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Ver­spä­te­te Beton­lie­fe­rung: AN erhält Ent­schä­di­gung für Stillstand!

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 19.02.2013; Az: 21 U 24/12

Der AN soll eine Stütz­wand errich­ten. Die Gel­tung der VOB/B wird nicht ver­ein­bart. Das Mate­ri­al hat der AG bereit­zu­stel­len und er kün­digt an, den Beton am 22.05.2007 um 09:00 Uhr zu lie­fern. Die Mit­ar­bei­ter des AN sind um die­se Zeit auf der Bau­stel­le. Tat­säch­lich erfolgt die Beton­lie­fe­rung erst am 31.05.2007. Der AN macht mit sei­ner Kla­ge unter ande­rem War­te­zei­ten für den Bag­ger und das Per­so­nal gel­tend. Der AG ist der Ansicht, dass er nicht zu einer punkt­ge­nau­en Lie­fe­rung ver­pflich­tet gewe­sen sei. Außer­dem sei kei­ne Behin­de­rung ange­zeigt worden.

Das OLG gibt dem AN eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für die War­te­zei­ten auf der Bau­stel­le gemäß § 642 BGB und begrün­det dies damit, dass es an einer Mit­wir­kungs­hand­lung des AG feh­le. Für die Begrün­dung des Annah­me­ver­zu­ges reicht es aus, dass der AN sei­ne Leis­tun­gen ange­bo­ten hat, indem er sich auf der Bau­stel­le befun­den hat. Eine Behin­de­rungs­an­zei­ge ist dar­über hin­aus nicht erfor­der­lich. Der BGH hat dies nur dann für einen Annah­me­ver­zug gefor­dert, wenn die VOB/B ver­ein­bart ist.

Die Höhe des Anspru­ches wur­de vom Gericht geschätzt.

Hin­weis:
Ob § 642 BGB gene­rell einen Ver­gü­tungs- oder Scha­dens­er­satz- oder einen Anspruch eige­ner Art gewährt, ist umstrit­ten. Ent­schie­den ist ledig­lich, dass die Ent­schä­di­gung als ein Ent­gelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG anzu­se­hen ist.

Eben­falls umstrit­ten ist, wie ein Anspruch nach § 642 BGB bezif­fert wer­den muss. Die hier behan­del­te Ent­schei­dung lässt den Ein­tritt einer kon­kre­ten War­te­zeit aus­rei­chen. Dem­ge­gen­über ver­langt das KG die Dar­le­gung, wel­che Aus­wir­kun­gen ein Annah­me­ver­zug auf den Bau­ab­lauf hat. Das OLG Dres­den macht kei­nen Unter­schied zu einem Anspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B und for­dert eine ver­glei­chen­de Dar­stel­lung zwi­schen Ver­mö­gens­si­tua­ti­on ohne Ver­zug und der tat­säch­li­chen Ver­mö­gens­si­tua­ti­on infol­ge des Ver­zu­ges. Eine Ent­schei­dung des BGH zu die­sem The­ma gibt es nicht, so dass erheb­li­che Unsi­cher­heit vor­han­den ist.