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Bauverzug

Gilt bei Verschiebung des Fertigstellungstermines die Vertragsstrafe „automatisch“ auch für den neuen Termin?

Anmerkung zu: OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2013, Az: 2 U 44/12

Der Auftraggeber (AG) erteilte dem Auftragnehmer (AN) den Zuschlag zur Erbrin-gung von Straßenbauarbeiten. Das Vergabeverfahren hatte sich verzögert. Im Auf-tragsschreiben wurde vom AG als neue Ausführungsfrist der Zeitraum 17.10.2005 – 03.03.2006 angegeben. Es wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der Ab-rechnungssumme für jeden Werktag des Verzuges des AN vereinbart. AN und AG einigten sich nach witterungsbedingter Unterbrechung der Arbeiten auf den 10.07.2006 als neuen Fertigstellungstermin. Tatsächlich fertiggestellt waren die Arbeiten am 19.08.2006.

Der AN legte Schlussrechnung. Der AG behielt unter Hinweis auf die Vertragsstra-fenregelung die Vertragsstrafe ein. Diesen einbehaltenen Betrag klagte der AN ein.

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos!

Die Restwerklohnforderung des AN war durch Aufrechnung mit dem Vertrags-strafenanspruch des AG erloschen. Die Vertragsstrafenregelung war nach Auffas-sung des OLG zunächst wirksam. Sie galt darüber hinaus auch für die neue Ausführungsfrist. Das OLG stellte dabei darauf ab, dass bei der Festlegung des neuen Fertigstellungstermines explizit nicht über die Vertragsstrafenregelung gesprochen wurde. Das OLG kommt zu dem Schluss, dass die Vertragsstrafenregelung deshalb terminneutral vereinbart wurde und damit auch auf den neuen Endfertigstellungs-termin anwendbar sein sollte.

Hinweis:
Im vorliegenden Fall kam das OLG Naumburg durch Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Vertragsstrafenregelung fortgelten soll. Dem AG ist es daher jederzeit zu raten, eine ausdrückliche Regelung hierüber zu treffen. Aus Auftragnehmersicht ist darauf hinzuweisen, dass bei einer von ihm nicht zu vertretenen Bauzeitverlänge-rung eine an einen bestimmten Kalendertag geknüpfte Vertragsstrafe grundsätz-lich ihre Wirkung verliert. Es dürfte im Falle einer Terminüberschreitung dann schon kein Verzug vorliegen.

https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png 0 0 Tord Leichsenring https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png Tord Leichsenring2013-03-14 00:00:002022-08-21 12:47:44Gilt bei Verschiebung des Fertigstellungstermines die Vertragsstrafe „automatisch“ auch für den neuen Termin?
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