Zuschlagsschreiben mit neuen Vertragsterminen: Ohne ausdrückliche Zustimmung kein Vertrag!

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2019, Az: 7 U 69/18

Durch eine Straßenbaubehörde wird eine Baumaßnahme zur Fahrbahnerneuerung ausgeschrieben. Die Ausschreibung enthält kalendertaggenau bestimmte Vertragsfristen. Die Behörde will auf das Angebot des klagenden Bieters den Zuschlag erteilen, legt dabei aber neue Ausführungsfristen fest und fordert den Bieter zur Erklärung über die Annahme dieses modifizierten Vertragsinhalts auf. Der Bieter erklärt, er könne den neuen Realisierungszeitraum nicht bestätigen. In den nachfolgenden Baubesprechungen konnten sich die Beteiligten nicht über den Bauablauf einigen. Die Behörde hob daraufhin das Vergabeverfahren auf. Das Unternehmen begehrt Feststellung, dass ein Bauvertrag wirksam zustande gekommen sei.

Das sieht das OLG anders.

Ein Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen. Die Behörde hat das vorliegende Angebot nicht angenommen, sondern mit der Modifizierung der Vertragsfristen ihrerseits dem Bieter ein Angebot unterbreitet, das der ausdrücklichen Annahme durch das Unternehmen bedurfte. Eine solche Annahmeerklärung liegt aber nicht vor. Das OLG legt das Zuschlagsschreiben nicht als vergaberechtskonforme Annahmeerklärung aus, da dieses Zuschlagsschreiben Abänderungen des Angebotes in terminlicher Hinsicht enthalten hat. Vielmehr liegt eine sog. modifizierte Annahme vor, d.h., eine Ablehnung des Angebotes verbunden mit dem Antrag auf Abschluss eines geänderten Vertrages.

Hinweis:

Die Annahme eines Angebotes muss „ohne wenn und aber“ erklärt werden.

Modifizierungen führen immer zu weiteren Nachverhandlungen. Daher hat der BGH bereits 2009 entschieden, dass bei einer notwendigen Bauzeitverschiebung die Annahme des unveränderten Angebots zu erklären ist. Erst nach Angebotsannahme wird der durch Zuschlag zustande gekommene Vertrag dann ggf. an die geänderten Verhältnisse angepasst. Wenn der AG anders handelt, ist dies vergaberechtswidrig. Sein Verhalten ist zivilrechtlich aber trotzdem maßgeblich. Eine modifizierte Annahmeerklärung kann nicht in einen Zuschlag umgedeutet werden.