Bau­lei­ter muss Scha­dens­er­satz zah­len bei Frei­ga­be über­zo­ge­ner Rechnungen

OLG Frank­furt, Urteil vom 17.08.2018, Az: 21 U 78/17

Der Bau­herr beauf­tragt einen Bau­in­ge­nieur zur Objekt­über­wa­chung und Bau­lei­tung. Der Bau­herr behaup­tet, der Bau­in­ge­nieur habe Beträ­ge nicht zur Aus­zah­lung frei­ge­ben dür­fen, weil dies dem Leis­tungs­stand nicht ent­spro­chen hät­te. Es lägen ins­be­son­de­re weder Stun­den­lohn­auf­trä­ge noch Stun­den­lohn­nach-wei­se vor. Hin­zu­kom­mend sei bei eini­gen abge­rech­ne­ten Posi­tio­nen kein Auf­trag erteilt wor­den. Das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men ist insol­vent. Der Bau­herr ver­klagt den Bau­in­ge­nieur zur Zah­lung eines Scha­dens­er­sat­zes wegen man­gel­haf­ter Rech­nungs­prü­fung. Der Bau­in­ge­nieur habe die Leis­tungs­er­brin­gung des aus­füh­ren­den Unter­neh­mens nicht rich­tig überprüft.

Das LG ver­ur­teilt den Bau­in­ge­nieur zur Zah­lung. Die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Beru­fung des Bau­in­ge­nieurs bleibt erfolg­los. Im Rah­men der Leis­tungs­pha­se 8 der HOAI (Bau­über­wa­chung und Bau­lei­tung) war Teil der Grund­leis­tun­gen des Bau­in­ge­nieurs die Rech­nungs­prü­fung. Es ist damit sei­ne Auf­ga­be, Abschlags- und Schluss­rech­nung dahin­ge­hend zu über­prü­fen, ob die abge­rech­ne­ten Prei­se mit den ver­ein­bar­ten Prei­sen über­ein­stim­men und ob die abge­rech­ne­ten Men­gen dem Leis­tungs­stand ent­spre­chen. Der Bau­in­ge­nieur ist ver­pflich­tet, vor Frei­ga­be von Akon­to­zah­lun­gen oder der Schluss­rech­nung im Ein­zel­nen zu prü­fen, ob die abge­rech­ne­ten Werk­leis­tun­gen ord­nungs­ge­mäß und ver­trags­ge­mäß erbracht wor­den sind. Indem der Bau­in­ge­nieur nicht gerecht­fer­tig­te Schluss­rech­nungs­po­si­tio­nen zur Zah­lung frei­gab, ist die Prü­fung nicht ord­nungs­ge­mäß erfolgt.

Im Ergeb­nis war die Schluss­rech­nung zu hoch, weil das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men Leis­tun­gen abrech­ne­te, die es hät­te nicht abrech­nen dür­fen und gegen­über dem ver­trag­lich Ver­ein­bar­ten zu hohe Prei­se ansetz­te. Der Teil, wel­cher unbe­rech­tigt gezahlt wor­den ist, stellt für den Bau­herrn einen Scha­den dar.

Hin­weis:

 Der Anspruch des Bau­herrn gegen­über dem Bau­in­ge­nieur besteht unab­hän­gig davon, ob etwa­ige Rück­zah­lungs­an­sprü­che gegen das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men bestehen. Der mit der Leis­tungs­pha­se 8 beauf­trag­te Bau­in­ge­nieur hat damit vor Frei­ga­be der Rech­nun­gen die­se sorg­fäl­tig zu prüfen.