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Besitz­über­ga­be der Eigen­tums­woh­nung per einst­wei­li­ger Verfügung?

Anmer­kung zu: KG, Urteil vom 04.10.2017 – 21 U 79/17

Nach einem Bau­trä­ger­ver­trag sind 58 % des Kauf­prei­ses nach Beginn der Erd­ar­bei­ten und nach Roh­bau­ar­bei­ten ein­schließ­lich Zim­me­rer­ar­bei­ten zu zah­len, wei­te­re 38,5 % nach Bezugs­fer­tig­keit Zug um Zug gegen Besitz­über­ga­be und die letz­ten 3,5 % nach voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung. Bei der 2. Rate wer­den zunächst 143.000,00 € nicht bezahlt, wes­halb der Bau­trä­ger die Über­ga­be ver­wei­gert. Die Erwer­ber rech­nen die Sicher­heit nach § 632 a BGB das Dop­pel­te der Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten und die Kos­ten für die Fer­tig­stel­lung der Ter­ras­se sowie 19.000,00 € wegen der Mie­te einer Ersatz­bau­woh­nung und der Zah­lung von Bereit­stel­lungs­zin­sen „gegen“. Das LG Ber­lin ver­ur­teilt im Wege einst­wei­li­ger Ver­fü­gung den Bau­trä­ger zur Über­ga­be des Besit­zes nebst Schlüs­seln Zug um Zug gegen Zah­lung von 86.000,00 €. Die­sen Betrag zah­len die Erwer­ber und erlan­gen Besitz an der Woh­nung. Der Bau­trä­ger legt par­al­lel Beru­fung ein.

Nahe­zu ohne Erfolg!

Der Bau­trä­ger wird Zug um Zug gegen Zah­lung wei­te­rer 5.000,00 € ver­ur­teilt, auch sämt­li­che Schlüs­sel her­aus­zu­ge­ben. Eine der­ar­ti­ge Rege­lungs­ver­fü­gung zuguns­ten der Erwer­ber ist aus­nahms­wei­se zuläs­sig, weil sie zur Abwen­dung wesent­li­cher Nach­tei­le nötig erscheint.

Auch wenn er nur Zug um Zug gegen Zah­lung die Besitz­über­ga­be schul­det, gebie­tet das Gebot des effek­ti­ven Rechts­schut­zes aus­nahms­wei­se eine gericht­li­che Ent­schei­dung. Es sind nach der wei­te­ren Zah­lung noch 57.000,00 € offen. Hier­von sind man­gels Fer­tig­stel­lung die Fer­tig­stel­lungs­si­cher­heit nach § 632 a BGB in Höhe von 32.000,00 € und die unstrei­ti­gen Gegen­an­sprü­che über 19.000,00 € in Abzug zu brin­gen, macht zusam­men 51.000,00 €, wes­halb der Besitz­über­gang Zug um Zug gegen Zah­lung wei­te­rer 5.000,00 € durch­setz­bar ist.

Hin­weis:

Im Regel­fall kann eine Besitz­über­ga­be­ver­fü­gung nicht erlas­sen wer­den, wenn der Erwer­ber im Hin­blick auf ver­meint­li­che Män­gel nicht zahlt. Deren Vor­lie­gen und deren Besei­ti­gungs­kos­ten kön­nen näm­lich im Eil­ver­fah­ren nicht zuver­läs­sig geklärt werden.