BGH, Urteil vom 30.01.2020, Az: VII ZR 33/19

 

Die Frage, welchen Inhalt der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB hat, insbesondere anhand welcher Kriterien er zu berechnen ist, ist bislang ungeklärt gewesen. Der BGH hat hierzu nun eine Grundsatzentscheidung gefällt, die die zu diesem Problem bestehende Orientierungslosigkeit in Praxis und Rechtsprechung zumindest zum Teil beseitigen dürfte.

Im Ausgangsfall, entschieden durch das KG Berlin (Urteil vom 29.01.2019, Az: 21 U 122/18), wurden von einem öffentlichen Auftraggeber Trockenbauarbeiten für den Erweiterungsbau einer Ge-meinschaftsschule im Jahr 2016 ausgeschrieben. Diese Trockenbauarbeiten waren in drei unterschiedlichen Gebäuden zu erbringen. Für den Gebäudeteil „Schulerweiterung“ stellte das Kammer-gericht in der teilweise aufgehobenen Entscheidung zwar einen Annahmeverzug des Auftraggebers fest, da dieser das Baugrundstück nicht termingerecht zur Ausführung der vereinbarten Arbei-ten überlassen hat. Es lässt den Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers jedoch daran scheitern, dass die Entstehung eines Nachteils in Form von Vorhaltekosten für vergeblich bereitgehal-tene Produktionsmittel als anspruchsbegründende Voraussetzung für eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB nicht nachgewiesen sei.

Hiergegen wendet sich der BGH:

Nach Ansicht des BGH ist das Entstehen eines solchen Nachteils in Form von Vorhaltekosten für Produktionsmittel keine anspruchsbegründende Voraussetzung den Entschädigungsanspruch. Dies kann nach Ansicht des BGH weder dem Wortlaut des § 642 BGB entnommen werden noch dem Regelungszusammenhang. Vielmehr ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Anteile der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis + Gewinn sowie Allgemeine Geschäftskosten auf die vom Unternehmer während des Annahme-verzuges unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Der Tatrichter hat – so der BGH – festzustellen, inwieweit der Unternehmer während des Annahmeverzuges Produktions-mittel unproduktiv bereitgehalten hat und die hierauf entfallenden Anteile aus der vereinbarten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Der BGH fordert den Tatrichter ausdrücklich dazu auf, nach § 287 ZPO zu schätzen.

Zu den Vergütungsanteilen für unproduktiv bereitgehaltene Produktionsmittel gehören nach Auffassung des BGH nicht die infolge des Annahmeverzuges ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis + Gewinn.

Ferner ist zu prüfen, ob der Unternehmer während des Annahmeverzuges diese Produktionsmittel anderweit produktiv eingesetzt hat oder einsetzen konnte. Dabei soll es unbeachtlich sein, ob es sich hierbei um einen „echten Füllauftrag“, also einen Auftrag, der nur wegen des Annahmeverzuges angenommen und ausgeführt werden konnte, handelt oder nicht. Dieses aus § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB) entnommene Kriterium sei für den Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB irrelevant.

Darlegungs- und beweisbelastet für die obigen Kriterien ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Unternehmer als Anspruchssteller, wobei hier nochmals unterstrichen wird, dass diese Darle-gungsvoraussetzungen dadurch erleichtert werden, dass der Tatrichter zur Schätzung nach § 287 ZPO berechtigt ist. Auf der Grundlage des vom Unternehmer Vorgetragenen soll dann der Tatrich-ter eine Abwägungsentscheidung treffen und die angemessene Entschädigung bestimmen.

Hinweis:

Das Urteil des BGH dürfte die Geltendmachung und Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wegen Bauverzögerungen erheblich erleichtern.

Zu beachten ist aber nach wie vor, dass für den Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB ein Annahmeverzug des Bestellers Anspruchsvoraussetzung ist. Diese muss durch ein wörtliches Angebot herbeigeführt werden. Für ein solches Angebot der Leistung genügt eine Behinderungsanzeige. Diese ist aber auch unbedingt erforderlich. Nur in seltenen Fällen ist eine Behinderungsanzeige we-gen Offenkundigkeit entbehrlich.

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise drängt sich die Frage auf, ob diese als ein Fall der höheren Gewalt einzuordnen ist. Unter höherer Gewalt versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 22.04.2004, Az: III ZR 108/03). Die Corona-Krise ist von der WHO als Pandemie eingeordnet worden. Es dürfte also von höherer Gewalt auszugehen sein. Bei Verträgen, welche danach oder kurz zuvor geschlossen wurden, dürfte das Kriterium der Unvorhersehbarkeit allerdings nicht mehr vorliegen. Folglich ist jeder Fall besonders zu betrachten.

Im Wesentlichen dürften in diesem Zusammenhang Auswirkungen auf den Bauablauf, also auf die vertraglichen Pflichten zur Einhaltung von Terminen, in Betracht kommen. Zu beachten ist hierbei, dass schon das geringste Verschulden höhere Gewalt ausschließt. Beim Eintritt höherer Gewalt wird die betroffene Vertragspartei von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei, ohne dass hieraus Ansprüche der anderen Vertragspartei resultieren. Vorstellbar ist eine Unterbrechung wegen dem Ausfall von Arbeitskräften aufgrund von Quarantäne, der Einrichtung von Schutzzonen, dem Zusammenbrechen von Lieferketten oder weil ausländische Arbeitnehmer an einer Einreise gehindert werden. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B werden in solchen Fällen die Ausführungsfristen verlängert. Bei extremen Verzögerungen müssen diese unter Umständen sogar neu vereinbart werden. Vertragsstrafe bzw. Verzugsschaden scheiden ebenfalls aus, wenn wegen höherer Gewalt vertraglich vereinbarte Termine vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden.

Ganz gravierende Sondersituationen können auch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Allerdings ist hier erst zu prüfen, ob nicht durch Vertragsanpassung das ursprüngliche Risikogefüge wiederhergestellt werden kann.

Jedenfalls ist dringend zu empfehlen, dass Behinderungsanzeigen erfolgen. Wie immer ist in der Behinderungsanzeige darzulegen, worin die Behinderung besteht und wie sich das jeweilige Ereignis auf den Produktionsprozess des Auftragnehmers auswirkt.

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2018, Az: 8 U 171/17

Der Bauherr beauftragt einen Dachdecker mit der Erneuerung einer Dachfläche. Es wird eine Anzahlung in Höhe von 32.000,00 € geleistet. Nachdem der Dachdecker die Hälfte des Daches bearbeitet hat, wird eine Abschlagsrechnung in Höhe von 15.000,00 € gestellt.

Der Bauherr zahlt diese Rechnung mit der Begründung nicht, dass der Werklohn für die Dachdeckerarbeiten auf 32.600,00 € festgeschrieben worden sei. In der Folge führt der Dachdecker keine weiteren Arbeiten aus. Der Bauherr wendet weitere 24.500,00 € zur Fertigstellung der eingestellten Arbeiten auf. Diesen Betrag klagt er sodann gegen den Dachdecker ein.

Die Klage des Bauherrn bleibt erfolglos. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Aufwands für die Fertigstellung steht dem Bauherrn nicht zu. Zutreffend ist zwar, dass der Dachdecker seine Arbeiten nicht einstellen durfte und deshalb seine vertraglichen Pflichten zur Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten verletzt hat. Diese Pflichtverletzung allein begründet jedoch keinen Schadensersatzanspruch. Vielmehr ist von Gesetzes wegen erforderlich, dass der Bauherr dem Unternehmer eine Frist zur Leistung setzt. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Drittunternehmen wurde beauftragt, ohne dem Dachdecker zuvor eine Nachfrist zur Leistung zu setzen. Zwar ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wird. Jedoch hat diese Ausnahme vorliegend nicht gegriffen. Es sind strenge Voraussetzungen an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung ist nicht bereits dann anzunehmen, weil der Schuldner seine Leistungspflicht bestreitet. Vielmehr muss die Weigerung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein, weshalb es als ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner sich von einer Fristsetzung umstimmen lässt. Dies wurde vorliegend verneint. Der Bauherr und der Dachdecker haben sich über den Werklohn gestritten und der Dachdecker hat die weitere Ausführung seiner Arbeiten von der Bezahlung seiner Rechnung abhängig gemacht. Damit hat der Dachdecker die Weiterarbeit von einer Bedingung abhängig gemacht, wodurch er seine grundsätzliche Pflicht zur Fertigstellung gerade nicht in Abrede gestellt hat. Eine Fristsetzung war damit erforderlich. Eine Fristsetzung hätte dem Dachdecker die Möglichkeit eingeräumt, zu überdenken, ob er wegen der streitigen Werklohnforderung weiter seine Leistung zurückhält.

Hinweis:

Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist immer anhand des Einzelfalls zu beurteilen.

OLG München, Beschluss vom 25.09.2017, Az: 9 U 1847/17 Bau

Die Parteien sind durch VOB/B-Bauvertrag miteinander verbunden. Im Vertrag ist vereinbart, dass die Leistung des Auftragnehmers nach Fertigstellung förmlich abzunehmen und eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer schickt nach Durchführung der Arbeiten dem Auftraggeber eine Fertigstellungsanzeige. Der Auftraggeber hält die Zahlung zurück, weil die vertraglich vereinbarte Dokumentation seitens des Auftragnehmers noch nicht vorgelegt worden ist. Der Auftraggeber hält daher die Leistung des Auftragnehmers nicht für abnahmereif und widerspricht. Der Auftragnehmer er-hebt Klage auf Zahlung von Werklohn. Das Landgericht weist die Klage mangels erfolgter Abnahme und nicht gegebener Abnahmereife als derzeit unbegründet ab. Der Auftragnehmer legt gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Die Berufung des Auftragnehmers bleibt erfolglos. Die Forderung des Auftrag-nehmers ist nicht fällig. Auch das Berufungsgericht stellt fest, dass es sowohl an einer Abnahme, als auch an der Abnahmereife fehlt. Durch die Fertigstellungs-anzeige ist die Abnahme nicht eingetreten. Die Parteien haben eine förmliche Abnahme vereinbart, weshalb andere Formen der Abnahme ausgeschlossen sind. Wird die förmliche Abnahme vereinbart, ist die Abnahmeerklärung des Auftraggebers formbedürftig. Ferner sind auch die Abnahmevoraussetzungen nicht gegeben, weil der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Dokumen-tation noch nicht übergeben hat.

Hinweis:

Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme schließt die Möglichkeit einer schlüssigen Abnahme (beispielweise durch Ingebrauchnahme) nicht von vornherein aus. Die Parteien können nämlich auf eine vereinbarte förmliche Abnahme einvernehmlich auch verzichten. Ein solcher Verzicht ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellt und der Auftraggeber die fertiggestellte Bauleistung in Benutzung nimmt, ohne dass eine der Parteien deutlich macht, dass noch auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückzukommen ist. Unerheblich ist hierbei, ob sich die Parteien der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart ist oder ob dies lediglich vergessen worden ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Berechtigung der Abnahme wegen einer fehlenden Dokumentation zu verweigern nicht abstrakt zu beantworten, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Im Rahmen der Abnahmeerklärung ist weiter von Bedeutung, dass es sich bei der Abnahme um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Auftraggebers handelt. Die Leistung ist auch dann abgenommen, wenn nur der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschreibt und der Auftragnehmer seine Unterschrift verweigert.

OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018, Az: 2 U 660/17

Der Bauherr eines Einfamilienhauses beauftragt einen Architekten mit der Objektplanung. Das Einfamilienhaus wird zwischen Januar 2006 und Juli 2007 errichtet und Ende Juli 2007 bezogen. Es erfolgte eine vollständige Zahlung der Schlussrechnung des Architekten im Dezember 2006. Im Jahr 2011 treten Mängel am Außenputz und am Dach des Gebäudes auf. Im selben Jahr leitet der Bauherr gegen das bauausführende Unternehmen ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verkündet dem Architekten in diesem Verfahren den Streit. Nachdem das selbstständige Beweisverfahren durchgeführt ist, erhebt der Bauherr Klage gegen den Architekten.

Die Klage des Bauherrn gegen den Architekten bleibt erfolglos. Die gegen den Architekten mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche waren bereits vor Klageerhebung verjährt. Zunächst wurde festgestellt, dass der Architekt im Rahmen der Verjährung die Beweislast dafür trägt, dass er nicht mit der Leistungsphase 9 der HOAI beauftragt war. Im vorliegenden Fall konnte der Architekt diesen Beweis erbringen. Das Gericht stellte sodann fest, dass von einer konkludenten Abnahme der Architektenleistung durch schlüssiges Verhalten dann ausgegangen werden kann, wenn der Architekt das Verhalten des Bauherrn als Billigung seiner Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.

Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Bauherr die Schluss-rechnung des Architekten vollständig bezahlt und sechs Monate nach Einzug keine Mängel an den Leistungen des Architekten moniert. Der Bauherr ist Ende Juli 2007 in das Gebäude eingezogen, weshalb unter Berücksichtigung der sechs Monate von einem Verjährungsbeginn Ende Januar 2008 und von einem Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist Ende Januar 2013 auszugehen ist. Der Lauf der Verjährung wurde auch nicht durch die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren gehemmt, weil eine Verjährungshemmung nur dann eintritt, wenn die Streitverkündung zulässig ist. In diesem Fall war die Streitverkündung allerdings unzulässig, weil das bauausführende Unternehmen und der Architekt gesamtschuldnerisch für die Mängel haften und nicht alternativ. Die Streitverkündung war demnach unzulässig. Die Klageerhebung im Jahr 2017 erfolgte damit nach Eintritt der Verjährung.

Hinweis:

Zeigen sich in Schadensangelegenheiten mehrere Verantwortliche, ist sorgfältig darauf zu achten, dass gegenüber einem möglichen Verantwortlichen etwaige Ansprüche nicht verjähren. Der Bauherr hätte die Verjährung gegenüber dem Architekten abwenden können, wenn er das selbstständige Beweisverfahren nicht nur gegen das Bauunternehmen, sondern auch gegen den Architekten geführt hätte.

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2018, Az: 21 U 78/17

Der Bauherr beauftragt einen Bauingenieur zur Objektüberwachung und Bauleitung. Der Bauherr behauptet, der Bauingenieur habe Beträge nicht zur Auszahlung freigeben dürfen, weil dies dem Leistungsstand nicht entsprochen hätte. Es lägen insbesondere weder Stundenlohnaufträge noch Stundenlohnnach-weise vor. Hinzukommend sei bei einigen abgerechneten Positionen kein Auftrag erteilt worden. Das bauausführende Unternehmen ist insolvent. Der Bauherr verklagt den Bauingenieur zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen mangelhafter Rechnungsprüfung. Der Bauingenieur habe die Leistungserbringung des ausführenden Unternehmens nicht richtig überprüft.

Das LG verurteilt den Bauingenieur zur Zahlung. Die hiergegen eingelegte Berufung des Bauingenieurs bleibt erfolglos. Im Rahmen der Leistungsphase 8 der HOAI (Bauüberwachung und Bauleitung) war Teil der Grundleistungen des Bauingenieurs die Rechnungsprüfung. Es ist damit seine Aufgabe, Abschlags- und Schlussrechnung dahingehend zu überprüfen, ob die abgerechneten Preise mit den vereinbarten Preisen übereinstimmen und ob die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand entsprechen. Der Bauingenieur ist verpflichtet, vor Freigabe von Akontozahlungen oder der Schlussrechnung im Einzelnen zu prüfen, ob die abgerechneten Werkleistungen ordnungsgemäß und vertragsgemäß erbracht worden sind. Indem der Bauingenieur nicht gerechtfertigte Schlussrechnungspositionen zur Zahlung freigab, ist die Prüfung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Im Ergebnis war die Schlussrechnung zu hoch, weil das bauausführende Unternehmen Leistungen abrechnete, die es hätte nicht abrechnen dürfen und gegenüber dem vertraglich Vereinbarten zu hohe Preise ansetzte. Der Teil, welcher unberechtigt gezahlt worden ist, stellt für den Bauherrn einen Schaden dar.

Hinweis:

 Der Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Bauingenieur besteht unabhängig davon, ob etwaige Rückzahlungsansprüche gegen das bauausführende Unternehmen bestehen. Der mit der Leistungsphase 8 beauftragte Bauingenieur hat damit vor Freigabe der Rechnungen diese sorgfältig zu prüfen.