Was tun bei Baumängeln?

Bau­män­gel füh­ren immer häu­fi­ger zu recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Grün­de dafür sind die zuneh­men­de Bau­tä­tig­keit und der damit ver­bun­de­ne Zeit­druck sowie der Ein­satz von nicht aus­rei­chend qua­li­fi­zier­tem Per­so­nal. Oft wer­den Auf­trag­neh­mer bzw. Bau­trä­ger aber auch mit über­zo­ge­nen Anfor­de­run­gen kon­fron­tiert und vor allem gewerb­li­che Auf­trag­ge­ber sehen in der Män­gel­rü­ge ein Instru­ment zur “wirt­schaft­li­chen Opti­mie­rung” des Bauvorhabens.

Gewähr­leis­tung und Verjährung

Sofern nicht die VOB/B in das Ver­trags­ver­hält­nis ein­be­zo­gen wur­de, beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist 5 Jah­re. Die Frist beginnt in der Regel mit der Abnahme.

Auch beim Kauf von Eigen­tums­woh­nun­gen vom Bau­trä­ger gilt – was Män­gel am Bau­werk anbe­langt – das Werk­ver­trags­recht des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB). Der Män­gel­haf­tung unter­lie­gen auch Pla­nungs- und Bau­über­wa­chungs­leis­tun­gen der Architekten.

Wann liegt ein Man­gel vor?

Ein Man­gel liegt dann vor, wenn die aus­ge­führ­te Werk­leis­tung nicht den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen (z. B. der in den Bau­trä­ger­ver­trag ein­be­zo­ge­nen Leis­tungs­be­schrei­bung) und/oder nicht den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Bau­tech­nik ent­spricht und/oder zum gewöhn­li­chen oder ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Ver­wen­dungs­zweck nicht geeig­net ist.

Sowohl beim Anzei­gen bzw. Rekla­mie­ren, also der Gel­tend­ma­chung des Man­gels, als auch bei der Abwehr von Män­gel­an­sprü­chen, wer­den von allen Betei­lig­ten häu­fig Feh­ler gemacht, die sich sehr nach­tei­lig aus­wir­ken kön­nen, bis hin zum Ver­lust des Anspruchs oder zu unüber­wind­ba­ren Beweisschwierigkeiten.

Wie wir Ihnen helfen

Wir ver­tre­ten sowohl Auf­trag­ge­ber und Käu­fer von Bau­trä­gern bei der Durch­set­zung ihrer Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che, als auch Auf­trag­neh­mer und Bau­trä­ger bei der Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che. Wann immer nötig bezie­hen wir früh­zei­tig Bau­sach­ver­stän­di­ge und Gut­ach­ter ein.

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