Über das “Wie” der Män­gel­be­sei­ti­gung ent­schei­det der Auftragnehmer!

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 30.08.2012, Az: 23 U 143/11

Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) unter Ein­be­zie­hung der VOB/B mit der Errich­tung einer Hof­über­da­chung. Nach der Abnah­me rügt der AG Män­gel. Die Über­da­chung sei völ­lig unbrauch­bar. Der AG lehnt eine Nach­bes-serung ab. Er ver­langt einen Rück­bau. Der AN klagt Rest­werk­lohn ein. Hier­ge­gen erhebt der AG Wider­kla­ge auf Rück­zah­lung bereits gezahl­ten Werk­loh­nes Zug um Zug gegen Rück­ge­währ der Werk­leis­tung. Das Land­ge­richt gibt der Kla­ge zunächst statt und weist die Wider­kla­ge ab.

Die hier­ge­gen vom AG ein­ge­leg­te Beru­fung hat­te nur teil­wei­se Erfolg. Das OLG Düs­sel­dorf sprach dem AN einen Teil­be­trag sei­ner Rest­werk­lohn­for­de­rung ledig-lich Zug um Zug gegen die Män­gel­be­sei­ti­gung zu.

Ein hin­zu­ge­zo­ge­ner Gut­ach­ter hat fest­ge­stellt, dass die Hof­über­da­chung kei­nes-wegs unbrauch­bar ist. Sie weist nur ein­zel­ne beheb­ba­re Män­gel auf. Damit ent-schei­det grund­sätz­lich der AN zwi­schen allen geeig­ne­ten Maß­nah­men zur Man­gel-besei­ti­gung, wie er die Män­gel besei­tigt. Durch die Ableh­nung der Nach­bes-serung durch den AG ist die­ser in Annah­me­ver­zug gera­ten. Sein Ver­lan­gen nach voll­stän­di­gem Rück­bau war gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B unbe­rech­tigt. Im Ergeb­nis kann der AN Zah­lung sei­nes Rest­werk­loh­nes nur Zug um Zug gegen Man-gel­be­sei­ti­gung ver­lan­gen. Weil sich der AG jedoch in Annah­me­ver­zug befin­det, kann nur der ein­fa­che Betrag der Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten im Rah­men des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­tes dem Rest­werk­lohn bis zur Voll­endung der Man­gel-besei­ti­gung ent­ge­gen­ge­hal­ten werden.

Hin­weis:
In der­ar­ti­gen Fäl­len ist zur Voll­streck­bar­keit zwin­gend ein Antrag auf Fest­stel­lung des Vor­lie­gens von Annah­me­ver­zug notwendig.