OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018, Az: 4 U 147/14

Der Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Planung und Überwachung von Sanierungsarbeiten. Hierzu wird ein Unternehmer mit Fliesenlegerarbeiten beauftragt. Während der Ausführung meldet der Fliesenleger beim Architekten Bedenken gegen die Art der Verlegung der Fliesen an, weil die Fliesen auf dem von ihm vorgefundenen nassen Anhydritestrich zu verlegen waren. Der Architekt ordnet die Ausführung der Arbeiten an. Nach der Abnahme kommt es zu Schäden an den Fliesen. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch. Dessen Haftpflichtversicherer zahlt und nimmt den Fliesenleger in Anspruch und meint, es handle sich um einen Ausführungsfehler, für den der Unternehmer im Innenverhältnis einzustehen habe.

Das Landgericht weist die Klage ab, weil der Architekt wegen des Bedenkenhinweises allein für den Schaden verantwortlich sei. Hiergegen wendet sich der Versicherer erfolglos mit seiner Berufung.

Zwar geht der Regressanspruch des Architekten auf den Versicherer über, wenn dieser eine Zahlung an den Gläubiger leistet. Vorliegend hat der Architekt aber keinen Regressanspruch, da er für den Schaden allein verantwortlich ist. Es liegt eine Gesamtschuld vor. Beide haften dem Bauherrn auf vollen Schadensersatz und müssen im Innenverhältnis für Ausgleich sorgen. Der Unternehmer hat im Innenverhältnis aber keine Quote zu übernehmen. Der Architekt hat in Kenntnis von möglichen Mängelursachen die Anordnung zur Durchführung der Arbeiten erteilt. Dies entlastet den Unternehmer im Innenverhältnis, weil die eigentliche Verursachung des Mangels auf den Architekten zurückgeht:

Hinweis:

Der Bedenkenhinweis hilft dem Unternehmer nicht gegenüber dem Bauherrn, da die Bedenkenanmeldung an den Architekten und nicht an den Bauherrn gerichtet wurde. Im Innenverhältnis belastet es aber den Architekten erheblich. Überdies steht dessen Versicherungsschutz in Frage, denn durch den Bedenkenhinweis hat der Architekt Kenntnis vom Mangel. Es könnte der Tatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit vorliegen, die den Versicherungsschutz ausschließt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2019, Az: 7 U 164/18

Bauherren beauftragen während der Bauarbeiten einen Privatgutachter, der Mängel feststellt. Vorliegend bewertet er die Horizontalabdichtung als mangelhaft. Gestützt auf das Gutachten wird ein Prozess gegen den Bauunternehmer, der diese Leistung ausgeführt hat, angestrengt. Im Rechtsstreit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die kritische Bewertung des Gutachters bezüglich der Horizontalabdichtung unzutreffend ist. Die Bauherren unterliegen und machen Schadensersatz gegen den Gutachter geltend.

Im Prozess unterliegen die Bauherren. Das OLG setzt sich damit auseinander, ob ein solches Gutachten ein sog. feststellendes Gutachten ist, wie bespielsweise Wertgutachten, für das eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Das Ziel des beauftragten Privatgutachters sei vorliegend aber gewesen, die Funktionalität des Bauwerks sicherzustellen. Damit ist der hinreichende und erkennbare Bezug zur Bauleistung gegeben und die Tätigkeit ist als Überwachungsleistung zu werten. Allerdings war auch die längere Frist von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage verstrichen.

Hinweis:

Es muss immer wieder betont werden: Auch Qualitätskontrollen, Begehungsberichte, Kurzgutachten und ähnliche „Serviceleistungen“ sind Werkverträge, für die im Zweifel die 5-jährige Verjährungsfrist gilt.

Auch Privatgutachten, die nicht mit der Begleitung oder Kontrolle der Mängelbeseitigung beauftragt sind, sondern nur einen Status oder einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik feststellen und dokumentieren sollen, unterfallen nach dieser Entscheidung der 5-jährigen Haftungsfrist.

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2019, Az: 7 U 69/18

Durch eine Straßenbaubehörde wird eine Baumaßnahme zur Fahrbahnerneuerung ausgeschrieben. Die Ausschreibung enthält kalendertaggenau bestimmte Vertragsfristen. Die Behörde will auf das Angebot des klagenden Bieters den Zuschlag erteilen, legt dabei aber neue Ausführungsfristen fest und fordert den Bieter zur Erklärung über die Annahme dieses modifizierten Vertragsinhalts auf. Der Bieter erklärt, er könne den neuen Realisierungszeitraum nicht bestätigen. In den nachfolgenden Baubesprechungen konnten sich die Beteiligten nicht über den Bauablauf einigen. Die Behörde hob daraufhin das Vergabeverfahren auf. Das Unternehmen begehrt Feststellung, dass ein Bauvertrag wirksam zustande gekommen sei.

Das sieht das OLG anders.

Ein Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen. Die Behörde hat das vorliegende Angebot nicht angenommen, sondern mit der Modifizierung der Vertragsfristen ihrerseits dem Bieter ein Angebot unterbreitet, das der ausdrücklichen Annahme durch das Unternehmen bedurfte. Eine solche Annahmeerklärung liegt aber nicht vor. Das OLG legt das Zuschlagsschreiben nicht als vergaberechtskonforme Annahmeerklärung aus, da dieses Zuschlagsschreiben Abänderungen des Angebotes in terminlicher Hinsicht enthalten hat. Vielmehr liegt eine sog. modifizierte Annahme vor, d.h., eine Ablehnung des Angebotes verbunden mit dem Antrag auf Abschluss eines geänderten Vertrages.

Hinweis:

Die Annahme eines Angebotes muss „ohne wenn und aber“ erklärt werden.

Modifizierungen führen immer zu weiteren Nachverhandlungen. Daher hat der BGH bereits 2009 entschieden, dass bei einer notwendigen Bauzeitverschiebung die Annahme des unveränderten Angebots zu erklären ist. Erst nach Angebotsannahme wird der durch Zuschlag zustande gekommene Vertrag dann ggf. an die geänderten Verhältnisse angepasst. Wenn der AG anders handelt, ist dies vergaberechtswidrig. Sein Verhalten ist zivilrechtlich aber trotzdem maßgeblich. Eine modifizierte Annahmeerklärung kann nicht in einen Zuschlag umgedeutet werden.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2017, Az: 12 U 94/13

Der AG beauftragt einen Heizungsinstallateur mit der Umsetzung einer geplanten Heizung bestehend aus Wärmepumpenanlage mit Solarunterstützung und Erdwärmespeicherung. Da die geplanten Werte nicht erreicht werden, verlangt er Kostenvorschuss. Er will eine anders aufgebaute Anlage erstellen. Der AG verlangt außerdem Schadensersatz und die Freistellung von Rückforderungsansprüchen hinsichtlich erhaltener Fördermittel, weil der Installateur niedrigere Betriebskosten zugesichert habe. Die Planung der Anlage ist durch ein Ingenieurbüro im Auftrag des AG erfolgt. Im selbstständigen Beweisverfahren wird insbesondere die Unterdimensionierung des Erdwärmespeichers und die zu geringe oder fehlende Rückspeisung der Wärme aus den Solarkollektoren sowie die hohen Vorlauftemperaturen im Gebäude festgestellt. Der AG rügt, dass der Installateur seiner Bedenkenhinweispflicht nicht nachgekommen sei.

Ohne Erfolg!

Der Installateur hätte die im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel der Planung nicht erkennen müssen. Eine Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten liegt damit nicht vor. Die Klage scheitert aber auch deshalb, weil der AG nicht die Errichtung des Erdsondenfeldes entsprechend der ursprünglichen Planung, sondern die Errichtung einer völlig anders aufgebauten Anlage verlangt.

Hinweis:

Die zumutbaren Grenzen der Prüf- und Hinweispflicht bestimmen sich nach dem vom AN zu erwartenden Fachwissen und allen Umständen, die für den AN als bedeutsam erkennbar sind. Fachwissen der hier erforderlichen Art kann von einem Installateur nicht erwartet werden.

OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2018, Az: 1 U 601/17

Es geht um 10.500,00 € Restvergütung aus einem Vertrag über die Gestellung von Baugerüsten. Der AG hat dem Gerüstbauer zwei zusätzliche Umsetzungen bestätigt und die ihm vom AN vorgelegten Aufmaßblätter gegengezeichnet. Die Schlussrechnung bezahlte er trotzdem nicht. Deshalb erhebt der AN Klage. Im Prozess bestreitet der AG die beiden Einsätze. Die Beweisaufnahme ergibt, dass nur eine zusätzliche Umsetzung stattgefunden hat.

Da der AG zwei Einsätze bestätigt und die Aufmaße des AN ausdrücklich bestätigt hat, greift eine Beweislastumkehr. Der AG muss darlegen und beweisen, dass es die beiden Einsätze nicht gegeben hat. Soweit der AG die übersandten Aufmaße bestätigt hat, hindert ihn dies nicht am Bestreiten der Maße und Mengen. Der AG ist nicht daran gehindert, die vom AN einseitig ermittelten Massen zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch Prüfvermerk bestätigt hat. Eine derartige Bestätigung stellt noch ohne Weiteres ein deklaratorisches Anerkenntnis dar.

Allerdings schlägt durch die Bestätigung die Beweislast um. Der AG muss vortragen und beweisen, welche Massen zutreffen, wenn eine Überprüfung der Massenermittlung nicht mehr möglich ist. Die Rechtsprechung des BGH für Fälle, bei denen die Überprüfung der Massenermittlung aufgrund nachfolgender Arbeiten nicht mehr möglich ist, ist auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Denn nach Änderung bzw. Abbau eines Gerüstes ist eine gemeinsame Massenermittlung nicht mehr möglich.

Hinweis:

Nimmt der AN nur ein einseitiges Aufmaß vor, kann der AG die Richtigkeit der angesetzten Massen bestreiten. Der AN ist darlegungs- und beweisbelastet für die Ausführung und den Umfang der Leistungen. Der Beweis dafür, dass die einseitig ermittelten Mengen zutreffend sind, kann z.B. durch Zeugenaussagen erbracht werden. Bei einem gemeinsamen Aufmaß ist der AG grundsätzlich gebunden, nic