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Coro­na-Kri­se und die Abwick­lung von Bauverträgen

Im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Kri­se drängt sich die Fra­ge auf, ob die­se als ein Fall der höhe­ren Gewalt ein­zu­ord­nen ist. Unter höhe­rer Gewalt ver­steht die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung ein betriebs­frem­des, von außen durch ele­men­ta­re Natur­kräf­te oder Hand­lun­gen drit­ter Per­so­nen her­bei­ge­führ­tes Ereig­nis, das nach mensch­li­cher Ein­sicht und Erfah­rung unvor­her­seh­bar ist, mit wirt­schaft­lich erträg­li­chen Mit­teln auch durch äußers­te, nach der Sach­la­ge ver­nünf­ti­ger­wei­se zu erwar­ten­de Sorg­falt nicht ver­hü­tet oder unschäd­lich gemacht wer­den kann und auch nicht wegen sei­ner Häu­fig­keit vom Betriebs­un­ter­neh­men in Kauf zu neh­men ist (BGH, Urteil vom 22.04.2004, Az: III ZR 108/03). Die Coro­na-Kri­se ist von der WHO als Pan­de­mie ein­ge­ord­net wor­den. Es dürf­te also von höhe­rer Gewalt aus­zu­ge­hen sein. Bei Ver­trä­gen, wel­che danach oder kurz zuvor geschlos­sen wur­den, dürf­te das Kri­te­ri­um der Unvor­her­seh­bar­keit aller­dings nicht mehr vor­lie­gen. Folg­lich ist jeder Fall beson­ders zu betrachten.

Im Wesent­li­chen dürf­ten in die­sem Zusam­men­hang Aus­wir­kun­gen auf den Bau­ab­lauf, also auf die ver­trag­li­chen Pflich­ten zur Ein­hal­tung von Ter­mi­nen, in Betracht kom­men. Zu beach­ten ist hier­bei, dass schon das gerings­te Ver­schul­den höhe­re Gewalt aus­schließt. Beim Ein­tritt höhe­rer Gewalt wird die betrof­fe­ne Ver­trags­par­tei von ihren ver­trag­li­chen Leis­tungs­pflich­ten frei, ohne dass hier­aus Ansprü­che der ande­ren Ver­trags­par­tei resul­tie­ren. Vor­stell­bar ist eine Unter­bre­chung wegen dem Aus­fall von Arbeits­kräf­ten auf­grund von Qua­ran­tä­ne, der Ein­rich­tung von Schutz­zo­nen, dem Zusam­men­bre­chen von Lie­fer­ket­ten oder weil aus­län­di­sche Arbeit­neh­mer an einer Ein­rei­se gehin­dert wer­den. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B wer­den in sol­chen Fäl­len die Aus­füh­rungs­fris­ten ver­län­gert. Bei extre­men Ver­zö­ge­run­gen müs­sen die­se unter Umstän­den sogar neu ver­ein­bart wer­den. Ver­trags­stra­fe bzw. Ver­zugs­scha­den schei­den eben­falls aus, wenn wegen höhe­rer Gewalt ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ter­mi­ne vom Auf­trag­neh­mer nicht ein­ge­hal­ten werden.

Ganz gra­vie­ren­de Son­der­si­tua­tio­nen kön­nen auch zum Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge füh­ren. Aller­dings ist hier erst zu prü­fen, ob nicht durch Ver­trags­an­pas­sung das ursprüng­li­che Risi­ko­ge­fü­ge wie­der­her­ge­stellt wer­den kann.

Jeden­falls ist drin­gend zu emp­feh­len, dass Behin­de­rungs­an­zei­gen erfol­gen. Wie immer ist in der Behin­de­rungs­an­zei­ge dar­zu­le­gen, wor­in die Behin­de­rung besteht und wie sich das jewei­li­ge Ereig­nis auf den Pro­duk­ti­ons­pro­zess des Auf­trag­neh­mers auswirkt.