Strenge Anforderungen an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2018, Az: 8 U 171/17

Der Bauherr beauftragt einen Dachdecker mit der Erneuerung einer Dachfläche. Es wird eine Anzahlung in Höhe von 32.000,00 € geleistet. Nachdem der Dachdecker die Hälfte des Daches bearbeitet hat, wird eine Abschlagsrechnung in Höhe von 15.000,00 € gestellt.

Der Bauherr zahlt diese Rechnung mit der Begründung nicht, dass der Werklohn für die Dachdeckerarbeiten auf 32.600,00 € festgeschrieben worden sei. In der Folge führt der Dachdecker keine weiteren Arbeiten aus. Der Bauherr wendet weitere 24.500,00 € zur Fertigstellung der eingestellten Arbeiten auf. Diesen Betrag klagt er sodann gegen den Dachdecker ein.

Die Klage des Bauherrn bleibt erfolglos. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Aufwands für die Fertigstellung steht dem Bauherrn nicht zu. Zutreffend ist zwar, dass der Dachdecker seine Arbeiten nicht einstellen durfte und deshalb seine vertraglichen Pflichten zur Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten verletzt hat. Diese Pflichtverletzung allein begründet jedoch keinen Schadensersatzanspruch. Vielmehr ist von Gesetzes wegen erforderlich, dass der Bauherr dem Unternehmer eine Frist zur Leistung setzt. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Drittunternehmen wurde beauftragt, ohne dem Dachdecker zuvor eine Nachfrist zur Leistung zu setzen. Zwar ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wird. Jedoch hat diese Ausnahme vorliegend nicht gegriffen. Es sind strenge Voraussetzungen an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung ist nicht bereits dann anzunehmen, weil der Schuldner seine Leistungspflicht bestreitet. Vielmehr muss die Weigerung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein, weshalb es als ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner sich von einer Fristsetzung umstimmen lässt. Dies wurde vorliegend verneint. Der Bauherr und der Dachdecker haben sich über den Werklohn gestritten und der Dachdecker hat die weitere Ausführung seiner Arbeiten von der Bezahlung seiner Rechnung abhängig gemacht. Damit hat der Dachdecker die Weiterarbeit von einer Bedingung abhängig gemacht, wodurch er seine grundsätzliche Pflicht zur Fertigstellung gerade nicht in Abrede gestellt hat. Eine Fristsetzung war damit erforderlich. Eine Fristsetzung hätte dem Dachdecker die Möglichkeit eingeräumt, zu überdenken, ob er wegen der streitigen Werklohnforderung weiter seine Leistung zurückhält.

Hinweis:

Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist immer anhand des Einzelfalls zu beurteilen.