Bauträgervertrag – Rechtsanwälte / Fachanwälte

Als auf das Baurecht spezialisierte Kanzlei beraten und vertreten wir sowohl Bauträger als auch Erwerber und Eigentümergemeinschaften (WEGs). Natürlich achten wir strikt darauf und sind auch standesrechtlich dazu verpflichtet, bei unserer Beratung und Vertretung Interessenkollisionen zu vermeiden. Deshalb prüfen wir, bevor wir überhaupt nur Informationen entgegennehmen, ob wir, bezogen auf das jeweilige Bauvorhaben, bereits die andere Seite beraten haben.

Die Interessen von Bauträgern und Käufern sind naturgemäß sehr gegensätzlich. Es ist für uns und damit auch für unsere Mandanten von Vorteil, aufgrund unserer Erfahrungen das jeweilige Problem auch aus der jeweils anderen Perspektive betrachten zu können. Dabei werden für unsere Mandanten auch Aspekte sichtbar, die sie vorher nicht erkannt haben. Die Fähigkeit, die Perspektive zu wechseln, ist auch erforderlich, um die richtigen taktischen Entscheidungen treffen zu können.

Baumängel

Baumängel am Sondereigentum oder am Gemeinschaftseigentum haben großes Konfliktpotenzial. Für die Erwerber ist es wichtig, dass beim Auftreten von Mängeln von Anfang an richtig vorgegangen wird, um ggf. z.B. über Einbehalte von Kaufpreisanteilen Druck auszuüben oder wirtschaftliche Nachteile zu kompensieren. Demgegenüber ist der Bauträger natürlich bestrebt, möglichst keine Zahlungsausfälle oder Zahlungsverspätungen hinnehmen zu müssen, weshalb von dieser Seite entsprechender Druck aufgebaut wird.

Übergabe der Wohnung

Eine wichtige Zäsur stellt in diesem Zusammenhang die Übergabe der Wohnung bei Bezugsfertigkeit dar. Es ist für die Erwerber heikel entscheiden zu müssen, ob die mit dem Besitzübergang bei Bezugsfertigkeit verbundene Abnahme des Sondereigentums erklärt oder verweigert wird und ob und wenn ja in welcher Höhe Einbehalte gerechtfertigt sind. Ebenso problematisch ist es für den Bauträger zu entscheiden, ob wegen Einbehalten die Schlüsselübergabe verweigert wird. Wir stellen immer wieder fest, dass weder Bauträger noch Erwerber wissen, dass die Schlüsselübergabe und damit der Besitzübergang im gerichtlichen Eilverfahren, d.h. binnen weniger Tage, erzwungen werden kann.

Ebenso bestehen Unsicherheiten auf beiden Seiten, wann insbesondere die in der Endphase des Bauvorhabens zu zahlenden Raten fällig sind und wann ein Sicherheitseinbehalt ausgezahlt werden muss.

Die Frage der Abnahmefähigkeit stellt sich auch nach Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums; ebenso die Frage nach der Fälligkeit von Raten, der Berechtigung von Einbehalten und der Berechtigung, die Eigentumsumschreibung verlangen bzw. verweigern zu können.

Beratung jetzt!

Es ist in jedem Fall in jeder Phase des Bauvorhabens sinnvoll, sich möglichst frühzeitig beraten zu lassen. Wir stellen immer wieder fest, dass Erwerber unter dem Druck der Ereignisse oder des Bauträgers Zahlungen leisten oder Erklärungen abgeben, zu denen sie nicht verpflichtet sind und damit Rechte und Druckmittel aus der Hand geben. Auch Bauträger agieren oft falsch und geraten dabei ins Hintertreffen, verlieren Prozesse oder nehmen unnötige Zahlungsausfälle hin.

Auch nach Abschluss eines Projektes werden häufig Mängel festgestellt. Wir setzen die damit verbundenen Ansprüche der Erwerber oder WEG durch bzw. wir versuchen, soweit wir Bauträger vertreten, diese Ansprüche abzuwehren oder an Subunternehmer durchzureichen.

Kosten

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit zwar verauslagt werden müssen, häufig aber ganz oder zum Teil von der jeweils anderen Partei als Schadensersatz zurückverlangt werden können; bei Erwerbern idealerweise als Abzug vom Kaufpreis.

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