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Auch eine Abnahme mit Mängeln ist eine Abnahme!

Anmerkung zu: OLG München, Urteil vom 29.10.2013, Az: 9 U 773/13 – BGH, Beschluss vom 10.07.2014, Az: VII ZR 322/13

Erwerber und Bauträger streiten darüber, ob die Erwerber das durch Bauträger-vertrag erworbene Gemeinschaftseigentum bereits abgenommen haben. Es fanden zwei Abnahmetermine statt, zu denen je ein von den Erwerbern unter-zeichnetes Abnahmeprotokoll angefertigt wurde. Die Erwerber hingegen meinen, in diesen beiden Terminen sei es im Wesentlichen nur um die Abnahme der im Sondereigentum gelegenen Teile des Gemeinschaftseigentums gegangen. Die ver-traglichen Regelungen für die Abnahme des übrigen Gemeinschaftseigentums seien nicht eingehalten worden. Hinzu komme, dass das Gemeinschaftseigentum im ersten Termin noch gar nicht fertiggestellt war.

Das OLG München und letztendlich auch der BGH geben dem Bauträger Recht. Das im ersten Termin erstellte und unterzeichnete Abnahmeprotokoll bekundet aus-drücklich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums bis auf im Protokoll aufge-führte Restarbeiten, die ihrerseits ausweislich eines weiteren Abnahmeprotokolls im zweiten Termin abgenommen worden seien. Die aufgelisteten Mängel hätten die Erwerber nicht davon abgehalten, eine umfassende Abnahme zu erklären. Selbst wenn die Abnahme wegen Mängeln und Restleistungen objektiv verfrüht gewesen wäre, wäre sie wirksam und könne jedenfalls nicht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden.

Hinweis:
Es steht dem Besteller frei, auch ein nicht abnahmereifes Werk abzunehmen.

Dies hat der BGH erst kürzlich wieder bestätigt. Umstritten ist, ob die Abnahme auch gegen den Willen des Unternehmers erklärt werden kann, z.B. um in den Anwendungsbereich der Mängelrechte des § 634 BGB zu gelangen.