Gilt bei Ver­schie­bung des Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­nes die Ver­trags­stra­fe “auto­ma­tisch” auch für den neu­en Termin?

Anmer­kung zu: OLG Naum­burg, Urteil vom 14.03.2013, Az: 2 U 44/12

Der Auf­trag­ge­ber (AG) erteil­te dem Auf­trag­neh­mer (AN) den Zuschlag zur Erbrin-gung von Stra­ßen­bau­ar­bei­ten. Das Ver­ga­be­ver­fah­ren hat­te sich ver­zö­gert. Im Auf-trag­s­schrei­ben wur­de vom AG als neue Aus­füh­rungs­frist der Zeit­raum 17.10.2005 – 03.03.2006 ange­ge­ben. Es wur­de eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 0,1% der Ab-rech­nungs­sum­me für jeden Werk­tag des Ver­zu­ges des AN ver­ein­bart. AN und AG einig­ten sich nach wit­te­rungs­be­ding­ter Unter­bre­chung der Arbei­ten auf den 10.07.2006 als neu­en Fer­tig­stel­lungs­ter­min. Tat­säch­lich fer­tig­ge­stellt waren die Arbei­ten am 19.08.2006.

Der AN leg­te Schluss­rech­nung. Der AG behielt unter Hin­weis auf die Ver­trags­s­tra-fen­re­ge­lung die Ver­trags­stra­fe ein. Die­sen ein­be­hal­te­nen Betrag klag­te der AN ein.

Die Kla­ge blieb in bei­den Instan­zen erfolglos!

Die Rest­werk­lohn­for­de­rung des AN war durch Auf­rech­nung mit dem Ver­trags-stra­fen­an­spruch des AG erlo­schen. Die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung war nach Auf­fas-sung des OLG zunächst wirk­sam. Sie galt dar­über hin­aus auch für die neue Aus­füh­rungs­frist. Das OLG stell­te dabei dar­auf ab, dass bei der Fest­le­gung des neu­en Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­nes expli­zit nicht über die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung gespro­chen wur­de. Das OLG kommt zu dem Schluss, dass die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung des­halb ter­min­neu­tral ver­ein­bart wur­de und damit auch auf den neu­en End­fer­tig­stel­lungs-ter­min anwend­bar sein sollte.

Hin­weis:
Im vor­lie­gen­den Fall kam das OLG Naum­burg durch Aus­le­gung zu dem Ergeb­nis, dass die Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung fort­gel­ten soll. Dem AG ist es daher jeder­zeit zu raten, eine aus­drück­li­che Rege­lung hier­über zu tref­fen. Aus Auf­trag­neh­mer­sicht ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass bei einer von ihm nicht zu ver­tre­te­nen Bau­zeit­ver­län­ge-rung eine an einen bestimm­ten Kalen­der­tag geknüpf­te Ver­trags­stra­fe grund­sätz-lich ihre Wir­kung ver­liert. Es dürf­te im Fal­le einer Ter­min­über­schrei­tung dann schon kein Ver­zug vorliegen.