Zuschlags­schrei­ben mit neu­en Ver­trags­ter­mi­nen: Ohne aus­drück­li­che Zustim­mung kein Vertrag!

OLG Naum­burg, Urteil vom 07.06.2019, Az: 7 U 69/18

Durch eine Stra­ßen­bau­be­hör­de wird eine Bau­maß­nah­me zur Fahr­bahn­erneue­rung aus­ge­schrie­ben. Die Aus­schrei­bung ent­hält kalen­der­tag­ge­nau bestimm­te Ver­trags­fris­ten. Die Behör­de will auf das Ange­bot des kla­gen­den Bie­ters den Zuschlag ertei­len, legt dabei aber neue Aus­füh­rungs­fris­ten fest und for­dert den Bie­ter zur Erklä­rung über die Annah­me die­ses modi­fi­zier­ten Ver­trags­in­halts auf. Der Bie­ter erklärt, er kön­ne den neu­en Rea­li­sie­rungs­zeit­raum nicht bestä­ti­gen. In den nach­fol­gen­den Bau­be­spre­chun­gen konn­ten sich die Betei­lig­ten nicht über den Bau­ab­lauf eini­gen. Die Behör­de hob dar­auf­hin das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf. Das Unter­neh­men begehrt Fest­stel­lung, dass ein Bau­ver­trag wirk­sam zustan­de gekom­men sei.

Das sieht das OLG anders.

Ein Ver­trag ist nicht wirk­sam zustan­de gekom­men. Die Behör­de hat das vor­lie­gen­de Ange­bot nicht ange­nom­men, son­dern mit der Modi­fi­zie­rung der Ver­trags­fris­ten ihrer­seits dem Bie­ter ein Ange­bot unter­brei­tet, das der aus­drück­li­chen Annah­me durch das Unter­neh­men bedurf­te. Eine sol­che Annah­me­er­klä­rung liegt aber nicht vor. Das OLG legt das Zuschlags­schrei­ben nicht als ver­ga­be­rechts­kon­for­me Annah­me­er­klä­rung aus, da die­ses Zuschlags­schrei­ben Abän­de­run­gen des Ange­bo­tes in ter­min­li­cher Hin­sicht ent­hal­ten hat. Viel­mehr liegt eine sog. modi­fi­zier­te Annah­me vor, d.h., eine Ableh­nung des Ange­bo­tes ver­bun­den mit dem Antrag auf Abschluss eines geän­der­ten Vertrages.

Hin­weis:

Die Annah­me eines Ange­bo­tes muss „ohne wenn und aber“ erklärt werden.

Modi­fi­zie­run­gen füh­ren immer zu wei­te­ren Nach­ver­hand­lun­gen. Daher hat der BGH bereits 2009 ent­schie­den, dass bei einer not­wen­di­gen Bau­zeit­ver­schie­bung die Annah­me des unver­än­der­ten Ange­bots zu erklä­ren ist. Erst nach Ange­bots­an­nah­me wird der durch Zuschlag zustan­de gekom­me­ne Ver­trag dann ggf. an die geän­der­ten Ver­hält­nis­se ange­passt. Wenn der AG anders han­delt, ist dies ver­ga­be­rechts­wid­rig. Sein Ver­hal­ten ist zivil­recht­lich aber trotz­dem maß­geb­lich. Eine modi­fi­zier­te Annah­me­er­klä­rung kann nicht in einen Zuschlag umge­deu­tet werden.