Auftraggeber ist an bestätigtes Aufmaß nicht gebunden!

OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2018, Az: 1 U 601/17

Es geht um 10.500,00 € Restvergütung aus einem Vertrag über die Gestellung von Baugerüsten. Der AG hat dem Gerüstbauer zwei zusätzliche Umsetzungen bestätigt und die ihm vom AN vorgelegten Aufmaßblätter gegengezeichnet. Die Schlussrechnung bezahlte er trotzdem nicht. Deshalb erhebt der AN Klage. Im Prozess bestreitet der AG die beiden Einsätze. Die Beweisaufnahme ergibt, dass nur eine zusätzliche Umsetzung stattgefunden hat.

Da der AG zwei Einsätze bestätigt und die Aufmaße des AN ausdrücklich bestätigt hat, greift eine Beweislastumkehr. Der AG muss darlegen und beweisen, dass es die beiden Einsätze nicht gegeben hat. Soweit der AG die übersandten Aufmaße bestätigt hat, hindert ihn dies nicht am Bestreiten der Maße und Mengen. Der AG ist nicht daran gehindert, die vom AN einseitig ermittelten Massen zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch Prüfvermerk bestätigt hat. Eine derartige Bestätigung stellt noch ohne Weiteres ein deklaratorisches Anerkenntnis dar.

Allerdings schlägt durch die Bestätigung die Beweislast um. Der AG muss vortragen und beweisen, welche Massen zutreffen, wenn eine Überprüfung der Massenermittlung nicht mehr möglich ist. Die Rechtsprechung des BGH für Fälle, bei denen die Überprüfung der Massenermittlung aufgrund nachfolgender Arbeiten nicht mehr möglich ist, ist auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Denn nach Änderung bzw. Abbau eines Gerüstes ist eine gemeinsame Massenermittlung nicht mehr möglich.

Hinweis:

Nimmt der AN nur ein einseitiges Aufmaß vor, kann der AG die Richtigkeit der angesetzten Massen bestreiten. Der AN ist darlegungs- und beweisbelastet für die Ausführung und den Umfang der Leistungen. Der Beweis dafür, dass die einseitig ermittelten Mengen zutreffend sind, kann z.B. durch Zeugenaussagen erbracht werden. Bei einem gemeinsamen Aufmaß ist der AG grundsätzlich gebunden, nic