Stren­ge Anfor­de­run­gen an das Vor­lie­gen einer ernst­haf­ten und end­gül­ti­gen Erfüllungsverweigerung

OLG Bam­berg, Beschluss vom 30.01.2018, Az: 8 U 171/17

Der Bau­herr beauf­tragt einen Dach­de­cker mit der Erneue­rung einer Dach­flä­che. Es wird eine Anzah­lung in Höhe von 32.000,00 € geleis­tet. Nach­dem der Dach­de­cker die Hälf­te des Daches bear­bei­tet hat, wird eine Abschlags­rech­nung in Höhe von 15.000,00 € gestellt.

Der Bau­herr zahlt die­se Rech­nung mit der Begrün­dung nicht, dass der Werk­lohn für die Dach­de­cker­ar­bei­ten auf 32.600,00 € fest­ge­schrie­ben wor­den sei. In der Fol­ge führt der Dach­de­cker kei­ne wei­te­ren Arbei­ten aus. Der Bau­herr wen­det wei­te­re 24.500,00 € zur Fer­tig­stel­lung der ein­ge­stell­ten Arbei­ten auf. Die­sen Betrag klagt er sodann gegen den Dach­de­cker ein.

Die Kla­ge des Bau­herrn bleibt erfolg­los. Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen des Auf­wands für die Fer­tig­stel­lung steht dem Bau­herrn nicht zu. Zutref­fend ist zwar, dass der Dach­de­cker sei­ne Arbei­ten nicht ein­stel­len durf­te und des­halb sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten zur Fer­tig­stel­lung der Dach­de­cker­ar­bei­ten ver­letzt hat. Die­se Pflicht­ver­let­zung allein begrün­det jedoch kei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch. Viel­mehr ist von Geset­zes wegen erfor­der­lich, dass der Bau­herr dem Unter­neh­mer eine Frist zur Leis­tung setzt. Dies ist vor­lie­gend nicht erfolgt. Das Dritt­un­ter­neh­men wur­de beauf­tragt, ohne dem Dach­de­cker zuvor eine Nach­frist zur Leis­tung zu set­zen. Zwar ist eine Frist­set­zung ent­behr­lich, wenn die Leis­tung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert wird. Jedoch hat die­se Aus­nah­me vor­lie­gend nicht gegrif­fen. Es sind stren­ge Vor­aus­set­zun­gen an das Vor­lie­gen einer ernst­haf­ten und end­gül­ti­gen Erfül­lungs­ver­wei­ge­rung zu stel­len. Eine Erfül­lungs­ver­wei­ge­rung ist nicht bereits dann anzu­neh­men, weil der Schuld­ner sei­ne Leis­tungs­pflicht bestrei­tet. Viel­mehr muss die Wei­ge­rung als das letz­te Wort des Schuld­ners auf­zu­fas­sen sein, wes­halb es als aus­ge­schlos­sen erscheint, dass der Schuld­ner sich von einer Frist­set­zung umstim­men lässt. Dies wur­de vor­lie­gend ver­neint. Der Bau­herr und der Dach­de­cker haben sich über den Werk­lohn gestrit­ten und der Dach­de­cker hat die wei­te­re Aus­füh­rung sei­ner Arbei­ten von der Bezah­lung sei­ner Rech­nung abhän­gig gemacht. Damit hat der Dach­de­cker die Wei­ter­ar­beit von einer Bedin­gung abhän­gig gemacht, wodurch er sei­ne grund­sätz­li­che Pflicht zur Fer­tig­stel­lung gera­de nicht in Abre­de gestellt hat. Eine Frist­set­zung war damit erfor­der­lich. Eine Frist­set­zung hät­te dem Dach­de­cker die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, zu über­den­ken, ob er wegen der strei­ti­gen Werk­lohn­for­de­rung wei­ter sei­ne Leis­tung zurückhält.

Hin­weis:

Die Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung ist immer anhand des Ein­zel­falls zu beurteilen.