Bauleiter muss Schadensersatz zahlen bei Freigabe überzogener Rechnungen
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2018, Az: 21 U 78/17
Der Bauherr beauftragt einen Bauingenieur zur Objektüberwachung und Bauleitung. Der Bauherr behauptet, der Bauingenieur habe Beträge nicht zur Auszahlung freigeben dürfen, weil dies dem Leistungsstand nicht entsprochen hätte. Es lägen insbesondere weder Stundenlohnaufträge noch Stundenlohnnach-weise vor. Hinzukommend sei bei einigen abgerechneten Positionen kein Auftrag erteilt worden. Das bauausführende Unternehmen ist insolvent. Der Bauherr verklagt den Bauingenieur zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen mangelhafter Rechnungsprüfung. Der Bauingenieur habe die Leistungserbringung des ausführenden Unternehmens nicht richtig überprüft.
Das LG verurteilt den Bauingenieur zur Zahlung. Die hiergegen eingelegte Berufung des Bauingenieurs bleibt erfolglos. Im Rahmen der Leistungsphase 8 der HOAI (Bauüberwachung und Bauleitung) war Teil der Grundleistungen des Bauingenieurs die Rechnungsprüfung. Es ist damit seine Aufgabe, Abschlags- und Schlussrechnung dahingehend zu überprüfen, ob die abgerechneten Preise mit den vereinbarten Preisen übereinstimmen und ob die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand entsprechen. Der Bauingenieur ist verpflichtet, vor Freigabe von Akontozahlungen oder der Schlussrechnung im Einzelnen zu prüfen, ob die abgerechneten Werkleistungen ordnungsgemäß und vertragsgemäß erbracht worden sind. Indem der Bauingenieur nicht gerechtfertigte Schlussrechnungspositionen zur Zahlung freigab, ist die Prüfung nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Im Ergebnis war die Schlussrechnung zu hoch, weil das bauausführende Unternehmen Leistungen abrechnete, die es hätte nicht abrechnen dürfen und gegenüber dem vertraglich Vereinbarten zu hohe Preise ansetzte. Der Teil, welcher unberechtigt gezahlt worden ist, stellt für den Bauherrn einen Schaden dar.
Hinweis:
Der Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Bauingenieur besteht unabhängig davon, ob etwaige Rückzahlungsansprüche gegen das bauausführende Unternehmen bestehen. Der mit der Leistungsphase 8 beauftragte Bauingenieur hat damit vor Freigabe der Rechnungen diese sorgfältig zu prüfen.