Instal­la­teur haf­tet nicht für Planungsmängel!

OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 30.03.2017, Az: 12 U 94/13

Der AG beauf­tragt einen Hei­zungs­in­stal­la­teur mit der Umset­zung einer geplan­ten Hei­zung bestehend aus Wär­me­pum­pen­an­la­ge mit Solar­un­ter­stüt­zung und Erd­wär­me­spei­che­rung. Da die geplan­ten Wer­te nicht erreicht wer­den, ver­langt er Kos­ten­vor­schuss. Er will eine anders auf­ge­bau­te Anla­ge erstel­len. Der AG ver­langt außer­dem Scha­dens­er­satz und die Frei­stel­lung von Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen hin­sicht­lich erhal­te­ner För­der­mit­tel, weil der Instal­la­teur nied­ri­ge­re Betriebs­kos­ten zuge­si­chert habe. Die Pla­nung der Anla­ge ist durch ein Inge­nieur­bü­ro im Auf­trag des AG erfolgt. Im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren wird ins­be­son­de­re die Unter­di­men­sio­nie­rung des Erd­wär­me­spei­chers und die zu gerin­ge oder feh­len­de Rück­spei­sung der Wär­me aus den Solar­kol­lek­to­ren sowie die hohen Vor­lauf­tem­pe­ra­tu­ren im Gebäu­de fest­ge­stellt. Der AG rügt, dass der Instal­la­teur sei­ner Beden­ken­hin­weis­pflicht nicht nach­ge­kom­men sei.

Ohne Erfolg!

Der Instal­la­teur hät­te die im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren fest­ge­stell­ten Män­gel der Pla­nung nicht erken­nen müs­sen. Eine Ver­let­zung von Prüf- und Hin­weis­pflich­ten liegt damit nicht vor. Die Kla­ge schei­tert aber auch des­halb, weil der AG nicht die Errich­tung des Erd­son­den­fel­des ent­spre­chend der ursprüng­li­chen Pla­nung, son­dern die Errich­tung einer völ­lig anders auf­ge­bau­ten Anla­ge verlangt.

Hin­weis:

Die zumut­ba­ren Gren­zen der Prüf- und Hin­weis­pflicht bestim­men sich nach dem vom AN zu erwar­ten­den Fach­wis­sen und allen Umstän­den, die für den AN als bedeut­sam erkenn­bar sind. Fach­wis­sen der hier erfor­der­li­chen Art kann von einem Instal­la­teur nicht erwar­tet werden.