Wann ver­jäh­ren Män­gel­an­sprü­che wegen Feh­lern in einem bau­tech­ni­schen Privatgutachten?

OLG Bran­den­burg, Urteil vom 19.07.2019, Az: 7 U 164/18

Bau­her­ren beauf­tra­gen wäh­rend der Bau­ar­bei­ten einen Pri­vat­gut­ach­ter, der Män­gel fest­stellt. Vor­lie­gend bewer­tet er die Hori­zon­tal­ab­dich­tung als man­gel­haft. Gestützt auf das Gut­ach­ten wird ein Pro­zess gegen den Bau­un­ter­neh­mer, der die­se Leis­tung aus­ge­führt hat, ange­strengt. Im Rechts­streit kommt das Gericht zu dem Ergeb­nis, dass die kri­ti­sche Bewer­tung des Gut­ach­ters bezüg­lich der Hori­zon­tal­ab­dich­tung unzu­tref­fend ist. Die Bau­her­ren unter­lie­gen und machen Scha­dens­er­satz gegen den Gut­ach­ter geltend.

Im Pro­zess unter­lie­gen die Bau­her­ren. Das OLG setzt sich damit aus­ein­an­der, ob ein sol­ches Gut­ach­ten ein sog. fest­stel­len­des Gut­ach­ten ist, wie bespiels­wei­se Wert­gut­ach­ten, für das eine regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren gilt. Das Ziel des beauf­trag­ten Pri­vat­gut­ach­ters sei vor­lie­gend aber gewe­sen, die Funk­tio­na­li­tät des Bau­werks sicher­zu­stel­len. Damit ist der hin­rei­chen­de und erkenn­ba­re Bezug zur Bau­leis­tung gege­ben und die Tätig­keit ist als Über­wa­chungs­leis­tung zu wer­ten. Aller­dings war auch die län­ge­re Frist von fünf Jah­ren zum Zeit­punkt der Erhe­bung der Kla­ge verstrichen.

Hin­weis:

Es muss immer wie­der betont wer­den: Auch Qua­li­täts­kon­trol­len, Bege­hungs­be­rich­te, Kurz­gut­ach­ten und ähn­li­che „Ser­vice­leis­tun­gen“ sind Werk­ver­trä­ge, für die im Zwei­fel die 5‑jährige Ver­jäh­rungs­frist gilt.

Auch Pri­vat­gut­ach­ten, die nicht mit der Beglei­tung oder Kon­trol­le der Män­gel­be­sei­ti­gung beauf­tragt sind, son­dern nur einen Sta­tus oder einen Ver­stoß gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik fest­stel­len und doku­men­tie­ren sol­len, unter­fal­len nach die­ser Ent­schei­dung der 5‑jährigen Haftungsfrist.