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Expo­sé wird nicht Vertragsinhalt!

Anmer­kung zu: OLG Köln, Urteil vom 23.11.2016, Az: 11 U 173/15

Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft macht aus zwei Erwer­ber­ver­trä­gen Min­de­rungs­an­sprü­che gegen den Bau­trä­ger gel­tend, da die Klin­ker­fas­sa­de, die Farb­ge­bung der Holz­bau­tei­le, die Bal­kon­brüs­tung und das Gara­gen­tor optisch von dem im (nicht beur­kun­de­ten) Expo­sé dar­ge­stell­ten Erschei­nungs­bild abwei­chen. Der Bau­trä­ger bestrei­tet das Vor­lie­gen eines Mangels.

Das OLG gibt dem Bau­trä­ger Recht!

Die Dar­stel­lung im Expo­sé war eine Com­pu­ter­gra­fik. Der Erwer­ber kann des­halb nicht dar­auf ver­trau­en, dass das Objekt in der Rea­li­tät exakt so aus­ge­führt wird, wie in der Com­pu­ter­gra­fik visualisiert.

Fer­ner stellt das OLG zu Recht fest, dass eine Beschrei­bung von Eigen­schaf­ten durch den Ver­käu­fer, die in der nota­ri­el­len Urkun­de kei­nen Nie­der­schlag fin­det, nicht zu einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung führt.

Hin­weis:

Bei Bau­trä­ger­ver­trä­gen, die ab dem 01.01.2018 beur­kun­det wer­den, trifft das nicht mehr zu, wenn die Bau­be­schrei­bung unvoll­stän­dig oder unklar ist. Nach neu­em Recht ist der Ver­trag jetzt unter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher ver­trags­be­glei­ten­der Umstän­de aus­zu­le­gen. Expo­sés und Pro­spek­te zäh­len zu den ver­trags­be­glei­ten­den Umstän­den, die bei einer Aus­le­gung des Bau­solls zu berück­sich­ti­gen sind. Zwei­fel bei der Aus­le­gung gehen zu Las­ten des Unternehmers.

Dies gilt aber nur bei unvoll­stän­di­ger oder unkla­rer Bau­be­schrei­bung. Weicht hin­ge­gen die nota­ri­ell beur­kun­de­te Bau­be­schrei­bung zwar von den vor­ver­trag-lichen Anga­ben ab, ist aber an sich klar ver­ständ­lich und voll­stän­dig, gilt das Beur­kun­de­te als das geschul­de­te Bausoll.