Bau­trä­ger­ver­trag – Rechts­an­wäl­te / Fachanwälte

Als auf das Bau­recht spe­zia­li­sier­te Kanz­lei bera­ten und ver­tre­ten wir sowohl Bau­trä­ger als auch Erwer­ber und Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten (WEGs). Natür­lich ach­ten wir strikt dar­auf und sind auch stan­des­recht­lich dazu ver­pflich­tet, bei unse­rer Bera­tung und Ver­tre­tung Inter­es­sen­kol­li­sio­nen zu ver­mei­den. Des­halb prü­fen wir, bevor wir über­haupt nur Infor­ma­tio­nen ent­ge­gen­neh­men, ob wir, bezo­gen auf das jewei­li­ge Bau­vor­ha­ben, bereits die ande­re Sei­te bera­ten haben.

Die Inter­es­sen von Bau­trä­gern und Käu­fern sind natur­ge­mäß sehr gegen­sätz­lich. Es ist für uns und damit auch für unse­re Man­dan­ten von Vor­teil, auf­grund unse­rer Erfah­run­gen das jewei­li­ge Pro­blem auch aus der jeweils ande­ren Per­spek­ti­ve betrach­ten zu kön­nen. Dabei wer­den für unse­re Man­dan­ten auch Aspek­te sicht­bar, die sie vor­her nicht erkannt haben. Die Fähig­keit, die Per­spek­ti­ve zu wech­seln, ist auch erfor­der­lich, um die rich­ti­gen tak­ti­schen Ent­schei­dun­gen tref­fen zu können.

Bau­män­gel

Bau­män­gel am Son­der­ei­gen­tum oder am Gemein­schafts­ei­gen­tum haben gro­ßes Kon­flikt­po­ten­zi­al. Für die Erwer­ber ist es wich­tig, dass beim Auf­tre­ten von Män­geln von Anfang an rich­tig vor­ge­gan­gen wird, um ggf. z.B. über Ein­be­hal­te von Kauf­preis­an­tei­len Druck aus­zu­üben oder wirt­schaft­li­che Nach­tei­le zu kom­pen­sie­ren. Dem­ge­gen­über ist der Bau­trä­ger natür­lich bestrebt, mög­lichst kei­ne Zah­lungs­aus­fäl­le oder Zah­lungs­ver­spä­tun­gen hin­neh­men zu müs­sen, wes­halb von die­ser Sei­te ent­spre­chen­der Druck auf­ge­baut wird.

Über­ga­be der Wohnung

Eine wich­ti­ge Zäsur stellt in die­sem Zusam­men­hang die Über­ga­be der Woh­nung bei Bezugs­fer­tig­keit dar. Es ist für die Erwer­ber hei­kel ent­schei­den zu müs­sen, ob die mit dem Besitz­über­gang bei Bezugs­fer­tig­keit ver­bun­de­ne Abnah­me des Son­der­ei­gen­tums erklärt oder ver­wei­gert wird und ob und wenn ja in wel­cher Höhe Ein­be­hal­te gerecht­fer­tigt sind. Eben­so pro­ble­ma­tisch ist es für den Bau­trä­ger zu ent­schei­den, ob wegen Ein­be­hal­ten die Schlüs­sel­über­ga­be ver­wei­gert wird. Wir stel­len immer wie­der fest, dass weder Bau­trä­ger noch Erwer­ber wis­sen, dass die Schlüs­sel­über­ga­be und damit der Besitz­über­gang im gericht­li­chen Eil­ver­fah­ren, d.h. bin­nen weni­ger Tage, erzwun­gen wer­den kann.

Eben­so bestehen Unsi­cher­hei­ten auf bei­den Sei­ten, wann ins­be­son­de­re die in der End­pha­se des Bau­vor­ha­bens zu zah­len­den Raten fäl­lig sind und wann ein Sicher­heits­ein­be­halt aus­ge­zahlt wer­den muss.

Die Fra­ge der Abnah­me­fä­hig­keit stellt sich auch nach Fer­tig­stel­lung des Gemein­schafts­ei­gen­tums; eben­so die Fra­ge nach der Fäl­lig­keit von Raten, der Berech­ti­gung von Ein­be­hal­ten und der Berech­ti­gung, die Eigen­tums­um­schrei­bung ver­lan­gen bzw. ver­wei­gern zu können.

Bera­tung jetzt!

Es ist in jedem Fall in jeder Pha­se des Bau­vor­ha­bens sinn­voll, sich mög­lichst früh­zei­tig bera­ten zu las­sen. Wir stel­len immer wie­der fest, dass Erwer­ber unter dem Druck der Ereig­nis­se oder des Bau­trä­gers Zah­lun­gen leis­ten oder Erklä­run­gen abge­ben, zu denen sie nicht ver­pflich­tet sind und damit Rech­te und Druck­mit­tel aus der Hand geben. Auch Bau­trä­ger agie­ren oft falsch und gera­ten dabei ins Hin­ter­tref­fen, ver­lie­ren Pro­zes­se oder neh­men unnö­ti­ge Zah­lungs­aus­fäl­le hin.

Auch nach Abschluss eines Pro­jek­tes wer­den häu­fig Män­gel fest­ge­stellt. Wir set­zen die damit ver­bun­de­nen Ansprü­che der Erwer­ber oder WEG durch bzw. wir ver­su­chen, soweit wir Bau­trä­ger ver­tre­ten, die­se Ansprü­che abzu­weh­ren oder an Sub­un­ter­neh­mer durchzureichen.

Kos­ten

Abschlie­ßend sei noch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Kos­ten für unse­re anwalt­li­che Tätig­keit zwar ver­aus­lagt wer­den müs­sen, häu­fig aber ganz oder zum Teil von der jeweils ande­ren Par­tei als Scha­dens­er­satz zurück­ver­langt wer­den kön­nen; bei Erwer­bern idea­ler­wei­se als Abzug vom Kaufpreis.

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Bau­trä­ger­ver­trag: Form­nich­tig­keit von Nachtragsvereinbarungen?

Expo­sé bestimmt Leistungssoll

Besitz­über­ga­be der Eigen­tums­woh­nung per einst­wei­li­ger Verfügung?

Expo­sé wird nicht Vertragsinhalt!