Verzug beim Bau
Vor allem Probleme mit Lieferanten und die noch immer schwelende Corona-Pandemie führen häufig dazu, dass vereinbarte Vertragsfristen nicht mehr eingehalten werden können. Aber auch Probleme aus der Sphäre des Bestellers, wie fehlende Vorleistungen oder fehlende bzw. mangelhafte Planungen, führen häufig dazu, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können.
Wir helfen Unternehmern, Verzugsfolgen möglichst abzuwenden oder zu mindern. Wir vertreten auf der anderen Seite aber auch Besteller bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche wegen eingetretenem Bauverzug.
Sie brauchen Unterstützung in Sachen Bauverzug? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!
0911 24 76 806
Durchwahl Nürnberg
0375 35 39 80
Durchwahl Zwickau
Telefonzeiten:
Mo. — Do. 9 — 12 und 13 — 17 Uhr
Fr. 9 — 15 Uhr
Hier finden Sie weiterführende Informationen zu interessanten aktuellen Entscheidungen rund um das Thema Verzug beim Bau:
Entschädigung nach § 642 BGB
Bauzeitverlängerung und Entschädigung auch ohne Behinderungsanzeige
Gilt bei Verschiebung des Fertigstellungstermines die Vertragsstrafe “automatisch” auch für den neuen Termin?
Verspätete Betonlieferung: AN erhält Entschädigung für Stillstand!