Erheb­li­che Men­gen­meh­rung bei EP-Ver­trag berech­tigt zur Kündigung

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 10 U 78/06 — BGH Beschluss vom 25.09.2013 VII ZR 7/12

(Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurück-gewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG), eine Woh­nungs­bau­ge­sell­schaft, beauf­trag­te den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der digi­ta­len Plan­erfas­sung von Woh­nun­gen. Der AN hat hier­für ein Ange­bot abge­ge­ben. Dar­in war ange­ge­ben, dass “wie bespro­chen” von 350 Gebäu­den, ca. 2.500 Woh­nung und ca. 250 m² Brut­to­ge­schoss­flä­che aus­ge­gan­gen wird. Wäh­rend der Abwick­lung stell­te sich her­aus, dass es zu einer erheb­li­chen Erhö­hung der Brut­to­ge­schoss­flä­che kom­men wür­de und dem­zu­fol­ge zu nicht abschätz­ba­ren Mehr­kos­ten. Eine Eini­gung über die Mehr­kos­ten wur­de nicht erzielt. Der AG kün­dig­te dar­auf­hin den Ver­trag. Der AN rech­ne­te die erbach­ten Leis­tun­gen ab und for­der­te für nicht erbrach­te Leis­tun­gen noch einen Betrag in Höhe von ca. 870.000,00 €. Der AG berief sich auf sei­ne angeb­lich wirk­sa­me Kün­di­gung und auf den angeb­lich ver­ein­bar­ten Pauschalpreis.

Ent­schei­dung:

Die Kla­ge des AN hat­te Erfolg! Das OLG Frank­furt führt aus, dass ein Ein­heits­preis­ver­trag zustan­de gekom­men ist. Die Benen­nung der Brut­to­ge­schoss­flä­che im Ange­bot des AN stell­te nur des­sen Vor­stel­lung vom Umfang der auf­zu­mes­sen­den Flä­che dar. Der Ver­trag sei nicht auf die Flä­chen­an­ga­be beschränkt, son­dern habe sich auf alle vor­han­de­nen Plä­ne und dazu­ge­hö­ri­gen Objek­te erstreckt. Auch stam­me die Ursa­che für die Kos­ten­über­schrei­tung gegen­über den im Ver­trag genann­ten Gesamt­kos­ten aus der Risi­ko­sphä­re des AG. Der AG habe aus dem Ange­bot des AN erken­nen kön­nen, von wel­chen Flä­chen die­ser aus­ge­gan­gen sei. Es lag daher nach Ansicht des OLG Frank­furt kein Fall des § 650 BGB vor. Es liegt des­halb eine freie Kün­di­gung des abge­schlos­se­nen Ein­heits­preis­ver­tra­ges vor. Der AG schul­det damit die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung gemäß § 649 BGB.

Hin­weis:
Beim Ein­heits­preis­ver­trag gehö­ren die Men­gen, die für die Aus­füh­rung der beauf­trag­ten Leis­tun­gen erfor­der­lich sind, zum ver­trag­li­chen Soll. Die vor­ge­se­he­nen Men­gen sind daher unver­bind­lich. Dies gilt auch dann, wenn der Auf­trag zu einem fest ver­ein­bar­ten Preis erteilt wurde.