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Bauzeitverlängerung und Entschädigung auch ohne Behinderungsanzeige

Anmerkung zu: OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2011, Az: 10 U 58/11 – BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az: VII ZR 256/11

Der AN ist mit Rohrvortriebsarbeiten beauftragt. Am 12.05. teilt der AG mit, dass sich die Vortriebsstrecke verlängert. Der AN bestellt daraufhin zusätzliche Rohre, die er erst am 02.06. geliefert erhält. Er meldet am 26.05. Behinderung an und stellt die Arbeiten ein, da alle verfügbaren Rohre verbaut sind. Vom AG verlangt der AN Ersatz seiner Stillstandskosten.

Mit Erfolg!

Dass die Anzeige vom 26.05. verspätet erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Der AN hat die Behinderung unverzüglich anzuzeigen, damit der AN hier gegebenenfalls abhelfen und Schäden vermeiden kann. Deshalb ist eine Mitteilung erforderlich, sobald der AN die Behinderung erkennt oder eine begründete Vermutung besteht. Der AN hätte hier angesichts der üblichen Lieferzeiten schon bei Anordnung der zusätzlichen Leistungen Behinderung anmelden können.

Der AG hätte der Behinderung aber auch bei früherer Anzeige nicht abhelfen können. Deshalb wirkt sich die verspätete Anzeige nicht aus und der AN erhält die entsprechenden Kosten erstattet.

Hinweis:
Nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist eine Behinderungsanzeige immer erforderlich. Wird sie unterlassen, hat der AN nur Anspruch auf Berücksichtigung der behinderten Umstände, wenn diese offenkundig sind. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Es erscheint daher zweifelhaft, wenn das OLG eine Behinderungsanzeige auch dann für entbehrlich hält, soweit die Behinderung ohnehin nicht beseitigt werden kann. Außerdem dient die Behinderungsanzeige nicht nur dazu, dem AG Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Er soll auch informiert und gewarnt werden.