Wann gilt eine Archi­tek­ten­leis­tung als abgenommen?

OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018, Az: 2 U 660/17

Der Bau­herr eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses beauf­tragt einen Archi­tek­ten mit der Objekt­pla­nung. Das Ein­fa­mi­li­en­haus wird zwi­schen Janu­ar 2006 und Juli 2007 errich­tet und Ende Juli 2007 bezo­gen. Es erfolg­te eine voll­stän­di­ge Zah­lung der Schluss­rech­nung des Archi­tek­ten im Dezem­ber 2006. Im Jahr 2011 tre­ten Män­gel am Außen­putz und am Dach des Gebäu­des auf. Im sel­ben Jahr lei­tet der Bau­herr gegen das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men ein selbst­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren ein und ver­kün­det dem Archi­tek­ten in die­sem Ver­fah­ren den Streit. Nach­dem das selbst­stän­di­ge Beweis­ver­fah­ren durch­ge­führt ist, erhebt der Bau­herr Kla­ge gegen den Architekten.

Die Kla­ge des Bau­herrn gegen den Archi­tek­ten bleibt erfolg­los. Die gegen den Archi­tek­ten mit der Kla­ge gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che waren bereits vor Kla­ge­er­he­bung ver­jährt. Zunächst wur­de fest­ge­stellt, dass der Archi­tekt im Rah­men der Ver­jäh­rung die Beweis­last dafür trägt, dass er nicht mit der Leis­tungs­pha­se 9 der HOAI beauf­tragt war. Im vor­lie­gen­den Fall konn­te der Archi­tekt die­sen Beweis erbrin­gen. Das Gericht stell­te sodann fest, dass von einer kon­klu­den­ten Abnah­me der Archi­tek­ten­leis­tung durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten dann aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn der Archi­tekt das Ver­hal­ten des Bau­herrn als Bil­li­gung sei­ner Leis­tung als im Wesent­li­chen ver­trags­ge­recht ver­ste­hen darf.

Von einer kon­klu­den­ten Abnah­me ist aus­zu­ge­hen, wenn der Bau­herr die Schluss-rech­nung des Archi­tek­ten voll­stän­dig bezahlt und sechs Mona­te nach Ein­zug kei­ne Män­gel an den Leis­tun­gen des Archi­tek­ten moniert. Der Bau­herr ist Ende Juli 2007 in das Gebäu­de ein­ge­zo­gen, wes­halb unter Berück­sich­ti­gung der sechs Mona­te von einem Ver­jäh­rungs­be­ginn Ende Janu­ar 2008 und von einem Ablauf der fünf­jäh­ri­gen Ver­jäh­rungs­frist Ende Janu­ar 2013 aus­zu­ge­hen ist. Der Lauf der Ver­jäh­rung wur­de auch nicht durch die Streit­ver­kün­dung im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren gehemmt, weil eine Ver­jäh­rungs­hem­mung nur dann ein­tritt, wenn die Streit­ver­kün­dung zuläs­sig ist. In die­sem Fall war die Streit­ver­kün­dung aller­dings unzu­läs­sig, weil das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men und der Archi­tekt gesamt­schuld­ne­risch für die Män­gel haf­ten und nicht alter­na­tiv. Die Streit­ver­kün­dung war dem­nach unzu­läs­sig. Die Kla­ge­er­he­bung im Jahr 2017 erfolg­te damit nach Ein­tritt der Verjährung.

Hin­weis:

Zei­gen sich in Scha­dens­an­ge­le­gen­hei­ten meh­re­re Ver­ant­wort­li­che, ist sorg­fäl­tig dar­auf zu ach­ten, dass gegen­über einem mög­li­chen Ver­ant­wort­li­chen etwa­ige Ansprü­che nicht ver­jäh­ren. Der Bau­herr hät­te die Ver­jäh­rung gegen­über dem Archi­tek­ten abwen­den kön­nen, wenn er das selbst­stän­di­ge Beweis­ver­fah­ren nicht nur gegen das Bau­un­ter­neh­men, son­dern auch gegen den Archi­tek­ten geführt hätte.