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Bau­zeit­ver­län­ge­rung und Ent­schä­di­gung auch ohne Behinderungsanzeige

Anmer­kung zu: OLG Stutt­gart, Urteil vom 29.11.2011, Az: 10 U 58/11 — BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az: VII ZR 256/11

Der AN ist mit Rohr­vor­triebs­ar­bei­ten beauf­tragt. Am 12.05. teilt der AG mit, dass sich die Vor­triebs­stre­cke ver­län­gert. Der AN bestellt dar­auf­hin zusätz­li­che Roh­re, die er erst am 02.06. gelie­fert erhält. Er mel­det am 26.05. Behin­de­rung an und stellt die Arbei­ten ein, da alle ver­füg­ba­ren Roh­re ver­baut sind. Vom AG ver­langt der AN Ersatz sei­ner Stillstandskosten.

Mit Erfolg!

Dass die Anzei­ge vom 26.05. ver­spä­tet erfolgt ist, steht dem nicht ent­ge­gen. Der AN hat die Behin­de­rung unver­züg­lich anzu­zei­gen, damit der AN hier gege­be­nen­falls abhel­fen und Schä­den ver­mei­den kann. Des­halb ist eine Mit­tei­lung erfor­der­lich, sobald der AN die Behin­de­rung erkennt oder eine begrün­de­te Ver­mu­tung besteht. Der AN hät­te hier ange­sichts der übli­chen Lie­fer­zei­ten schon bei Anord­nung der zusätz­li­chen Leis­tun­gen Behin­de­rung anmel­den können.

Der AG hät­te der Behin­de­rung aber auch bei frü­he­rer Anzei­ge nicht abhel­fen kön­nen. Des­halb wirkt sich die ver­spä­te­te Anzei­ge nicht aus und der AN erhält die ent­spre­chen­den Kos­ten erstattet.

Hin­weis:
Nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist eine Behin­de­rungs­an­zei­ge immer erfor­der­lich. Wird sie unter­las­sen, hat der AN nur Anspruch auf Berück­sich­ti­gung der behin­der­ten Umstän­de, wenn die­se offen­kun­dig sind. Wei­te­re Aus­nah­men sind nicht vor­ge­se­hen. Es erscheint daher zwei­fel­haft, wenn das OLG eine Behin­de­rungs­an­zei­ge auch dann für ent­behr­lich hält, soweit die Behin­de­rung ohne­hin nicht besei­tigt wer­den kann. Außer­dem dient die Behin­de­rungs­an­zei­ge nicht nur dazu, dem AG Gele­gen­heit zur Abhil­fe zu geben. Er soll auch infor­miert und gewarnt werden.