Beden­ken­hin­weis belas­tet Architekten!

OLG Ros­tock, Urteil vom 30.01.2018, Az: 4 U 147/14

Der Bau­herr beauf­tragt einen Archi­tek­ten mit der Pla­nung und Über­wa­chung von Sanie­rungs­ar­bei­ten. Hier­zu wird ein Unter­neh­mer mit Flie­sen­le­ger­ar­bei­ten beauf­tragt. Wäh­rend der Aus­füh­rung mel­det der Flie­sen­le­ger beim Archi­tek­ten Beden­ken gegen die Art der Ver­le­gung der Flie­sen an, weil die Flie­sen auf dem von ihm vor­ge­fun­de­nen nas­sen Anhy­dritestrich zu ver­le­gen waren. Der Archi­tekt ord­net die Aus­füh­rung der Arbei­ten an. Nach der Abnah­me kommt es zu Schä­den an den Flie­sen. Der Bau­herr nimmt den Archi­tek­ten in Anspruch. Des­sen Haft­pflicht­ver­si­che­rer zahlt und nimmt den Flie­sen­le­ger in Anspruch und meint, es hand­le sich um einen Aus­füh­rungs­feh­ler, für den der Unter­neh­mer im Innen­ver­hält­nis ein­zu­ste­hen habe.

Das Land­ge­richt weist die Kla­ge ab, weil der Archi­tekt wegen des Beden­ken­hin­wei­ses allein für den Scha­den ver­ant­wort­lich sei. Hier­ge­gen wen­det sich der Ver­si­che­rer erfolg­los mit sei­ner Berufung.

Zwar geht der Regress­an­spruch des Archi­tek­ten auf den Ver­si­che­rer über, wenn die­ser eine Zah­lung an den Gläu­bi­ger leis­tet. Vor­lie­gend hat der Archi­tekt aber kei­nen Regress­an­spruch, da er für den Scha­den allein ver­ant­wort­lich ist. Es liegt eine Gesamt­schuld vor. Bei­de haf­ten dem Bau­herrn auf vol­len Scha­dens­er­satz und müs­sen im Innen­ver­hält­nis für Aus­gleich sor­gen. Der Unter­neh­mer hat im Innen­ver­hält­nis aber kei­ne Quo­te zu über­neh­men. Der Archi­tekt hat in Kennt­nis von mög­li­chen Män­gel­ur­sa­chen die Anord­nung zur Durch­füh­rung der Arbei­ten erteilt. Dies ent­las­tet den Unter­neh­mer im Innen­ver­hält­nis, weil die eigent­li­che Ver­ur­sa­chung des Man­gels auf den Archi­tek­ten zurückgeht:

Hin­weis:

Der Beden­ken­hin­weis hilft dem Unter­neh­mer nicht gegen­über dem Bau­herrn, da die Beden­ken­an­mel­dung an den Archi­tek­ten und nicht an den Bau­herrn gerich­tet wur­de. Im Innen­ver­hält­nis belas­tet es aber den Archi­tek­ten erheb­lich. Über­dies steht des­sen Ver­si­che­rungs­schutz in Fra­ge, denn durch den Beden­ken­hin­weis hat der Archi­tekt Kennt­nis vom Man­gel. Es könn­te der Tat­be­stand der bewuss­ten Pflicht­wid­rig­keit vor­lie­gen, die den Ver­si­che­rungs­schutz ausschließt.