wie­sen, da der AG die Abnah­me zu Recht ver­wei­gert habe.

Auch die Beru­fung ist erfolg­los. Der Walz­be­ton­bo­den wei­se nicht die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit auf. Der Sach­ver­stän­di­ge habe fest­ge­stellt, dass die Druck­fes­tig­keit unter dem bei Walz­be­ton erwart­ba­ren Min­dest­wert liegt. Auch wür­de der ein­ge-bau­te Beton­bo­den auch einer regel­mä­ßi­gen direk­ten Befah­rung durch Hand­hub-wagen mit 2.200 kg Nutz­las­ten nicht stand­hal­ten. Die unzu­rei­chen­de Qua­li­tät des Beton­bo­dens bil­de einen wesent­li­chen Mangel.

Hin­weis:
Die Fra­ge, ob ein wesent­li­cher Man­gel vor­liegt, lässt sich nur unter Berück-sich­ti­gung der Umstän­de des jewei­li­gen Ein­zel­falls (Art, Umfang und Aus­wir-kun­gen des Man­gels) ent­schei­den. Die Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten sind zwar ein Ansatz­punkt, aber nur einer der zu berück­sich­ti­gen­den Umstände.

In der Pra­xis wird aller­dings häu­fig allein auf die Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten abgestellt.

Erklärt der AG jedoch aus­drück­lich die Abnah­me, tre­ten die Abnah­me­wir­kun­gen auch dann ein, wenn spä­ter ein wesent­li­cher Man­gel erkannt wird. Ob dies auch bei der kon­klu­den­ten Abnah­me bzw. der Abnah­me­fik­ti­on gilt, ist noch nicht geklärt.