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Bau­trä­ger­ver­trag: Trotz abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung gel­ten aner­kann­te Regeln der Technik!

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2019, Az: 21 U 110/17

 

Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) ver­langt u.a. wegen Nicht­ein­hal­tung des Min­dest­ra­di­us der Tief­ga­ra­gen­ein­fahrt vom Bau­trä­ger Minderung.

Der Bau­trä­ger beruft sich dar­auf, dass die Tief­ga­ra­gen­ein­fahrt mit den tat­säch­li­chen Abmes­sun­gen in der Bau­be­schrei­bung und in den Tei­lungs­plä­nen ein­ge­zeich­net ist und daher die tat­säch­li­che Beschaf­fen­heit nicht von der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit abweicht.

Der Bau­trä­ger dringt hier­mit nicht durch. Die Ein­fahrt ent­spricht auf­grund eines zu gerin­gen Innen­ra­di­us der Kur­ve nicht den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik. Eine hier­von abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung in der Bau­be­schrei­bung kann nicht dahin aus­ge­legt wer­den, dass von einem übli­cher­wei­se zu erwar­ten­den Min­dest­stan­dard abge­wi­chen wer­den soll, wenn nicht auf eine sol­che Bedeu­tung aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wor­den ist oder der Erwer­ber dies aus ande­ren Grün­den (z.B. eige­ne Fach­kun­de) weiß.

Hin­weis:

Will ein Bau­trä­ger von den übli­chen Qua­li­täts- und Kom­fort­maß­stä­ben abwei­chen, muss er den Erwer­ber hier­auf deut­lich hin­wei­sen und ihn über die Fol­gen einer sol­chen Bau­wei­se für die Wohn­qua­li­tät aufklären.

Der blo­ße Ver­weis auf tech­ni­sche Nor­men oder tech­ni­sche Wer­te genügt also nicht. Unge­klärt ist, ob AGB-recht­lich über­haupt von den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik wirk­sam abge­wi­chen wer­den kann.