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Verspätete Betonlieferung: AN erhält Entschädigung für Stillstand!

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013; Az: 21 U 24/12

Der AN soll eine Stützwand errichten. Die Geltung der VOB/B wird nicht vereinbart. Das Material hat der AG bereitzustellen und er kündigt an, den Beton am 22.05.2007 um 09:00 Uhr zu liefern. Die Mitarbeiter des AN sind um diese Zeit auf der Baustelle. Tatsächlich erfolgt die Betonlieferung erst am 31.05.2007. Der AN macht mit seiner Klage unter anderem Wartezeiten für den Bagger und das Personal geltend. Der AG ist der Ansicht, dass er nicht zu einer punktgenauen Lieferung verpflichtet gewesen sei. Außerdem sei keine Behinderung angezeigt worden.

Das OLG gibt dem AN eine angemessene Entschädigung für die Wartezeiten auf der Baustelle gemäß § 642 BGB und begründet dies damit, dass es an einer Mitwirkungshandlung des AG fehle. Für die Begründung des Annahmeverzuges reicht es aus, dass der AN seine Leistungen angeboten hat, indem er sich auf der Baustelle befunden hat. Eine Behinderungsanzeige ist darüber hinaus nicht erforderlich. Der BGH hat dies nur dann für einen Annahmeverzug gefordert, wenn die VOB/B vereinbart ist.

Die Höhe des Anspruches wurde vom Gericht geschätzt.

Hinweis:
Ob § 642 BGB generell einen Vergütungs- oder Schadensersatz- oder einen Anspruch eigener Art gewährt, ist umstritten. Entschieden ist lediglich, dass die Entschädigung als ein Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG anzusehen ist.

Ebenfalls umstritten ist, wie ein Anspruch nach § 642 BGB beziffert werden muss. Die hier behandelte Entscheidung lässt den Eintritt einer konkreten Wartezeit ausreichen. Demgegenüber verlangt das KG die Darlegung, welche Auswirkungen ein Annahmeverzug auf den Bauablauf hat. Das OLG Dresden macht keinen Unterschied zu einem Anspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B und fordert eine vergleichende Darstellung zwischen Vermögenssituation ohne Verzug und der tatsächlichen Vermögenssituation infolge des Verzuges. Eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema gibt es nicht, so dass erhebliche Unsicherheit vorhanden ist.