Wann gilt eine Architektenleistung als abgenommen?
OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018, Az: 2 U 660/17
Der Bauherr eines Einfamilienhauses beauftragt einen Architekten mit der Objektplanung. Das Einfamilienhaus wird zwischen Januar 2006 und Juli 2007 errichtet und Ende Juli 2007 bezogen. Es erfolgte eine vollständige Zahlung der Schlussrechnung des Architekten im Dezember 2006. Im Jahr 2011 treten Mängel am Außenputz und am Dach des Gebäudes auf. Im selben Jahr leitet der Bauherr gegen das bauausführende Unternehmen ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verkündet dem Architekten in diesem Verfahren den Streit. Nachdem das selbstständige Beweisverfahren durchgeführt ist, erhebt der Bauherr Klage gegen den Architekten.
Die Klage des Bauherrn gegen den Architekten bleibt erfolglos. Die gegen den Architekten mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche waren bereits vor Klageerhebung verjährt. Zunächst wurde festgestellt, dass der Architekt im Rahmen der Verjährung die Beweislast dafür trägt, dass er nicht mit der Leistungsphase 9 der HOAI beauftragt war. Im vorliegenden Fall konnte der Architekt diesen Beweis erbringen. Das Gericht stellte sodann fest, dass von einer konkludenten Abnahme der Architektenleistung durch schlüssiges Verhalten dann ausgegangen werden kann, wenn der Architekt das Verhalten des Bauherrn als Billigung seiner Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Bauherr die Schluss-rechnung des Architekten vollständig bezahlt und sechs Monate nach Einzug keine Mängel an den Leistungen des Architekten moniert. Der Bauherr ist Ende Juli 2007 in das Gebäude eingezogen, weshalb unter Berücksichtigung der sechs Monate von einem Verjährungsbeginn Ende Januar 2008 und von einem Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist Ende Januar 2013 auszugehen ist. Der Lauf der Verjährung wurde auch nicht durch die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren gehemmt, weil eine Verjährungshemmung nur dann eintritt, wenn die Streitverkündung zulässig ist. In diesem Fall war die Streitverkündung allerdings unzulässig, weil das bauausführende Unternehmen und der Architekt gesamtschuldnerisch für die Mängel haften und nicht alternativ. Die Streitverkündung war demnach unzulässig. Die Klageerhebung im Jahr 2017 erfolgte damit nach Eintritt der Verjährung.
Hinweis:
Zeigen sich in Schadensangelegenheiten mehrere Verantwortliche, ist sorgfältig darauf zu achten, dass gegenüber einem möglichen Verantwortlichen etwaige Ansprüche nicht verjähren. Der Bauherr hätte die Verjährung gegenüber dem Architekten abwenden können, wenn er das selbstständige Beweisverfahren nicht nur gegen das Bauunternehmen, sondern auch gegen den Architekten geführt hätte.