Bedenkenhinweis belastet Architekten!

OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018, Az: 4 U 147/14

Der Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Planung und Überwachung von Sanierungsarbeiten. Hierzu wird ein Unternehmer mit Fliesenlegerarbeiten beauftragt. Während der Ausführung meldet der Fliesenleger beim Architekten Bedenken gegen die Art der Verlegung der Fliesen an, weil die Fliesen auf dem von ihm vorgefundenen nassen Anhydritestrich zu verlegen waren. Der Architekt ordnet die Ausführung der Arbeiten an. Nach der Abnahme kommt es zu Schäden an den Fliesen. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch. Dessen Haftpflichtversicherer zahlt und nimmt den Fliesenleger in Anspruch und meint, es handle sich um einen Ausführungsfehler, für den der Unternehmer im Innenverhältnis einzustehen habe.

Das Landgericht weist die Klage ab, weil der Architekt wegen des Bedenkenhinweises allein für den Schaden verantwortlich sei. Hiergegen wendet sich der Versicherer erfolglos mit seiner Berufung.

Zwar geht der Regressanspruch des Architekten auf den Versicherer über, wenn dieser eine Zahlung an den Gläubiger leistet. Vorliegend hat der Architekt aber keinen Regressanspruch, da er für den Schaden allein verantwortlich ist. Es liegt eine Gesamtschuld vor. Beide haften dem Bauherrn auf vollen Schadensersatz und müssen im Innenverhältnis für Ausgleich sorgen. Der Unternehmer hat im Innenverhältnis aber keine Quote zu übernehmen. Der Architekt hat in Kenntnis von möglichen Mängelursachen die Anordnung zur Durchführung der Arbeiten erteilt. Dies entlastet den Unternehmer im Innenverhältnis, weil die eigentliche Verursachung des Mangels auf den Architekten zurückgeht:

Hinweis:

Der Bedenkenhinweis hilft dem Unternehmer nicht gegenüber dem Bauherrn, da die Bedenkenanmeldung an den Architekten und nicht an den Bauherrn gerichtet wurde. Im Innenverhältnis belastet es aber den Architekten erheblich. Überdies steht dessen Versicherungsschutz in Frage, denn durch den Bedenkenhinweis hat der Architekt Kenntnis vom Mangel. Es könnte der Tatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit vorliegen, die den Versicherungsschutz ausschließt.