Wann ist ein Mangel wesentlich?

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013, Az: 14 U 129/12 – BGH, Beschluss vom 20.05.2014, Az: VII ZR 286/13

Der GÜ errichtet einen Einzelhandelsfachmarkt und übersendet nach Fertig-stellung seine Schlussrechnung. Der AG rügt die Mangelhaftigkeit des Walzbeton-bodens, da sich hier Risse gezeigt haben. Aus diesem Grund verweigert er auch die Abnahme. Vertraglich ist vereinbart, dass der Fußboden mind. 10 kN/qm aus-halten muss.

Die vom GÜ erhobene Klage auf Zahlung des Restwerklohnes wird abgewiesen, da der AG die Abnahme zu Recht verweigert habe.

Auch die Berufung ist erfolglos. Der Walzbetonboden weise nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Druckfestigkeit unter dem bei Walzbeton erwartbaren Mindestwert liegt. Auch würde der einge-baute Betonboden auch einer regelmäßigen direkten Befahrung durch Handhub-wagen mit 2.200 kg Nutzlasten nicht standhalten. Die unzureichende Qualität des Betonbodens bilde einen wesentlichen Mangel.

Hinweis:
Die Frage, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, lässt sich nur unter Berück-sichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Art, Umfang und Auswir-kungen des Mangels) entscheiden. Die Mängelbeseitigungskosten sind zwar ein Ansatzpunkt, aber nur einer der zu berücksichtigenden Umstände.

In der Praxis wird allerdings häufig allein auf die Mangelbeseitigungskosten abgestellt.

Erklärt der AG jedoch ausdrücklich die Abnahme, treten die Abnahmewirkungen auch dann ein, wenn später ein wesentlicher Mangel erkannt wird. Ob dies auch bei der konkludenten Abnahme bzw. der Abnahmefiktion gilt, ist noch nicht geklärt.