Corona-Krise und die Abwicklung von Bauverträgen
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise drängt sich die Frage auf, ob diese als ein Fall der höheren Gewalt einzuordnen ist. Unter höherer Gewalt versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 22.04.2004, Az: III ZR 108/03). Die Corona-Krise ist von der WHO als Pandemie eingeordnet worden. Es dürfte also von höherer Gewalt auszugehen sein. Bei Verträgen, welche danach oder kurz zuvor geschlossen wurden, dürfte das Kriterium der Unvorhersehbarkeit allerdings nicht mehr vorliegen. Folglich ist jeder Fall besonders zu betrachten.
Im Wesentlichen dürften in diesem Zusammenhang Auswirkungen auf den Bauablauf, also auf die vertraglichen Pflichten zur Einhaltung von Terminen, in Betracht kommen. Zu beachten ist hierbei, dass schon das geringste Verschulden höhere Gewalt ausschließt. Beim Eintritt höherer Gewalt wird die betroffene Vertragspartei von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei, ohne dass hieraus Ansprüche der anderen Vertragspartei resultieren. Vorstellbar ist eine Unterbrechung wegen dem Ausfall von Arbeitskräften aufgrund von Quarantäne, der Einrichtung von Schutzzonen, dem Zusammenbrechen von Lieferketten oder weil ausländische Arbeitnehmer an einer Einreise gehindert werden. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B werden in solchen Fällen die Ausführungsfristen verlängert. Bei extremen Verzögerungen müssen diese unter Umständen sogar neu vereinbart werden. Vertragsstrafe bzw. Verzugsschaden scheiden ebenfalls aus, wenn wegen höherer Gewalt vertraglich vereinbarte Termine vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden.
Ganz gravierende Sondersituationen können auch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Allerdings ist hier erst zu prüfen, ob nicht durch Vertragsanpassung das ursprüngliche Risikogefüge wiederhergestellt werden kann.
Jedenfalls ist dringend zu empfehlen, dass Behinderungsanzeigen erfolgen. Wie immer ist in der Behinderungsanzeige darzulegen, worin die Behinderung besteht und wie sich das jeweilige Ereignis auf den Produktionsprozess des Auftragnehmers auswirkt.