Auf­trag­ge­ber ist an bestä­tig­tes Auf­maß nicht gebunden!

OLG Dres­den, Urteil vom 24.10.2018, Az: 1 U 601/17

Es geht um 10.500,00 € Rest­ver­gü­tung aus einem Ver­trag über die Gestel­lung von Bau­ge­rüs­ten. Der AG hat dem Gerüst­bau­er zwei zusätz­li­che Umset­zun­gen bestä­tigt und die ihm vom AN vor­ge­leg­ten Auf­maß­blät­ter gegen­ge­zeich­net. Die Schluss­rech­nung bezahl­te er trotz­dem nicht. Des­halb erhebt der AN Kla­ge. Im Pro­zess bestrei­tet der AG die bei­den Ein­sät­ze. Die Beweis­auf­nah­me ergibt, dass nur eine zusätz­li­che Umset­zung statt­ge­fun­den hat.

Da der AG zwei Ein­sät­ze bestä­tigt und die Auf­ma­ße des AN aus­drück­lich bestä­tigt hat, greift eine Beweis­last­um­kehr. Der AG muss dar­le­gen und bewei­sen, dass es die bei­den Ein­sät­ze nicht gege­ben hat. Soweit der AG die über­sand­ten Auf­ma­ße bestä­tigt hat, hin­dert ihn dies nicht am Bestrei­ten der Maße und Men­gen. Der AG ist nicht dar­an gehin­dert, die vom AN ein­sei­tig ermit­tel­ten Mas­sen zu bestrei­ten, auch wenn er zuvor die in der Schluss­rech­nung abge­rech­ne­ten Mas­sen durch Prüf­ver­merk bestä­tigt hat. Eine der­ar­ti­ge Bestä­ti­gung stellt noch ohne Wei­te­res ein dekla­ra­to­ri­sches Aner­kennt­nis dar.

Aller­dings schlägt durch die Bestä­ti­gung die Beweis­last um. Der AG muss vor­tra­gen und bewei­sen, wel­che Mas­sen zutref­fen, wenn eine Über­prü­fung der Mas­sen­er­mitt­lung nicht mehr mög­lich ist. Die Recht­spre­chung des BGH für Fäl­le, bei denen die Über­prü­fung der Mas­sen­er­mitt­lung auf­grund nach­fol­gen­der Arbei­ten nicht mehr mög­lich ist, ist auf die vor­lie­gen­de Kon­stel­la­ti­on anwend­bar. Denn nach Ände­rung bzw. Abbau eines Gerüs­tes ist eine gemein­sa­me Mas­sen­er­mitt­lung nicht mehr möglich.

Hin­weis:

Nimmt der AN nur ein ein­sei­ti­ges Auf­maß vor, kann der AG die Rich­tig­keit der ange­setz­ten Mas­sen bestrei­ten. Der AN ist dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet für die Aus­füh­rung und den Umfang der Leis­tun­gen. Der Beweis dafür, dass die ein­sei­tig ermit­tel­ten Men­gen zutref­fend sind, kann z.B. durch Zeu­gen­aus­sa­gen erbracht wer­den. Bei einem gemein­sa­men Auf­maß ist der AG grund­sätz­lich gebun­den, nic