Installateur haftet nicht für Planungsmängel!
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2017, Az: 12 U 94/13
Der AG beauftragt einen Heizungsinstallateur mit der Umsetzung einer geplanten Heizung bestehend aus Wärmepumpenanlage mit Solarunterstützung und Erdwärmespeicherung. Da die geplanten Werte nicht erreicht werden, verlangt er Kostenvorschuss. Er will eine anders aufgebaute Anlage erstellen. Der AG verlangt außerdem Schadensersatz und die Freistellung von Rückforderungsansprüchen hinsichtlich erhaltener Fördermittel, weil der Installateur niedrigere Betriebskosten zugesichert habe. Die Planung der Anlage ist durch ein Ingenieurbüro im Auftrag des AG erfolgt. Im selbstständigen Beweisverfahren wird insbesondere die Unterdimensionierung des Erdwärmespeichers und die zu geringe oder fehlende Rückspeisung der Wärme aus den Solarkollektoren sowie die hohen Vorlauftemperaturen im Gebäude festgestellt. Der AG rügt, dass der Installateur seiner Bedenkenhinweispflicht nicht nachgekommen sei.
Ohne Erfolg!
Der Installateur hätte die im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel der Planung nicht erkennen müssen. Eine Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten liegt damit nicht vor. Die Klage scheitert aber auch deshalb, weil der AG nicht die Errichtung des Erdsondenfeldes entsprechend der ursprünglichen Planung, sondern die Errichtung einer völlig anders aufgebauten Anlage verlangt.
Hinweis:
Die zumutbaren Grenzen der Prüf- und Hinweispflicht bestimmen sich nach dem vom AN zu erwartenden Fachwissen und allen Umständen, die für den AN als bedeutsam erkennbar sind. Fachwissen der hier erforderlichen Art kann von einem Installateur nicht erwartet werden.