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Bau­trä­ger­ver­trag: Form­nich­tig­keit von Nachtragsvereinbarungen?

KG, Urteil vom 04.04.2019, Az: 27 U 111/18

Vor der nota­ri­el­len Beur­kun­dung hat­ten sich Erb­wer­ber und Bau­trä­ger auf Abwei­chun­gen der Bau­aus­füh­rung von der Bau­be­schrei­bung und den Bau­plä­nen geei­nigt. Die­se Abwei­chun­gen wur­den nicht nota­ri­ell beur­kun­det. Gegen­stand des Ver­tra­ges waren aus­weis­lich der Prä­am­bel die ursprüng­li­che Bau­be­schrei­bung und die ursprüng­li­chen Plä­ne. Der Bau­trä­ger ver­wei­gert nun die Auf­las­sung und beruft sich dar­auf, dass der Ver­trag nicht wirk­sam zustan­de gekom­men ist, da er unrich­tig beur­kun­det wurde.

Ent­schei­dung:

Der Bau­trä­ger kann sich vor­lie­gend nicht auf die Form­nich­tig­keit des Ver­tra­ges beru­fen. Die Rechts­fol­gen im Fal­le einer unrich­ti­gen Beur­kun­dung rich­ten sich danach, ob die Par­tei­en bewusst oder unbe­wusst Unrich­ti­ges beur­kun­det haben. Haben alle Betei­lig­ten eine Erklä­rung über­ein­stim­mend in dem­sel­ben Sin­ne ver­stan­den, so geht der wirk­li­che Wil­le des Erklä­ren­den dem Wort­laut vor und eine abwei­chen­de Aus­le­gung des Ver­trags kommt nicht infrage.

Bei­de Par­tei­en woll­ten vor­lie­gend, dass die Bau­aus­füh­rung den vor der Beur­kun­dung abge­spro­che­nen Ände­run­gen ent­spricht. Außer­dem hat der Bau­trä­ger in Kennt­nis, dass für die Bau­aus­füh­rung noch kei­ne Geneh­mi­gung vor­lag, die bereits geneh­mig­ten Plä­ne der nota­ri­el­len Beur­kun­dung zugrun­de gelegt und sei­ne Bau­leis­tun­gen ent­spre­chend den getrof­fe­nen Abspra­chen erbracht. Hält eine Par­tei die ande­re vom Abschluss eines form­gül­ti­gen Ver­tra­ges ab und nimmt die­se Par­tei dar­auf­hin an, dass eine form­lo­se Ver­ein­ba­rung genü­ge, ver­stößt die Par­tei gegen Treu und Glau­ben, wenn sie sich auf die Form­nich­tig­keit des Ver­tra­ges beruft.

Hin­weis:

Nach­träg­li­che Son­der­wün­sche der Erwer­ber sind Ände­run­gen des bestehen­den Ver­tra­ges und nur dann form­frei mög­lich, wenn die Auf­las­sung bereits im Bau­trä­ger­ver­trag beur­kun­det wur­de. Wur­de die Auf­las­sung noch nicht beur­kun­det, muss der Son­der­wunsch­ver­trag nota­ri­ell beur­kun­det wer­den, ansons­ten ist er formnichtig.